Urteil des Landgerichts Frankfurt a.M. zur Regelung des Fristbeginns in der Widerrufsbelehrung (Update)

Veröffentlicht: 18.09.2015 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 23.03.2016

Durch zahlreiche Meldungen wurden Online-Händler wegen einer Entscheidung des Landgerichts Frankfurt a.M. verunsichert. Konkret ging es um die Frage, ob eine fernabsatzrechtliche Widerrufsbelehrung für den Verkauf von Waren, die mehrere Möglichkeiten über den Fristbeginn miteinander in einer Erklärung kombiniert, zulässig ist. Update: Verbraucherschutzverein gegen unlauteren Wettbewerb e.V. teilt uns Verfahrensstand mit.

Urteil: Hersteller unterliegen im Streit um Verkaufsverbote

(Bildquelle Urteil im Online-Handel: 3dfoto via Shutterstock)

Konkret ging es um folgende Formulierung:

"Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag,

a) an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die Waren in Besitz genommen haben bzw. hat, wenn Sie eine Ware oder mehrere Waren im Rahmen einer einheitlichen Bestellung bestellt haben und die Ware bzw. Waren einheitlich geliefert wird bzw. werden;

b) an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die letzte Ware in Besitz genommen haben bzw. hat, wenn Sie mehrere Waren im Rahmen einer einheitlichen Bestellung bestellt haben und die Waren getrennt geliefert werden,·

c) an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die letzte Teilsendung oder das letzte Stück in Besitz genommen haben bzw. hat, wenn Sie eine Ware bestellt haben, die in mehreren Teilsendungen oder Stücken geliefert wird.

Wenn mehrere der vorstehenden Alternativen vorliegen, beginnt die Widerrufsfrist erst zu laufen, wenn Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht Beförderer ist, die letzte Ware oder letzte Teilsendung bzw. das letzte Stück in Besitz genommen haben bzw. hat;"

Der Tenor des Beschlusses enthält jedoch den weiteren Zusatz und die Klarstellung, dass eine Widerrufsbelehrung, die mehrere Möglichkeiten über den Fristbeginn miteinander in einer Erklärung kombiniert, unzulässig ist, „[…] soweit der Eindruck erweckt wird, dass gleichzeitig mehr als eine der mit a), b) und c) bezeichneten Sachverhalte vorliegen kann.“ Die Entscheidung zielt auf den Zusatz unterhalb der mit a), b) und c) bezeichneten Sachverhalte ab.

Genau das wird aber in der aktuellen Berichterstattung teilweise nicht erwähnt.

Der Verbraucherschutzverein gegen unlauteren Wettbewerb e.V., der das Verfahren geführt hat, hat auf Rückfrage telefonisch bestätigt, dass insbesondere der Zusatz unterhalb der mit a), b) und c) bezeichneten Sachverhalte mit dem Verfahren als unzulässig angegriffen wurde.

Insofern ist die aktuelle Berichterstattung zu der vorliegenden Entscheidung unzutreffend und unvollständig.

Vor dem Hintergrund ist die Verwendung der vom Händlerbund zur Verfügung gestellten Widerrufsbelehrung und die Kombination mehrerer Regelungen über den Fristbeginn eine vertretbare Möglichkeit, soweit nicht der Eindruck erweckt wird, dass gleichzeitig mehr als eine Regelung für den Fristbeginn zutreffen kann.

Es ist zudem nicht bekannt, ob der Beschluss, der ohne Begründung ergangen ist, rechtskräftig geworden ist.

Wir werden die rechtliche Diskussion weiter verfolgen und darüber berichten. Wer Interesse an der detaillierten Aufarbeitung der rechtlichen Problematik hat, findet weitere Informationen im Whitepaper zur Widerrufsbelehrung für den Verkauf von Waren.

Update vom 23.09.2015

Wie uns der Verbraucherschutzverein gegen unlauteren Wettbewerb e.V., der das Verfahren geführt hat, gestern mitteilte, ist das Verfahren durch die Abgabe einer Abschlusserklärung der Gegenseite beendet wurden.

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