Ausgesprudelt?!

EuGH widmet sich Markenstreit um Sodastream-Kartuschen

Veröffentlicht: 03.01.2023 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 03.01.2023
Trinkwasser aus der Flasche in Glas auf weißem Holztisch

In puncto Nachhaltigkeit ist die Nutzung eines Wassersprudlers, mit dem Leitungswasser durch das Gerät in der heimischen Küche mit Kohlensäure versetzt werden kann, durchaus eine Überlegung wert. Dafür erwirbt man eine Kohlensäure-Kartusche und setzt diese in den Wassersprudler ein. Solche Kartuschen gibt es jedoch nicht nur vom Anbieter Sodastream beziehungsweise Soda-Club selbst, der das passende Aufbereitungsgerät herstellt und vertreibt, sondern mittlerweile auch bei Discountern oder Supermärkten.

Der Clou dabei ist, dass diese sogenannten Drittanbieter neben eigenen Kartuschen auch die über ein Pfandsystem erhaltenen Original-Kartuschen umetikettieren und als eigene wieder auf den Markt bringen. Dieses Vorgehen brachte die Gemüter offenbar derart zum Übersprudeln, dass die Frage, ob es erlaubt ist, nun beim EuGH lag.

Neuetikettierung durch Wiederverkäufer erlaubt

Die finnische Firma Mysoda vertreibt ebenfalls Wassersprudler und entsprechende Flaschen unter seiner Marke, die sowohl mit ihren eigenen Geräten als auch mit denen von Sodastream kompatibel sind. Nachdem Mysoda die leeren Sodastream-Flaschen im Pfandkreislauf zurückerhalten hat, werden diese wieder mit Kohlendioxid aufgefüllt. Mysoda ersetzt die Originaletiketten hierbei ebenfalls durch ihre eigenen Etiketten, wobei die auf dem Flaschenkörper eingravierten Marken von Sodastream sichtbar bleiben. Sodastream gefällt das so gar nicht und klagte dagegen.

Der EuGH hatte in einem veröffentlichten Urteil nun Klartext gesprochen: Der Markeninhaber kann sich der Um-Etikettierung in solch einem Fall wie dem Kreislaufsystem der CO₂-Zylinder nicht widersetzen (Urteil vom 27.10.2022 in der Rechtssache C‑197/21).

BGH sah keine Markenrechtsverletzung – Urteil in Finnland steht aus

Voraussetzung ist jedoch, dass die Neuetikettierung bei den Verbrauchern nicht den irrigen Eindruck hervorruft, dass zwischen dem Wiederverkäufer und dem Markeninhaber Sodastream eine wirtschaftliche Verbindung besteht. Daher arbeiten viele Drittanbieter mittlerweile mit Hinweisen, die genau das auf dem Etikett klarstellen. Dem Verbraucher dürfte hier also klar sein, dass durch die Neuetikettierung mit einer neuen Marke auch die Wiederbefüllung von einem Dritten (z. B. dem Discounter mit seiner Eigenmarke) vorgenommen wurde.

Ob im konkreten Fall eine Verwechslungsgefahr besteht, obliegt nun dem finnischen Gericht, das den Fall dem EuGH vorgelegt hatte. Hierzulande hatte der BGH sich dem Thema schon gewidmet (BGH, Urteil vom 24.06.2004, Az.: I ZR 44/02) und ebenfalls eine Markenrechtsverletzung abgelehnt.

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