Bundesarbeitsgericht

Resturlaub verfällt nicht ohne Weiteres

Veröffentlicht: 20.12.2022 | Geschrieben von: Hanna Hillnhütter | Letzte Aktualisierung: 20.12.2022
Sonnenliegen am Strand

Bereits im September hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) über den Urlaubsanspruch zweier Frauen aus Nordrhein-Westfalen entschieden. In einem Fall konnte die Steuerfachangestellte ihren Urlaub über mehrere Jahre hinweg nicht nehmen, da die Arbeitsbelastung in der Kanzlei zu hoch war. Im zweiten Fall hatte die Klägerin offene Resturlaubsansprüche nach einer langwierigen Krankheit. Das Bundesarbeitsgericht gab den Klägerinnen nun recht, wie unter anderem die Zeit berichtete.

EuGH entschied zugunsten der Arbeitnehmerinnen

Die vorherigen Instanzen waren sich uneinig, sodass der Fall zunächst beim Bundesarbeitsgericht in Erfurt landete, welches die Rechtsfrage an den EuGH weitergegeben hatte. Der entschied im September, dass die deutschen Verjährungsvorschriften zu Urlaubsansprüchen gegen das Unionsrecht verstoßen (wir berichteten). 

Denn der Arbeitgeber muss zum einen darauf hinweisen, dass der Resturlaub verjährt, zum anderen muss er den Arbeitnehmern auch tatsächlich ermöglichen, den Urlaub zu nehmen. Auch, wenn Urlaub wegen eines längeren Krankheitsfalls nicht genommen werden konnte, besteht eine Aufklärungspflicht des Arbeitgebers gegenüber Arbeitnehmern. Unter Maßgabe dieser Entscheidung des EuGH ging der Fall jetzt zurück nach Erfurt an das Bundesarbeitsgericht, welches den Fall unter dieser Maßgabe zuungunsten der Klägerinnen entschieden hat. 

Das Urteil hat auch Einfluss auf weitere Verfahren von Arbeitnehmern, die über verjährte Urlaubsansprüche streiten.

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