Landgericht Hamburg

Markenverletzung durch Anhängen auf Amazon

Veröffentlicht: 05.01.2023 | Geschrieben von: Melvin Louis Dreyer | Letzte Aktualisierung: 05.01.2023
Copyright-Zeichen vor Laptop

Marken verschaffen exklusive Nutzungsrechte. Dass das aus wettbewerblicher Sicht für den Markeninhaber von Vorteil ist, liegt quasi auf der Hand, kann man so doch Kundenvertrauen stärken, sich Bekanntheit verschaffen und Sicherheit erlangen – immerhin hat man den Daumen auf dem geschützten Zeichen. Andere können es prinzipiell nicht einfach nutzen, sondern benötigen die Erlaubnis bzw. Lizenz des Markeninhabers. 

Für denjenigen hingegen, der gegen Markenrechte verstößt, kann das ein kostspieliges Unterfangen werden. Einen Fall, der in der Praxis von Online-Händlern immer wieder auftaucht, stellt dabei das Anhängen an Angebote auf Amazon dar, wie auch ein Urteil des LG Hamburg zeigt (Urteil v. 14.07.2022, Az. 327 O 32/19). Die Quintessenz: Hängt man sich als Händler an ein fremdes Angebot an, stellt das eine Markenverletzung dar, wenn die (fremde) Marke genannt wird und die Ware nicht vom Markeninhaber stammt oder mit dessen Zustimmung in Verkehr gebracht wurde. Das Angebot von Vogelfutter wurde hier für den Beklagten nicht nur teuer, sondern ging auch mit weiteren Eingeständnissen einher, etwa einer Auskunftspflicht. 

Der Fall: Markenschutz für Vogelfutter auf Amazon

Die Klägerin ist Händlerin auf Amazon und zugleich Inhaberin der deutschen Wort-/Bildmarke „Lyra Pet“, eingetragen unter anderem für Tiernahrung und Vogelfutter. Auch die Beklagte handelt auf Amazon. Dort erschien sie mit dem Angebot „10 kg Sonnenblumenkerne schwarz Lyra Pet Wildvogelfutter Vogelfutter Ernte 2017“, mit dem Zusatz von „Lyra Pet“. Zur Konsequenz hatte das eine Abmahnung durch die Klägerin. Daraufhin gab die Beklagte eine Unterlassungserklärung ab und zahlte Abmahnkosten in Höhe von etwa 1.200 Euro.

Allerdings ist es hier im Markenrecht noch nicht mit den möglichen Ansprüchen getan: Die Klägerin machte dann nämlich auch noch Auskunfts- und Schadensersatzansprüche geltend und verlangte die Kostenerstattung für einen beauftragten Testkauf. Da wollte die Beklagte offenbar nicht mehr mitziehen und wandte unter anderem ein, dass die Waren, die die Klägerin selbst vertreibe, den Markennamen „Lyra Pet“ selbst überhaupt nicht tragen würden. Bei der Eintragung der Klagemarke sei sie insofern bösgläubig gewesen, das Vorgehen gegen die Beklagte sei rechtsmissbräuchlich. 

Wettbewerb hat Grenzen

Die Sache landete dann beim Landgericht Hamburg, das sich überwiegend auf die Seite der Klägerin stellte. Dabei befasste es sich besonders mit Rechtsmissbrauch in Form des sogenannten Behinderungswettbewerbs. Auch wenn Konkurrenz ein fester Bestandteil des wirtschaftlichen Wettbewerbs ist, sind natürlich nicht sämtliche Mittel zur Stärkung der eigenen Position erlaubt. Und so ist es zwar auch das Wesen des Markenschutzes, andere vom Zugang zum geschützten Zeichen auszuschließen, aber eben nicht grenzenlos.

Das LG Hamburg bezieht sich hierbei auf Gedanken des OLG Köln: Danach kann die Geltendmachung von Ansprüchen aus einer Marke wettbewerbsrechtlich unlauter sein, wenn der Anmelder die mit der Markenanmeldung einhergehende Sperrwirkung, die wettbewerbsrechtlich grundsätzlich unbedenklich ist, zweckfremd als Mittel des Wettbewerbskampfs einsetzt. Wann so eine Behinderung angenommen werden kann, das ist dann natürlich die spannende Frage. 

Ist das noch zulässig oder schon Behinderungswettbewerb?

„Eine Behinderung liegt vor, wenn die wettbewerbliche Entfaltungsmöglichkeit des Mitbewerbers beeinträchtigt wird. Das setzt eine Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltungsmöglichkeiten voraus, die über die mit jedem Wettbewerb verbundene Beeinträchtigung hinausgeht und bestimmte Unlauterkeitsmerkmale aufweist“, heißt es dazu im Urteil. Im Allgemeinen sei das gegeben, wenn gezielt der Zweck verfolgt wird, Mitbewerber an ihrer Entfaltung zu hindern und die dadurch zu verdrängen oder wenn die Behinderung dazu führt, dass die beeinträchtigten Mitbewerber ihre Leistung am Markt durch eigene Anstrengungen nicht mehr in angemessener Weise zur Geltung bringen können. Wie die Lage in einem Fall da nun ist, das beurteilt sich dann notwendigerweise auf Basis einer Gesamtwürdigung der relevanten Umstände des Einzelfalls, unter Berücksichtigung der Interessen von Mitbewerbern, Verbrauchern, sonstiger Marktteilnehmer oder der Allgemeinheit. Einfach schwarz-weiß ist das Bild also nicht. 

Diverse Ansprüche aufgrund von Markenrechtsverletzung

In diesem Fall jedenfalls sieht das Gericht eine solche Behinderung nicht gegeben, unter anderem habe die Beklagte nicht einmal dargelegt, dass sie für das Anbieten von Vogelfutter überhaupt auf eine ASIN mit dem Markennamen angewiesen sei, zudem habe die Klägerin unter der nun markenrechtlich geschützten Bezeichnung auch schon vor deren Eintragung Angebote eingestellt. Die Abmahnung durch die Klägerin sei insofern berechtigt gewesen. 

Das beklagte Unternehmen muss insofern nicht nur die Abmahnkosten begleichen, sondern sieht sich auch noch weiteren Ansprüchen ausgesetzt. War für den Markenrechtsinhaber etwa ein Testkauf erforderlich, weil er nur so abklären konnte, ob ein Markenprodukt geliefert wird, besteht ein Anspruch auf Erstattung. Das sah das Gericht auch hier in diesem Fall. Mit unter Umständen großem praktischen Aufwand geht zudem der Anspruch auf Auskunfts- und Rechnungslegung einher, der auch eine Vorbereitung für etwaige Schadensersatzansprüche darstellt. 

Neben den umfangreichen Leistungen in puncto Rechtssicherheit im Online-Shop bietet der Händlerbund auch den Rundum-Service für Markenrecht. Mit den neuen Markenrecht-Paketen bekommen Unternehmen umfangreiche Unterstützung bei der Markenanmeldung. Weitere Informationen zu den Markenrechtspaketen finden Sie hier.
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