Urteil des Bundesfinanzhofs: Wann beginnt der gewerbliche Handel bei Ebay?

Veröffentlicht: 07.10.2015 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 04.02.2016

Gewerblicher oder privater Verkauf? Die Beantwortung dieser Frage ist ausschlaggebend für jede Menge Rechte und Pflichten, so etwa die Gewährung eines Widerrufsrechtes oder die Steuerpflicht. Kürzlich hat der Bundesfinanzhof entschieden, wie niedrig die Schwelle zum gewerblichen Handeln sein kann.

Steuerurteil

(Bildquelle Steuerurteil: BrAt82 via Shutterstock)

Gewerbliche Online-Händler sind verpflichtet, ihren Kunden ein Widerrufs- und Gewährleistungsrecht zu gewähren. Auch steuerrechtlich bringt die Unternehmereigenschaft Vieles mit sich. Handeln private Verkäufer unbemerkt gewerblich, drohen nicht nur Abmahnungen, sondern auch immer häufiger Ärger mit den Finanzbehörden. Das musste zuletzt auch ein Bierdeckelverkäufer feststellen.

Auflösung einer Pelzsammlung über Ebay steuerpflichtig

Erneut musste sich ein „privater“ Verkäufer für seine Ebay-Verkaufstätigkeit verantworten. Der Bundesfinanzhof entschied kürzlich, dass eine planmäßig und mit erheblichem Organisationsaufwand ausgeübte Verkaufstätigkeit über eine Internet-Handelsplattform eine unternehmerische und damit umsatzsteuerpflichtige Tätigkeit darstellt (Urteil vom 12. August 2015, Az.: XI R 43/13).

Eine selbstständige Finanzdienstleisterin verkaufte in den Jahren 2004 und 2005 bei Ebay mindestens 140 Pelzmäntel aus einer Erbmasse. Sie erzielte damit insgesamt ca. 90.000 €. Aufgrund einer anonymen Anzeige wurde das Finanzamt auf die Verkäuferin aufmerksam und setzte für die Verkäufe eine Umsatzsteuer fest.

Vermarktung hatte gewerblichen Charakter

Der mit der endgültigen Klärung befasste Bundesfinanzhof brachte nun Ernüchterung. Mit der Tätigkeit eines privaten Sammlers habe die Verkaufsaktivität der Pelzmäntel nichts mehr zu tun. Angesichts der unterschiedlichen Pelzarten, -marken, Konfektionsgrößen und der um bis zu 10 cm voneinander abweichenden Ärmellängen sei nicht ersichtlich, welches „Sammelthema“ verfolgt worden sein sollte.

Dass die Verkäuferin „aktive Schritte zur Vermarktung“ unternommen und sich ähnlicher Mittel bedient hat, wie ein gewerblicher Händler, führte nach Auffassung des Bundesfinanzhofes dazu, dass eine unternehmerische Tätigkeit angenommen werden musste.

Fazit

Der aktuelle Fall zeigt, dass auch bei einem unbemerkten gewerblichen Verkauf Ärger drohen kann. Nicht nur eine Abmahnung wegen Verletzung der gesetzlichen Informationspflichten droht. Auch anonyme Hinweise an das Finanzamt fordern saftige Steuernachzahlungen herauf. Ein kurzer Überblick über die Rechtsprechung der vergangenen Jahre gibt es hier.

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