Kleine Verpackung, große Wirkung 

Stückzahl-Angabe auch bei nochmals kleinteilig verpackten Süßwaren

Veröffentlicht: 10.03.2023 | Geschrieben von: Sandra May | Letzte Aktualisierung: 14.03.2023
Bunt verpackte Bonbons

Die Lebensmittelinformationsverordnung sieht in Art. 23 Abs. 1 und 3 LMIV in Verbindung mit Anhang IX Nr. 4 LMIV vor, dass bei „Vorverpackung[en] aus zwei oder mehr Einzelpackungen mit derselben Menge desselben Erzeugnisses“ die in jeder Einzelpackung enthaltene Nettofüllmenge, so wie die Gesamtzahl der Einzelverpackungen angegeben werden muss. Das gilt laut einem aktuellen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 09.03.2023, Aktenzeichen: 3 C 15.21) auch dann, wenn Einzelverpackungen lediglich ein einzelnes Stück enthalten, wie es beispielsweise bei einzeln umwickelten Bonbons oftmals der Fall ist.

Kontrolle durch das Landesamt für Mess- und Eichwesen

Das Urteil hat seinen Ursprung in Rheinland-Pfalz: Das Landesamt für Mess- und Eichwesen stellte bei einer Kontrolle der Klägerin fest, dass auf mehreren der auf diese Weise im Handel angebotenen Produkte zwar das Gesamtgewicht der Süßigkeiten angegeben war, nicht aber die Zahl der enthaltenen Stücke. Es folgte ein Ordnungswidrigkeitsverfahren gegen einen Mitarbeiter. Gegen dieses Verfahren erhob die Firma Klage.

Die Klägerin, eine Herstellerin von Bonbons und Schokoladen-Spezialitäten, bringt ihre Produkte in Beuteln in Verkehr. In den Beuteln sind die Bonbons und Schokoladen-Produkte dann noch einmal einzeln verpackt. Sie ist der Ansicht, dass die Regelung aus der Lebensmittelinformationsverordnung nicht auf die anwendbar ist. Mit dieser Rechtsansicht scheiterte sie bereits in den zwei vorherigen Instanzen und nun auch final in der Revision vor dem Bundesverwaltungsgericht.

Keine unangemessene Belastung für Unternehmen

Das Gericht stellte laut Beck-Aktuell klar, dass es keinen Grund gibt, aus dem die Verpackungen der Klägerin nicht unter die Regelung fallen. Die Regelung verfolgt den Zweck, dass Verbraucher und Verbraucherinnen beim Kauf die notwendigen Informationen erhalten, um eine bedürfnisgerechte Kaufentscheidung treffen zu können. Nur die Angabe des Gesamtgewichts würde nicht ausreichen, um diesen Zweck zu erfüllen. 

Für Unternehmen stelle diese Pflichtangabe keine unangemessene Belastung dar. 

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