OVG Münster urteilt in drei Fällen

Corona-Soforthilfen durften nicht zurückgefordert werden

Veröffentlicht: 21.03.2023 | Geschrieben von: Hanna Hillnhütter | Letzte Aktualisierung: 19.12.2023
Soforthilfe-Antrag

Im Frühjahr 2020, als viele Betriebe pandemiebedingt schließen mussten, wurden an einige Selbstständige die Corona-Soforthilfen ausgezahlt. Die Rückforderungsbescheide sorgten damals für Unklarheiten und Ärger. Gegen eine Vielzahl wurde auch gerichtlich vorgegangen. Über die Wirksamkeit drei dieser Bescheide musste nun das OVG Münster entscheiden und erklärte diese für unwirksam, wie das Oberverwaltungsgericht in einer Pressemitteilung erklärte. 

Zweck der Hilfen nicht eindeutig

Bei den Klägern handelt es sich um einen freiberuflichen Steuerberater, eine Inhaberin eines Kosmetikstudios und ein Betreiber eines Schnellrestaurants, die alle von den Infektionsschutzmaßnahmen betroffen waren. Ihr Antrag auf Soforthilfe wurde bewilligt und sie bekamen eine einmalige Pauschale in Höhe von 9000 Euro ausgezahlt. Nachdem die Kläger ihre Einnahmen und Ausgaben angegeben hatten, erhielten sie automatische Schlussbescheide, mit denen die errechnete Differenz zwischen dem Liquiditätsengpass und der ausgezahlten Summe zurückgefordert wurde. 

Die Bescheide wurden allerdings komplett automatisch erstellt und auch aus den Angaben der Bewilligungsbescheide ging nicht hervor, inwieweit die Zuwendungen zweckgebunden sind. Die Empfänger der Soforthilfe haben sich also darauf verlassen, dass sie die finanziellen Mittel, die sie für die zur Milderung der finanziellen Notlagen des betroffenen Unternehmens bzw. des Selbstständigen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie“ oder „zur Überbrückung von Liquiditätsengpässen, die seit dem 1. März 2020 in Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie entstanden sind“ nicht zurückzahlen müssen. Und das durften sie auch, so das OVG. 

Neue Bescheide dürfen ausgestellt werden

Die Entscheidung des Oberlandesgericht bedeutet allerdings nicht, dass die Empfänger der Mittel automatisch die kompletten 9000 Euro behalten dürfen. In den Bescheiden, die im Land NRW erstellt wurden, war von einem „Ausgleich der Liquiditätsengpässe“ als Verwendungszweck die Rede, das OVG stellt klar, dass dies auch bedeutet, dass die Mittel zur Milderung der finanziellen Notlage der betroffenen Unternehmen bzw. Selbstständigen genutzt werden durften.  

Da jeder Bescheid individuell betrachtet werden muss und es sich immer um eine Einzelfallentscheidung handelt, hat dieses Urteil zunächst nur Auswirkungen auf die drei Bescheide, um die es im Verfahren ging. Die Entscheidung eines Oberlandesgerichts kann allerdings für die Argumentation für ähnliche Rechtsstreitigkeiten herangezogen werden. 

Das Land ist also berechtigt, den Empfängern neue Bescheide auszustellen, in denen die Rückzahlung festgesetzt wird und die überzahlten Beträge zurückgefordert werden.

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