Wettbewerbsbehinderung: Meldung an Ebays VeRI-Programm kann unzulässig sein

Veröffentlicht: 03.03.2016 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 03.03.2016

Plagiate oder Bilderklau. Das sind mögliche Schattenseiten eines Online-Marktplatzes, bei dem tagtäglich weltweit unzählige Waren über die virtuelle Ladentheke gehen. Durch das zum Schutz dieser Rechtsverletzungen bereitgestellte Programm „VeRI“ können solche Verstöße schnell und einfach gemeldet werden. Die Folgen können für die Betroffenen jedoch verheerend sein – wenn sie sich als unbegründet herausstellen und das Angebot zu Unrecht gelöscht wurde.

Suche nach Rechtsverletzung
(Bildquelle Suche nach Rechtsverletzung: kurhan via Shutterstock)

Was ist das Ebay Verifizierte Rechteinhaber-Programm (VeRI)?

Eine Überprüfung aller Angebote ist aufgrund der Zahl der täglich abgewickelten Transaktionen für Ebay unmöglich. Der Marktplatz ist jedoch in der Pflicht, technisch mögliche und zumutbare Maßnahmen zur Verhinderung von Rechtsverletzungen zu ergreifen, damit keine Rechtsverstöße mehr auftreten können - Beispielsweise, dass gefälschte Waren nicht im Internet angeboten werden.

Ebay hat hierzu eigens das VeRI-Programm bereitgestellt, bei dem Betroffene die Möglichkeit haben, Rechtsverstöße zu melden und rechtswidrige Angebote zu beenden. „Unser Beitrag zum Schutz vor immateriellen Schutzrechten“ beschreibt Ebay kurz und knapp sein angebotenes Verifizierte Rechteinhaber-Programm (VeRI).

Gemeint ist damit, dass Inhaber von Urheber-, Marken- und sonstigen gewerblichen Rechten schnell und einfach Verstöße dieser Rechte melden können. Ein klassisches Beispiel ist der Verkauf von Plagiaten, gegen die sich der Markenhersteller wendet. Auch Fälle von Bilderklau oder Patentrechtsverletzungen werden häufig und effizient über das VeRI-Programm von Ebay abgewickelt.

Nutzung des VeRI-Programms kann Wettbewerbsbehinderung sein

Ein Online-Marktplatz muss das Angebot auf entsprechenden Hinweis unverzüglich sperren und Vorsorge treffen, dass es nicht zu weiteren Rechtsverletzungen kommt (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 10.04.2008, Az.: I ZR 227/05). Anderenfalls kann der Marktplatz mithaften. Die Folgen einer solchen Meldung können die betroffenen Händler jedoch deutlich einschränken.

Erweist sich die Meldung und anschließende Löschung des Angebotes als unbegründet oder gar mutwillig, kann für Händler bereits ein großer finanzieller Schaden entstanden sein – besonders wenn das betroffene Angebot länger nicht aufrufbar ist und wichtige Rankings verloren gehen. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat deshalb entschieden, dass die unberechtigte Meldung an das „VeRI-Programm“ eine unzulässige Behinderung des Wettbewerbs sein kann (Urteil vom 3. Dezember 2015, Az.: I-15 U 140/14). Nutzt ein Unternehmen das VeRI-Programm, um Angebote eines Mitbewerbers zu melden, stellt dies eine wettbewerbsrechtliche Behinderung dar, wenn die Meldung sich im Nachhinein als unzutreffend darstellt.

VeRI-Programm: Segen oder Fluch?

Ist eine Meldung (bewusst oder unbewusst) zu Unrecht erfolgt, muss der Rechteinhaber die VeRI-Meldung gegenüber Ebay zurücknehmen. Tut er dies nicht, können wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche in Betracht kommen.

Das VeRI-Programm ist für die Parteien ein zweischneidiges Schwert. Für eine schnelle Beseitigung von Rechtsverletzungen ist die Meldung geeignet, zum Beispiel wenn Plagiatsverkäufer zügig beseitigt werden müssen. Andersherum kann auch der meldende Händler einem Irrtum unterliegen – oder gar bewusst eine Meldung über des VeRI-Programm abgeben, um dem Mitbewerber zu schaden. Dann stehen Schadensersatzansprüche im Raum, die wiederum umständlich vor Gericht geklärt werden müssen.

Kommentare  

#1 Detlef Loeffelholz 2016-03-09 15:34
Genau das hat man mit dem shop meiner Frau gemacht. Aber alle Reklamationen haben nichts genützt. Die Artikel wurden gelöscht. Allerdings bei großen Firman blieben sie drin.
Da nützt weder eine Reklamation noch ein Pressebericht. Man kann diese Willkür einfach nur akzeptieren, ansonsten wird man ganz ausgesperrt.
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