Facebook-Werbung: Irreführende Preise vermeiden

Veröffentlicht: 03.03.2015 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 03.03.2015

Eine geschäftliche Handlung ist u. a. dann unlauter, wenn sie unwahre oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über die Verfügbarkeit der Ware und deren Preis enthält. So ist es einem Online-Händler ergangen, der bei Facebook mit Preisen geworben hatte, die im Online-Shop tatsächlich gar nicht verlangt wurden (Landgericht Leipzig, Beschluss vom 06.10.2014, Az.: 05 O 2484/14).

Handy Facebook

Bildquelle: Twin Design / Shutterstock.com

Der abgemahnte Online-Händler täuschte u. a. über die Verfügbarkeit von Pfannen der Marke “Tefal”, die er auf der Facebook Unternehmenspräsenz mit “für 4,19 EUR INKL. MWST” be­warb. Nach elektronischer Verweisung auf der Internetseite wurden diese Markenartikel dort aber nicht zum Verkauf – und erst recht nicht zu dem beworbenen Preis – angeboten.

Falscher Produktpreis führt zu irreführender Preiswerbung

Wer auf Facebook für die in seinem Online-Shop angebotenen Produkte wirbt, die dort aber gar nicht (mehr) oder nicht zum genannten Preis vorhanden sind, handelt irreführend und somit wettbewerbswidrig. Mit dieser Facebook-Werbung täuschte das Unternehmen zum einen die angesprochenen Kunden, die zu Unrecht in den Shop des Anbieters gelockt wurden. Der Online-Händler verschaffte sich außerdem einen unlauteren Wettbewerbsvorteil.

Praxistipp

Facebook ist als alternativer Werbe- und Absatzkanal bei vielen Händlern beliebt. Dennoch sollten Sie auf die Aktualität Ihrer Preiswerbung achten. Nicht nur die (künftigen) Kunden dürften verärgert sein, wenn diese bei einem Besuch im Online-Shop in vorfreudiger Erwartung von einem höheren Preis enttäuscht werden.

Schreiben Sie einen Kommentar

Newsletter
Abonnieren
Bleibe stets informiert mit unserem Newsletter.