Häufige Fehlerquelle

Immer wieder Ärger mit Streichpreisen

Veröffentlicht: 11.10.2022 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 08.03.2023
Streichpreis auf rotem Hintergrund

Die Rabattschlacht und der Konkurrenzkampf im Online-Handel sind ungebrochen riesig. Wer den Gürtel etwas enger schnallen muss, lässt sich von einem „einmaligen und unschlagbar günstigen Knallerpreis“ vielleicht doch noch überzeugen …

Ohne besondere Sonderangebote, Streichpreise, spezielle Rabattaktionen und saisonale Sales kommt daher einfach kein Online-Händler aus. Hier gibt es aber strenge Regelungen, da stets die Gefahr der Irreführung der Verbraucher im Raum steht, die sich durch die Rabattaktion zum Kauf verleitet fühlen. Ob dabei aus Unwissenheit besonders viele Fehler gemacht werden oder diese sogar in Kauf genommen werden, sei dahingestellt: Jede Menge Abmahnungen sind die Folge, wie das neueste Beispiel zum Thema Streichpreise zeigt.

Verbraucher müssen bei Kauf „effektive Wahl“ treffen können

Erst am gestrigen Tag hatte das Landgericht München I die Werbung einer Vergleichs- und Verkaufsplattform mit Streichpreisen und Rabattkästchen für Markenparfums als irreführend für Verbraucher eingestuft (Urteil vom 10.10.2022, Aktenzeichen: 42 O 9140/22).

Auf der Plattform wurden die Artikel mit Preisersparnissen beworben, indem bei einem Angebot der Gesamtpreis einem höheren durchgestrichenen Preis gegenüberstellt wurde (Streichpreis) und/oder eine prozentuale Preisersparnis mit einem rot hervorgehobenen Rabatt-Kästchen angezeigt wurde. Wollte ein Interessent ein Produkt schließlich direkt auf dem Vergleichsportal kaufen, wurden auf der Bestellübersicht ebenfalls Streichpreise angezeigt. 

Die angezeigte Ersparnis berechnete sich aus dem Unterschied zwischen dem günstigsten und dem teuersten gelisteten Angebot auf der Plattform, unabhängig davon, von welchem Händler die Ware angeboten wird. Für den Kunden war diese Bezugsgröße aber nicht klar. Eine Irreführung, so das Fazit des Urteils. 

Streichpreise nur mit eindeutiger Bezugsgröße

Werden Preisen durchgestrichenen Preisen gegenübergestellt oder mit einem prozentualen Abzug beworben, müsse sich aus der Werbung die Bezugsgröße eindeutig ergeben, so die gestrige Pressemitteilung des Gerichts.

Nicht nur formell, sondern auch inhaltlich bestehen Anforderungen an den durchgestrichenen Preis: Ein früherer Gesamtpreis kann nur dann überhaupt vergleichsweise herangezogen werden, wenn der Verkäufer diesen selbst innerhalb der letzten 30 Tage vor Preisermäßigung verlangt hatte. 

Alternativ wäre auch eine UVP möglich. Jedoch auch das nur, wenn diese aktuell noch besteht und dem Preisgefüge am Markt entspricht.

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