Unterlassungserklärung auch mit falschem Inhalt verbindlich

Veröffentlicht: 27.07.2015 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 20.04.2018

In einer Unterlassungserklärung verpflichtet sich der Online-Händler gegenüber dem Abmahnenden, das konkrete wettbewerbswidrige Verhalten zu unterlassen. Ist man nicht anwaltlich beraten, kann es schon mal haarig werden. Denn es gilt: Auch eine Unterlassungserklärung mit einem falschem Inhalt ist für den Abgemahnten verbindlich.

Vertrag Unterschrift

Bildquelle: Unterschrift auf Vertrag: Asaf Eliason via Shutterstock.com

Unterlassungserklärung unbefristet gültig

Bei einer Unterlassungserklärung handelt es sich um einen gegenseitigen unbefristeten Vertrag zwischen dem Abmahner und dem Abgemahnten. Der Online-Händler, der einmal eine Unterlassungserklärung unterzeichnet hat, ist durch diese grundsätzlich sein ganzes Leben lang gebunden.

Solange sich der zur Unterlassung verpflichtende Online-Händler an die Vorgaben der Unterlassungserklärung hält, muss er nichts befürchten. Begeht er aber in der Folge denselben Fehler wieder, droht die Zahlung einer (sehr hohen) Vertragsstrafe.

Unterlassungserklärung verbindlich

Auch wenn sich später herausstellt, dass die Abmahnung unberechtigt war, weil der Online-Händler beispielsweise gar keinen Wettbewerbsverstoß begangen hat, gilt: eine einmal abgegebene Unterlassungserklärung ist trotzdem wirksam (Oberlandesgericht Brandenburg, Urteil vom 29.04.2014, Az.: 6 U 10/13). Ein späterer Einwand des Abgemahnten nützt nichts.

Ein Reiseveranstalter hatte wegen einiger Klauseln in seinen AGB eine Abmahnung erhalten, woraufhin er eine entsprechende Unterlassungserklärung abgab. Weil die Klauseln weiterhin verwendet wurden, forderte die Abmahnerin - der Verein gegen unlauteren Wettbewerb – ihn zur Zahlung einer Vertragsstrafe auf. Der Reiseunternehmer wollte diese nicht zahlen. Er erwiderte lediglich, dass die Verwendung der Klauseln gar nicht wettbewerbswidrig sei.

Hat sich ein abgemahnter Unternehmer aber vertraglich dazu verpflichtet, bestimmte Klauseln nicht mehr zu verwenden, kann er nicht entgegenhalten, die Verwendung dieser Klauseln sei nicht wettbewerbswidrig. Dieser Einwand ist durch den Unterwerfungsvertrag ausgeschlossen, so das Oberlandesgericht Brandenburg. Ein Anspruch auf die Vertragsstrafe besteht daher unabhängig davon, ob die ursprüngliche Handlung wettbewerbswidrig war oder nicht.

Fazit

Wie das Urteil noch einmal bestätigt, ist es stets ratsam, sich im Abmahnfall fachkundiger Hilfe zu bedienen. Hätte sich der Reiseveranstalter schon vor der Abgabe der Unterlassungserklärung gegen die Abmahnung gewehrt, wäre der Fall möglicherweise anders ausgegangen. Besteht der Vertrag erst einmal, ist es nur noch schwer möglich, diesen wieder zu beseitigen.

Im Falle einer Abmahnung, beispielsweise wegen eines Wettbewerbsverstoße, sollte diese auf ihre Berechtigung hin stets einer fachkundigen Prüfung unterzogen werden. Dann wird auch die Gefahr minimiert, dass sich Händler zu einem Unterlassen verpflichten, das eigentlich rechtmäßig ist.

Da eine Unterlassungserklärung, wie bereits erläutert, grundsätzlich unbegrenzt gültig ist, sollte vor Abgabe einer Unterlassungserklärung sicher sein, dass die Abmahnung auch inhaltlich rechtmäßig ist. Dies gilt besonders, wenn ein hoher Streitwert vorliegt und in der Abmahnung weitere rechtliche Schritte angedroht werden.

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