Angabe veralteter Gesetzesnormen in Widerrufsbelehrung nicht immer wettbewerbswidrig

Veröffentlicht: 29.10.2013 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 19.05.2015

Der Hinweis auf eine veraltete Rechtsnorm innerhalb einer Widerrufsbelehrung stellt nicht grundsätzlich einen abmahnfähigen Wettbewerbsverstoß dar, wenn die Widerrufsbelehrung ansonsten mit der aktuellen Gesetzeslage im Einklang steht. Dass Online-Händler nach diesem Urteil keinesfalls leichtsinnig sein dürfen, zeigt unser Beitrag.

Das Widerrufsrechts wurde geändert

Das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg hat mit Urteil vom 08.10.2013 (Az.: 6 U 97/13) entschieden, dass der Hinweis auf eine veraltete Rechtsnorm in einer Widerrufsbelehrung nicht per se einen abmahnfähigen Wettbewerbsverstoß darstellt.

Ein eBay-Händler hatte Waren über die Plattform angeboten und im Text seiner Widerrufsbelehrung statt auf den aktuell gültigen § 312 g Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) auf den seit 04.11.2011 nicht mehr gültigen § 312 e BGB verwiesen. Diesen Fehler bemerkte ein Mitbewerber und ließ den Online-Händler kostenpflichtig abmahnen.

Der abgemahnte Händler setzte sich jedoch gegen seinen Mitbewerber durch und bekam vor dem OLG Recht:

„Eine Widerrufsbelehrung, die über den Beginn der Widerrufsfrist inhaltlich zutreffend belehrt und mit der aktuellen Gesetzeslage im Einklang steht, lediglich die nunmehr gültige Vorschrift des § 312 g Abs. 1 Satz 1 BGB nicht korrekt zitiert, sondern die bis 2011 gültige inhaltsgleiche Fassung des § 312 e Abs. 1 Satz 1 BGB a. F., wird durch die unterbliebene Einarbeitung dieser Gesetzesänderung durch Korrektur der Angabe der Verweisungsnorm von § 312 e BGB zu § 312 g BGB nicht inhaltlich unrichtig oder unvollständig. Die Verwendung einer derartigen Widerrufsbelehrung ist daher nicht unlauter i. S. der §§ 3, 4 Nr. 11 UWG.“

Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, die Angabe eine zeitlich überholte Norm mache es dem Verbraucher weiterhin nicht unmöglich, sich über sein Widerrufsrecht zu informieren, solange die Widerrufsbelehrung die richtige Nennung des Art. 246 § 3 EGBGB enthalte, aus dem sich die einzelnen Pflichten des Unternehmers ergeben. Insoweit handle es sich lediglich um eine bloße Formalie.

Anders wäre der Fall zu beurteilen gewesen, wenn eine aktuelle Vorschrift gänzlich fehle, sodass der Verbraucher sich nicht informieren könne. In einem solchen Fall sei von einer Rechtsverletzung auszugehen.

Achtung: Das Gericht weist ausdrücklich darauf hin, dass die Widerrufsbelehrung ansonsten mit der aktuellen Gesetzeslage im Einklang stehen muss. Lediglich der Verweis auf eine veraltete Gesetzesnorm sei nicht unzulässig.

Daher gilt, dass Online-Händler weiterhin auf Aktualität und Vollständigkeit ihrer Widerrufsbelehrung achten sollten, zumal andere Gerichte eine falsche Angabe der Gesetzesnormen weitaus strenger sehen könnten. Eine aktuelle Fassung kann im Widerrufstextgenerator generiert und heruntergeladen werden.

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