Irreführende Werbung

Bundesgerichtshof: Amazon haftet nicht für Affiliate-Partner

Veröffentlicht: 26.01.2023 | Geschrieben von: Melvin Louis Dreyer | Letzte Aktualisierung: 26.01.2023
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Marktplatzbetreiber Amazon muss nicht für die irreführende Werbung eines Affiliate-Partners haften. Das entschied der Bundesgerichtshof am 26. Januar 2023 (Az. I ZR 27/22). Bei der Entscheidung ging es um das Partnerprogramm von Amazon: Hierbei können Dritte als Affiliate-Partner auf der eigenen Website Links auf Angebote der Verkaufsplattform setzen. Wird dadurch ein Verkauf vermittelt, erhält der Affiliate-Partner einen prozentualen Anteil am Verkaufspreis.

So geschah es auch hier: 2019 warb ein Affiliate auf seiner Website mit Links zu entsprechenden Angeboten. Die Website, so heißt es in der Pressemitteilung des BGH, habe zumindest optisch den Eindruck eines Online-Magazins gemacht und sich im weitesten Sinne mit den Themen Schlaf und Matratzen befasst. Die Klägerin, selbst Matratzenherstellerin, hielt diese Werbung nun aber für irreführend und nahm Amazon, genauer mehrere Gesellschaften der Amazon-Gruppe, in Anspruch. Diese müssten sich den Verstoß ihres Affiliates nämlich zurechnen lassen. 

 Klägerin erfolglos: Amazon haftet nicht für irreführende Werbung auf Website des Affiliate-Partners

Bereits das Landgericht hatte die Klage abgewiesen, die Berufung war vom Oberlandesgericht zurückgewiesen worden – es lief also wenig erfolgreich für die klagende Matratzenherstellerin. Laut den Gerichten sei die Werbung zwar irreführend und in der Folge wettbewerbswidrig. Eine Haftung von Amazon würde aber nicht infrage kommen, auch nicht der Unternehmensinhaber. 

Die Klägerin ging dann in Revision, die nun der BGH zurückgewiesen hat. Warum hielt sich diese nun an Amazon? Grundsätzlich ist es so, dass Unterlassungs- oder Beseitigungsansprüche wegen Zuwiderhandlungen eines Unternehmens, wenn sie von einem Mitarbeiter oder eben Beauftragten begangen werden, auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet werden, § 8 Abs. 2 UWG. Der Grund dafür liegt laut der Pressemitteilung des BGH in zweierlei Aspekten: Einerseits gehe es bei dieser Zurechnung um eine Erweiterung des Geschäftsbetriebs, die dem Betriebsinhaber zugutekomme. Andererseits beherrsche dieser im gegebenen Fall den Risikobereich auf gewisse Weise, sodass man ihm dann die Handlung zurechnen könne. 

Laut Gericht fehle der „innere Grund“ für die Zurechnung

Allerdings sah der Senat hier im konkreten Fall so eine Erweiterung des Geschäftsbetriebs nicht als gegeben, womit auch der „innere Grund“ für die Zurechnung fehle. Wenn Affiliates eigene Produkte oder Dienstleistungen entwickeln, wie hier die betreffende Website im Stil eines Online-Magazins, deren Inhalte sie nach eigenem Geschmack gestalten und dann für das Verdienen von Provisionen einsetzen, dann sei die Werbung über den Affiliate-Link ein Teil des Produkts, das der betreffende Affiliate in eigener Verantwortung und im eigenen Interesse gestaltet. Ein eigener Geschäftsbetrieb also, der eben keine Erweiterung des Geschäftsbetriebs der beklagten Amazon-Gesellschaften darstellt. Damit fehlt im Ergebnis also eine Voraussetzung dafür, Amazon dieses Verhalten zurechnen zu können. 

Wie es weiter heißt, würde diesen Risikobereich des Affiliates nicht „beherrschen“, womit eine weitere Voraussetzung fehle. Schließlich würde der Affiliate die Links ja nicht setzen, um einen Auftrag von Amazon zu erfüllen oder um mit Amazon geschlossene Vereinbarungen einzuhalten. Die Verlinkung erfolge stattdessen im Rahmen eines vom Affiliate selbst entwickelten Produkts und dabei allein im eigenen Namen und im eigenen Interesse. 

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