OLG München: Strenge Prüfpflichten bei Nutzung von Bildern Dritter

Veröffentlicht: 10.04.2015 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 10.04.2015

Händler, die sich die Mühe der Erstellung eigener Fotos für ihre Webpräsenz nicht machen wollen, greifen häufig auf andere Quellen zurück. Doch allzu sorglos sollte man nicht sein, wenn man Fotos Dritter übernimmt. Online-Händler müssen die Urheberschaft genau prüfen. Das hat das Oberlandesgericht München in einem Urteil näher erläutert (Beschluss vom 15.01.2015, Az.: 29 W 2554/14).

Copyright
(Bildquelle Copyright: Kaetana via Shutterstock)

In der Praxis werden häufig Werbeagenturen und Webdesigner mit der Verschönerung der Webseite beauftragt. Doch baut die mit der Gestaltung der Internetpräsenz beauftragte Werbeagentur zu Bildern, die gegen die Urheberrechte eines Dritten verstoßen, hat der Inhaber der Webseite das Nachsehen. Er muss gegenüber dem Abmahner beweisen, dass er die „Rechtskette" zurückverfolgt hat, d.h. die Kette der einzelnen Rechtsübertragungen vollständig überprüft hat. Dazu muss sich der Online-Händler außerdem überprüfbare Unterlagen vorlegen lassen.

Ein Online-Händler darf sich nicht mit der Bestätigung der Werbeagentur begnügen, dass sie die Nutzungsrechte für die Fotos wirksam erworben hat. Kommt er dieser Sorgfaltspflicht nicht nach, begibt er sich in die Gefahr eines Schadensersatzes.

Mit diesem Urteil wird die bisherige Tendenz in der Rechtsprechung fortgesetzt (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 07.06.2011, Az.: I-4 U 208/10). Schon das Amtsgericht München urteilte zuletzt, dass Verwender von fremden Fotos eine strenge Prüf- und Erkundigungspflicht trifft. Dieser Prüfpflicht soll man nachkommen, in dem die Kette der einzelnen Rechtsübertragungen vollständig überprüft wird.

Für die Praxis bringt das Urteil einen kaum umsetzbaren Aufwand, den Online-Händler nur schwer bewältigen können. Dennoch sind Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen sehr häufig. Daher sollte man als Verwerter seinen umfassenden Prüfpflichten nach den erforderlichen Rechten nachkommen.

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