OLG Köln zu Google-Bewertung

Mitbewerber darf Konkurrentin nicht mit einem Stern bewerten

Veröffentlicht: 31.01.2023 | Geschrieben von: Sandra May | Letzte Aktualisierung: 31.01.2023
Goldener, zerbrochener Stern

Bewertungen auf Google bringen (ihrem Grundgedanken nach) zum Ausdruck, inwieweit eine andere Person mit dem Angebot des gelisteten Unternehmens zufrieden war. Von großer Wichtigkeit ist daher, dass die bewertende Person die Leistung auch tatsächlich in Anspruch genommen hat.

Was das genau bedeutet, hat nun noch einmal das OLG Köln (Urteil vom 23.12.2022, Az.: 6 U 83/22) herausgearbeitet. 

Loser Kontakt ist keine Geschäftsbeziehung

Ausgangspunkt ist das Verhältnis zwischen zwei Mitbewerbern: Diese pflegen einen losen Kontakt, allerdings keine Geschäftsbeziehung. Dennoch bewertete der Mitbewerber die Klägerin mit einem Stern auf Google. 

In der ersten Instanz hatte das Landgericht dem Beklagten noch recht gegeben, da die Bewertung im Zusammenhang mit dem beruflichen Kontakt der beiden Parteien stünde. Dieser Ansicht konnte das OLG Köln nun aber nicht zustimmen und bewertete den Sachverhalt anders. „Der vom Landgericht für ausreichend angesehene berufliche Kontakt wird weder offenbart noch ist er ersichtlich. Beides wäre aber erforderlich, damit die Bewertung vom angesprochenen Verkehr eingeordnet werden kann, also einen Wert bei der Meinungsbildung erlangt“, lautet die Feststellung des Gerichts laut der Kanzlei Dr. Bahr

Ein-Sterne-Bewertung ist pauschale Herabsetzung 

Das Problem an der Bewertung scheint vor allem zu sein, dass es keine weiteren Ausführungen gibt. Für das Gericht war somit klar, dass der durch die Rezension angesprochene Verkehrskreis den einen Stern so versteht, dass die durch den Beklagten in Anspruch genommene Leistung der Klägerin bewertet wurde. Dass sich die Bewertung aber auf den geschäftlichen, losen Kontakt zwischen den Parteien bezieht, war nicht erkennbar. Daher wird die Bewertung als „unzulässige unternehmerische Schmähkritik“ eingestuft. 

Eine Bewertung ist zwar im Grundsatz vor allem eine Meinungsäußerung, beinhaltet aber den Tatsachenkern, dass zwischen dem Absender der Bewertung und dem Betroffenen eine Geschäftsbeziehung besteht.

Kommentarlose Bewertung grundsätzlich nicht rechtswidrig

Damit hat das OLG Köln die Rechte von Unternehmen in Sachen Schmähkritik gestärkt. Grundsätzlich ist es aber so, dass kommentarlose Ein-Stern-Bewertungen nicht rechtswidrig sind. 

Der BGH (Urteil vom 01.03.2016, Az.: VI ZR 34/15) stellte dazu in seinem Grundsatzurteil fest, dass eine Ein-Stern-Bewertung von der Meinungsfreiheit gedeckt ist. Das gilt auch für die kommentarlose Bewertung mit einem Stern. Immerhin enthält eine solche Bewertung keine persönliche Herabwürdigung. „Dass der Kunde den Geschäftskontakt mit nur noch einem Stern bewertet, mag geschäftsschädigend sein, ist jedoch als Ausfluss der Meinungsfreiheit auch dann hinzunehmen, wenn die zu ihrer Begründung angeführten Tatsachenbehauptungen als unwahr gelöscht wurden“, stellte dazu einst das OLG Dresden (Beschluss vom 22. Juli 2020, Aktenzeichen: 4 U 652/20) fest

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