Werbung mit nicht existierender oder falscher UVP ist irreführend

Veröffentlicht: 24.11.2015 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 27.11.2015

Kunden werden mit allen erdenklichen Lockmitteln zu einem Kauf verführt. Sei es die besondere Qualität oder der Knaller-Preis. Eine deutlich unter der vorgeschlagenen UVP angebotene Ware stellt hierfür keine Ausnahme dar. Doch Händler sollten sich das Vertrauen ihrer Kunden nicht verspielen und nur eine tatsächlich existierende UVP als Vergleichspreis angeben.

Rabatt

(Bildquelle Rabatt: MIKHAIL GRACHIKOV via Shutterstock)

Viele Online-Händler nutzen in ihrem Online-Angebot die Gegenüberstellung zu sog. „UVP“-Preisen, um zu demonstrieren, welchen guten „Fang“ der Kunde machen kann. Ein Online-Händler darf in Preisgegenüberstellungen mit Unverbindlichen Preisempfehlungen aber nicht mehr werben, wenn diese nicht in der angegebenen Höhe bestehen oder vom Hersteller überhaupt nicht mehr ausgesprochen werden.

Aufgrund zahlreicher aktueller Fälle weist die Wettbewerbszentrale darauf hin, dass die Online-Werbung mit einer veralteten oder nicht existierenden Unverbindlichen Preisempfehlung den Verbraucher in die Irre führt und somit wettbewerbswidrig ist

Unzulässig sind demnach Bezugnahmen

  • auf eine falsche UVP sowie
  • auf eine nicht existente UVP.

Wird die Täuschung aufgedeckt, kann es leicht zu einem pauschalen Negativurteil über Unternehmer kommen, in dessen Sogwirkung auch rechtskonform agierende Unternehmer geraten können, so die Wettbewerbszentrale.

Fazit: Unbedingt Aktualität und Höhe der UVP prüfen!

Kunden haben kaum bis gar keine Möglichkeit, die Angaben der Online-Händler in Bezug auf die UVP zu überprüfen. Sie müssen den Angaben daher Glauben schenken. Stellt sich heraus, dass die angegebene durchgestrichene UVP falsch ist oder überhaupt nicht mehr verlangt wird, ist neben einem Imageschaden auch noch ein Abmahngrund geschaffen. Dass die irreführende Werbung mit UVP-Preisen ein Dauerbrenner ist, beweisen unsere Beiträge hier und hier.

Händler, die auf das Werbemittel der durchgestrichenen UVP nicht verzichten möchten, sollten deren Aktualität und Höhe unbedingt überprüfen und laufend aktuell halten. Ein Hinweis auf eine ehemalige unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers ist dann nicht irreführend, wenn sie als solche (ehemalige) kenntlich gemacht wird und früher auch als unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers tatsächlich bestanden hat. Insgesamt sind derartige Preisvergleiche jedoch erheblich risikobehaftet und sollten vermieden werden.

Online-Händler müssen sich umgekehrt aber nicht zwingend an die existierende UVP des Herstellers halten.

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