Zu Unrecht abgemahnt? Keine Aufklärungspflicht der Betroffenen

Veröffentlicht: 14.12.2015 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 14.12.2015

Fehlerhafte Rechtstexte, das unberechtigte Nutzen eines Bildes, das Weglassen der Grundpreisangabe oder eine fehlerhafte Produktkennzeichnung … Dies alles können Gründe dafür sein, um von Mitbewerbern, Verbraucherschutzverbänden oder Wettbewerbsvereinen abgemahnt zu werden. Ist man sich jedoch gar keiner Schuld bewusst – weil man beispielsweise gar kein Gewerbe betreibt – besteht keine Aufklärungspflicht.

Megaphone

(Bildquelle Megaphone: ScandinavianStock via Shutterstock)

Eine privater Verkäufer, der sich keiner Schuld bewusst ist

So ging es einem privaten Verkäufer, der unter anderem über Ebay gebrauchte Fahrzeuge verkaufte. Auf eine für den Online-Handel häufige Abmahnung reagierte er einfach nicht, weil er sich mangels eigenen Gewerbebetriebs gar keiner Schuld bewusst war. Auch auf eine anschließende Klage und Ladung zur Gerichtsverhandlung zeigte er keine Reaktion. Erst nach Zugang des Versäumnisurteils ließ er von sich hören. Die verkauften Fahrzeuge habe er als Privatmann verkauft - zum Teil für sich selbst, zum Teil für Familienangehörige.

Unnötig aufgewendete Anwalts- und Gerichtskosten

Eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung war zu diesem Zeitpunkt also nicht mehr gerechtfertigt. Um die Abmahnung ging es also ab diesem Zeitpunkt gar nicht mehr. Der Abmahnende verlangte daher zumindest die Kosten für Gericht und Anwälte, die ihm durch das Schweigen des Abgemahnten entstanden sind. Hätte sich dieser sofort nach der Abmahnung gemeldet, wären die Kosten gar nicht erst angefallen. Weil der Abgemahnte seine Aufklärungspflicht verletzt habe, sei er nun für die Kosten verantwortlich.

Der zu Unrecht Abgemahnt hat jedoch keinen Schadensersatz in Form der „nutzlos aufgewendeten“ Prozesskosten zu zahlen (Landgericht Münster, Urteil vom 26.06.2013, Az.: 026 O 76/12). Ein zu Unrecht Abgemahnter hat auch grundsätzlich keine Ausklärungspflicht. Der Verkäufer der Fahrzeuge durfte daher zu Recht schweigen und die Abmahnung ignorieren.

Fazit zum Urteil

Abmahner sollten sich also stets bewusst sein, mit wem sie es zu tun haben. Stellt sich heraus, dass der Betroffene beispielsweise gar kein Mitbewerber ist, kann man auf den Rechtsanwalts- und Gerichtskosten sitzenbleiben. Bereits in der Entscheidung vom 01.12.1994 (Az.: I ZR 139/92) hat der Bundesgerichtshof klargestellt, dass eine Aufklärungspflicht des zu Unrecht Abgemahnten grundsätzlich nicht besteht.

Auch die Abgemahnten sollten unbedingt Vorsicht walten lassen. Ohne juristische Hilfe können auch Händler bei einer Abmahnung kaum unterscheiden, ob diese gerechtfertigt ist oder nicht. Auch wenn sich später herausstellt, dass die Abmahnung unberechtigt war, weil der Online-Händler beispielsweise gar keinen Wettbewerbsverstoß begangen hat, gilt: Eine einmal abgegebene Unterlassungserklärung ist trotzdem wirksam (Oberlandesgericht Brandenburg, Urteil vom 29.04.2014, Az.: 6 U 10/13).

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