BGH ruft wieder EuGH an

Wann dürfen Verbraucherschutzverbände wegen Datenschutzverstößen klagen?

Veröffentlicht: 11.11.2022 | Geschrieben von: Melvin Louis Dreyer | Letzte Aktualisierung: 09.12.2022
IT-Techniker mit Schutzgesten

Manchmal dauert es eine gefühlte oder echte Ewigkeit, bis offene Rechtsfragen von der Rechtsprechung geklärt werden. So liegt der Fall auch in der Auseinandersetzung zwischen dem Verbraucherzentrale Bundesverband (VZBV) und Facebook bzw. Meta.

Die Verbraucherschützer sind unter anderem der Auffassung, dass das Netzwerk in seinem „App-Zentrum“ gegen gesetzliche Anforderungen an die Einholung einer wirksamen datenschutzrechtlichen Einwilligung des Nutzers verstoße. Doch der Fall, in dem das erste Urteil immerhin bereits 2014 gesprochen wurde, hat auch einen anderen Knackpunkt mit Bedeutung für die künftige Rechtsdurchsetzung in Sachen Datenschutzverstöße.

Geklärt werden muss, inwiefern Verbraucherschutzverbände überhaupt berechtigt sind, zu klagen – insbesondere, ohne dass sie von konkret betroffenen Verbrauchern beauftragt wurden (Beschluss v. 10.10.2022, Az. I ZR 186/17). Praktisch ist diese Frage wegen der Rechtsdurchsetzung sehr relevant. 

EuGH muss sich zum zweiten Mal mit der Klagebefugnis befassen

Zuletzt hatte der EuGH auf eine Vorlage des Bundesgerichtshofes zur Vorabentscheidung über die Auslegung von EU-Regeln entschieden, dass eine Klagebefugnis des Verbands nicht gegen die DSGVO verstoße, sofern die betreffende Datenverarbeitung denn Rechte Betroffener beeinträchtigen könne. Besonders Verbraucherschutzverbände und -institutionen begrüßten die Entscheidung, speziell wegen der damit verbundenen Rechtssicherheit. 

Wie die erneute Vorlage an den EuGH zeigt, hält der Bundesgerichtshof aber noch nicht alle relevanten Punkte für geklärt. Der zuständige Senat hatte seinen Fragen bei der ersten Vorlage an den EuGH nämlich andere Gegebenheiten zugrunde gelegt, als sie der EuGH in seiner Antwort annahm. Mit anderen Worten: Die Grundlage, auf die der EuGH die Klagebefugnis von Verbraucherschutzverbänden stellte, hatte der BGH zuvor als nicht einschlägig erachtet. Entsprechend hat der BGH bei seiner ersten Vorlage auch keine Fragen zu den Voraussetzungen dieser Grundlage, Art. 80 Abs. 2 DSGVO, gestellt. 

Um diese geht es jetzt bei der erneuten Vorlage zur Vorabentscheidung. Das macht der Senat nicht aus Jux und Tollerei, sondern weil die entsprechende Auslegung von EU-Recht in den Kompetenzbereich des EuGH fällt. Damit eine Verbandsklage nun infrage komme, sei es erforderlich, dass der Verband geltend macht, die Rechte einer betroffenen Person gemäß DSGVO seien „infolge einer Verarbeitung“ verletzt worden. Tja und ob das hier, im Streit um das App-Zentrum von Facebook der Fall ist, das hält der BGH für fraglich. 

DSGVO: Wer darf wann klagen?

Zunächst heißt es also wieder: warten auf Klärung. Zwar wird am Ende seitens des BGH eine Entscheidung für einen Einzelfall fallen, doch handelt es sich praktisch auch um ein Grundsatzverfahren, dessen Ergebnis sich durchaus auf viele vergleichbare Fälle auswirken wird. 

Laut Facebook sei die entsprechende Handhabe der Einwilligung inzwischen übrigens geändert worden. Für Januar 2023 ist zudem eine weitere, ähnlich spannende Entscheidung des Bundesgerichtshofes angekündigt: Hier ging es um die Frage, inwiefern der Wettbewerber eines Apothekers wegen eines mutmaßlichen Verstoßes gegen datenschutzrechtliche Verpflichtungen im Klageweg dagegen vorgehen darf. 

Newsletter
Abonnieren
Bleibe stets informiert mit unserem Newsletter.