„Du kommst hier net rein!“

Zugangsbeschränkungen für Verbraucher im B2B-Shop

Veröffentlicht: 16.12.2022 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 16.12.2022
Geschäftsmann drückt Taste b2b

Herausstechender Vorteil eines B2B-Shops ist das fehlende Widerrufsrecht für gewerbliche Käufe. Ein B2B-Shop kann auch zwingend nötig sein, wenn Produkte nur an bestimmte Gruppen, beispielsweise medizinische Produkte an Fachpersonal, abgegeben werden dürfen. Die Einrichtung eines B2B-Shops ist aus diesem Grund mit besonderer Sorgfalt verbunden. Online-Händler, die im B2B-Bereich tätig sind, müssen alle zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um eine Beteiligung von Verbrauchern zu vermeiden.

Informationspflichten gelten überwiegend nur gegenüber Verbrauchern

Der größte Teil der Informationspflichten, die Online-Händler auf ihren Webseiten zu erfüllen haben, sind Informationspflichten speziell gegenüber Verbrauchern. So muss auf Webseiten, auf denen Verträge mit Verbrauchern geschlossen werden, über das Widerrufsrecht informiert werden und auf der Bestellübersichtsseite die besonders wichtigen Informationen (z. B. Preis, wesentliche Merkmale, Versandkosten, Gesamtsumme) noch einmal zusammengefasst werden. 

Diese entfallen nur dann, wenn der Unternehmer ausschließlich Verträge mit anderen Unternehmen oder Gewerbetreibenden schließt oder zumindest ein Wille, nur mit diesen zu kontrahieren, aus dem Angebot klar hervorgeht. Es muss zudem eine „echte“ Abfrage und Überprüfung der Firmendaten im Check-out erfolgen. Bestellungen mit erfundenen Daten dürfen nicht möglich sein.

Ohne Nachweis kein Zutritt: die virtuelle Einlasskontrolle

Die Beschränkung auf ausschließlich gewerbliche Käufer muss jedoch transparent und klar sein. Hier ist ein ausdrücklicher Ausschluss auf der Webseite erforderlich, der auffällig und keineswegs versteckt im Shop angebracht werden muss. Ratsam ist ein gut wahrnehmbarer und auf jeder Seite des Shops erfolgender Hinweis.

Genau das machte ein Shop für medizinische Produkte auch. Auf der Webseite hieß es dazu: „Exklusiv für Medizinprofis: Die Angebote dieses Shops sind für Personen, Anstalten, Behörden und Unternehmen bestimmt, welche die Artikel in ihrer beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit anwenden.“ Der Hinweis war auf jeder Unterseite zu sehen. Auch in den AGB befand sich ein vergleichbarer Hinweis. Trotz all dieser Mechanismen konnten Verbraucher in dem Online-Shop bestellen. Und damit ist der vermeintliche B2B-Shop kein echter B2B-Shop, was eine Abmahnung zur Folge hatte (LG Trier, Urteil vom 29.07.2022 - Az.: 7 HK O 20/21). Warum? Weil die bestellenden Verbraucher nicht ausreichend über ihre Rechte informiert werden (s.o.).

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