Vertriebsbeschränkungen

Kosmetikhersteller Kanebo unterbindet Vertrieb von Graumarktware

Veröffentlicht: 01.11.2022 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 13.12.2022
Luxuskosmetikartikel

Dass Vertriebsbeschränkungen für Luxuswaren generell zulässig sein können, hatte schon der Europäische Gerichtshof (EuGH) in einem Grundsatzurteil entschieden. Voraussetzung dafür ist lediglich, dass das Verbot das Luxusimage wahren soll und die Beschränkung objektiv und einheitlich auf alle Händler angewendet wird. Das sehr theoretische Urteil muss jedoch in der Praxis immer neu auf den Einzelfall heruntergebrochen werden. Weil der Verkauf von hochwertigen Waren oder Luxusartikeln jedoch ein großes Geschäft ist, bei dem es um viel Geld geht, kommt man nicht immer ohne gerichtliche Hilfe aus.

 

Gesichtsserum für 700 Euro (!) verramscht?

Aktuell widmete sich das Landgericht Düsseldorf dem Vertrieb eines Luxuskosmetikartikels aus dem japanischen Hause Kanebo, der unter anderem die Marke Sensai angehört. Kosmetik und Gesichtspflegeartikel von Sensai sind hochpreisig, eine Gesichtscreme kann schon einmal mehrere Hundert Euro kosten. Kein Wunder, dass hier nicht nur die Wirkstoffe, sondern auch ein Image mitverkauft wird.

Schon 2018 ließ Kanebo den Vertrieb von Graumarktware durch die Plattform Real stoppen, die ohne Verkaufserlaubnis vom Hersteller angeboten wurde. Das Gericht sah es damals als rufschädigend an, dass diese Luxuskosmetik, trotz, dass es sich um Originalware handelte, bei der Handelskette angeboten wurden. Durch die Entscheidung wurde es Real europaweit verboten, die Kosmetik von Kanebo in ihren Filialen oder ihrem Online-Shop anzubieten. Nun wurde die Entscheidung im Hauptsacheverfahren bestätigt: Der europaweite Online- sowie Filialvertrieb von Kanebo- und Sensai-Graumarktware durch die deutsche Handelskette bleibt untersagt (Urteil vom 29.09.2022, Az.: 37 O 95/18).

Keine „Aura des Exklusiven“

Im Urteil wurde noch einmal die komplexe Frage des Vertriebs von Markenartikeln aufgearbeitet, der wegen des markenrechtlichen Erschöpfungsgrundsatzes eigentlich erlaubt sein muss, wenn es sich um Originalware handelt, die ein Hersteller auf den EU-Markt gebracht hat. Berechtigte Gründe können diesen Grundsatz jedoch wieder umkehren, wenn „Luxuskosmetik in einem Umfeld weiterverkauft wird, das geeignet ist, das Prestigeimage der mit der Ware gekennzeichneten Marke zu beeinträchtigen“.

Wie die Kanzlei Noerr, die den Fall betreut hat, berichtet, sah das Gericht sowohl den Luxuscharakter der Kosmetikprodukte als auch eine Rufbeeinträchtigung als gegeben an. Die Warenpräsentation werde dem Image der Kosmetikprodukte nicht gerecht. Auch bei einem teilweise höherwertigen Sortiment werde der Luxusanspruch der Marke nicht gewahrt.

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