Produktfotografie: Gemälde im Hintergrund kann Urheberrechte verletzen

Veröffentlicht: 19.05.2015 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 30.05.2016

Die Verwendung von Fotos im Online-Handel ist ein Muss, denn anders als im Ladengeschäft kann der Kunde vor der Bestellung und ggf. Bezahlung die Ware nicht in Augenschein nehmen. Je ansprechender die Ware dargestellt wird, desto besser. Vorsicht ist jedoch geboten, wenn Dekoration wie Gemälde im Hintergrund eines Produktfotos auftauchen.

Wohnzimmer

(Bildquelle Wohnzimmer: PlusONE via Shutterstock)

Besonders Möbel oder Dekorations-Artikel werden gerne anschaulich in einem konkreten Wohnbeispiel dargestellt. Doch schon hier kann es für den Händler haarig werden, wenn im Produktfoto urheberrechtlich geschützte Werke (z.B. ein Gemälde) mit gezeigt werden. So geschehen in einem aktuellen Fall, den die Richter des Bundesgerichtshofes kürzlich zu bewerten hatten.

In einem Möbel-Katalog sowie auf der Internetpräsenz eines Möbel-Händlers war ein Produktfoto veröffentlicht worden, auf der neben den präsentierten Möbeln auch das urheberrechtlich geschützte Gemälde eines Künstlers zu sehen war. Konkret sah das so aus. Ein Hinweis auf den Urheber des Gemäldes fehlte. Der klagende Künstler sah in der Verwendung seines Gemäldes im Produktfoto eine Verletzung seines Urheberrechts und klagte sich bis zum Bundesgerichtshof durch.

Im Urteil machte der Bundesgerichtshof deutlich, wann ein Werk (wie hier ein Gemälde) nur „unwesentliches Beiwerk“ sei und eine Urheberrechtsverletzung ausscheide (Urteil vom 17.11.2014, AZ: I ZR 177/13 - Möbelkatalog). Ein abgebildetes Gemälde sei im Verhältnis zum Hauptgegenstand (also hier dem Möbelstück) unwesentlich, wenn das Werk beliebig weggelassen oder ausgetauscht werden kann. Darüber hinaus ist ein Werk als unwesentliches Beiwerk anzusehen, wenn es keine inhaltliche Beziehung zum Hauptgegenstand besitzt. Eine Urheberrechtsverletzung kommt jedoch dann in Frage, sobald das gezeigte Gemälde erkennbar stil- oder stimmungsbildend ist.

Die Frage, ob die konkrete Darstellung des Gemäldes im Produktfoto die Rechte des Künstlers tatsächlich verletzt, beantwortet der Bundesgerichtshof nicht abschließend, sondern verweist das Verfahren an das Berufungsgericht zur Entscheidung zurück.

Fazit zum Urteil

Für Online-Händler könnte dieses Urteil einen erheblichen Mehraufwand bedeuten, wenn Gegenstände wie Möbel oder Dekorationsartikel zur Veranschaulichung mit urheberrechtlich geschützten Werken abgebildet werden. In den meisten Fällen wird es – aus Unkenntnis des Urhebers – nicht möglich sein, eine entsprechende Einwilligung für die Nutzung einzuholen. Die Folge ist, dass zahlreiche Produktfotos erneuert werden müssen.

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