„Versandkosten auf Anfrage“ auch nach neuem Recht wettbewerbswidrig

Veröffentlicht: 04.11.2015 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 04.11.2015

Im Zuge der Globalisierung ist es fast schon selbstverständlich, an Kunden aus aller Welt zu liefern. Der Gesetzgeber hat diese Entwicklung zumindest ein Stück weit berücksichtigt, indem die Angabe der Versandkosten in jedes belieferte Land nur unter bestimmten Voraussetzungen angegeben werden muss. Leider bleibt die neueste Rechtsprechung streng.

Pakete auf Laufband

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Angabe der Auslandsversandkosten auf Anfrage?

Online-Händler, die Verbrauchern gewerbsmäßig Waren oder Dienstleistungen anbieten, haben anzugeben, ob zusätzlich Fracht-, Liefer- oder Versandkosten oder sonstige Kosten anfallen. Fallen solche Kosten an, so ist deren Höhe anzugeben, soweit diese Kosten vernünftigerweise im Voraus berechnet werden können.

In der Praxis kann es aber hier schon zu Problemen kommen. Mag die Angabe der Fracht-, Liefer- oder Versandkosten innerhalb Deutschlands vielleicht noch zu beziffern sein. Für das europäische und erst für das nicht-europäische Ausland ist die Angabe jedoch kaum händelbar. Zu nennen sind vor allem Speditionsgüter, deren Frachtkosten stetig aktualisiert werden müssen.

Viele international tätige Online-Händler wissen sich daher nicht zu helfen und geben die Versandkosten „auf Anfrage“ an. Besonders häufig sind diese oder ähnliche Formulierungen auch bei Ebay anzutreffen.

Kosten vernünftigerweise im Voraus nicht berechenbar?

Es ist so, dass der Gesetzgeber international tätigen Händlern eine Hintertür lässt: In Fällen, in denen die Fracht-, Liefer- oder Versandkosten „vernünftigerweise“ nicht im Voraus berechnet werden können, muss der Unternehmer darüber informieren, „dass“ solche zusätzlichen Kosten anfallen können.

Die gesetzliche Formulierung „vernünftigerweise“ war bislang jedoch weder durch das Gesetz direkt, noch durch Kommentierung oder Rechtsprechung näher erläutert. Wann ein Fall vorliegt, bei dem die Versandkosten im Voraus vernünftigerweise nicht berechnet werden können bzw. was als "vernünftig" berechenbar gilt, war bislang ungeklärt. Wir haben an dieser Stelle auf das Problem aufmerksam gemacht.

Nun kam es zu einem ersten Rechtstreit. Ein Ebay-Händler bot seine Produkte mit einem Versand u. a. nach Europa an, ohne dabei die Höhe der Versandkosten jedenfalls für die Länder der Europäischen Union anzugeben. Das Kammergericht Berlin sah dies als nicht ausreichend an (Beschluss vom 02.10.2015, 5 W 196/15). Es sei nicht ersichtlich, dass nicht jedenfalls für die Länder der Europäischen Union jeweils die Höhe der Versandkosten ohne unzumutbaren Aufwand angegeben werden kann. Dies gelte umso mehr, als in der Europäischen Union die wirtschaftlichen Bedingungen weitgehend angeglichen seien und ein Warenaustausch zwischen diesen Ländern grundsätzlich frei möglich sei.

Fazit

Für Online-Händler ist dieser Beschluss der erste zur neuen, seit 13.06.2014 geltenden Rechtslage. Leider fällt dieser zulasten der Händler aus. Es bleibt daher abzuwarten, ob sich andere Gerichte dieser Rechtsprechung anschließen. Außerdem ist die Frage offen, welche Voraussetzungen für einen internationalen Speditionsversand gelten sollen. Derzeit empfehlen wir Online-Händlern daher, die Versandkosten für alle Lieferländer konkret zu benennen, um es nicht zu einer Abmahnung kommen zu lassen.

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