Pflichtmitgliedschaft

IHK-Beiträge sind teilweise rechtswidrig

Veröffentlicht: 11.05.2023 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 11.05.2023
IHK-Logo an Glasfassade

Händler, Dienstleister und Industriebetriebe sind in Deutschland gesetzlich dazu verpflichtet, Mitglied in der Industrie- und Handelskammer zu werden und entsprechende Beiträge zu zahlen. Bis heute stieß diese Pflichtmitgliedschaft immer wieder auf Kritik. Jegliche Maßnahmen waren jedoch erfolglos, beispielsweise eine Verfassungsbeschwerde. Nun haben Unternehmen in Rheinland-Pfalz zumindest einen kleinen Grund zur Freude.

IHK-Beitrag wegen fehlerhafter Rücklagenbildung rechtswidrig

Auch wenn die Zwangsmitgliedschaft in der IHK auch Vorteile haben kann, gerne bezahlen Unternehmen ihre Beiträge selten. Grund genug also, hier mal etwas mehr in die Tiefe zu gehen und nach Fehlern zu suchen. Das taten zumindest einige Gewerbetreibende, unter anderem in der Pfalz.

Eine Gewerbetreibende wandte sich beispielsweise mit ihrer Klage gegen ihre Heran­ziehung zu Beiträgen durch die IHK für die Jahre 2018 bis 2021 und bekam vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz recht. Die Beiträge an die IHK waren in ihrem Fall rechtswidrig, da die IHK die Ausgleichsrücklage fehlerhaft gebildet hat.

Beitragsbemessung nicht schlüssig begründet

Industrie- und Handelskammern dürfen, auch wenn dies die Mitglieder selten glauben wollen, kein Vermögen bilden. Lediglich Rücklagen dürften aufgebaut werden, soweit hierfür ein sachlicher Zweck vorliegt. Das Ganze wird anhand eines Risikokalkulationsmodells und einer Softwarelösung, dem sogenannten Risiko-Tool, ermittelt. Weicht die IHK bei der Beitragsbemessung von den ermittelten Standardwerten ab, muss sie zumindest eine aussagekräftige und belastbare Begründung vorlegen.

Es gab laut der aktuellen Meldung des OVG noch einige Parallelverfahren, unter anderem gegen die Beitragserhebung durch die IHK Koblenz. Diese wies das Verwaltungsgericht Koblenz und schließlich das OVG Rheinland-Pfalz aber ab. Das Oberverwaltungsgericht hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechts­sache jeweils die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen.

Dass es bei der Bemessung der Beiträge immer wieder zu Fehlern kommt, zeigte auch die Vergangenheit. Die IHK-Beitragsbescheide weiterer IHKs waren wegen überhöhter Rücklagen und unzulässig erhöhten Eigenkapitals rechtswidrig (so schon das Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt in den Ur­tei­len vom 22.01.2020, Az.: 8 C 9.19 bis 8 C 11.19).

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