Missbrauch von Verbraucherprivilegien? Widerruf ohne Rücksicht auf Beweggründe des Verbrauchers

Veröffentlicht: 17.03.2016 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 23.03.2016

In Sachen Widerrufsrecht gibt es scheinbar kein Vor und kein Zurück. Online-Händler kommen nicht an diesem Privileg der Verbraucher im Online-Handel vorbei. Geht es aber um die Fairness, verdienen einige Verbraucher aus Sicht der Online-Händler die rote Karte. Der Bundesgerichtshof wahrt jedoch die Rechte der Verbraucher weitestgehend.

Urteil

(Bildquelle Urteil: Maxx-Studio via Shutterstock)

Bereits Mitte Februar hat der Bundesgerichtshof einen interessanten Fall verhandelt. Ein Käufer von Matratzen, die dieser zuvor im Online-Handel bestellt hatte, entdeckte ein günstigeres Angebot bei einem anderen Händler. Unter Hinweis auf dieses günstigere Angebot und der "Tiefpreisgarantie" des Verkäufers bat der Verbraucher um Erstattung des Differenzbetrags. Sollten die knapp 33 € nicht vom Käufer erstattet werden, werde der Käufer das ihm als Verbraucher zustehende Widerrufsrecht ausüben.

Das höchste deutsche Zivilgericht in Karlsruhe musste schließlich verhandeln und entscheiden, ob der Widerruf des Kunden unter diesen Bedingungen missbräuchlich war. Am gestrigen Mittwoch, den 16. März 2016, folgte das Urteil des Bundesgerichtshofes. Der Kunde hat wirksam von seinem Widerrufsrecht Gebrauch gemacht und damit einen Anspruch auf die Rückzahlung des Kaufpreises (Urteil vom 16. März 2016, Az.: VIII ZR 146/15).

Widerruf ohne Angabe von Gründen

Einen Missbrauch sah der Bundesgerichtshof nicht, obwohl es dem Käufer darum ging, einen günstigeren Preis für die Matratzen zu erzielen. Für die Wirksamkeit des Widerrufs genüge allein, dass der Widerruf fristgerecht erklärt wird. Das Widerrufsrecht soll dem Verbraucher ein effektives und einfach zu handhabendes Recht zur Lösung vom Vertrag geben. Einer Begründung des Widerrufs bedarf es nach der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung nicht. Deshalb sei es auch nicht von Bedeutung, aus welchen Beweggründen der Verbraucher letztendlich von seinem Widerrufsrecht Gebrauch macht.

Ausschluss des Widerrufsrechtes nur in Ausnahmefällen

Dem Verbraucher mehr Rechte zuzugestehen, als ihm von Gesetzes wegen garantiert sind, ist kein Problem. Sie ihm aber wegzunehmen… das ist in aller Regel nicht möglich. So auch beim Widerrufsrecht. Ein Ausschluss des Widerrufsrechts wegen eines rechtsmissbräuchlichen Verhaltens des Verbrauchers komme nur in Ausnahmefällen in Betracht. Ein solcher Ausnahmefall kann vorliegen, wenn ein Verbraucher arglistig handelt, etwa indem er "eine Schädigung des Verkäufers beabsichtigt oder schikanös handelt". Dann sei (ausnahmsweise) der Händler schutzbedürftiger. Wann dies wirklich zutreffen wird und tatsächlich auch beweisbar ist, wird die Praxis zeigen.

Bietet ein Händler eine Tiefpreisgarantie an und findet der Verbraucher tatsächlich ein günstigeres Angebot eines Mitbewerbers und bietet an, den Vertrag bei Zahlung der Preisdifferenz nicht zu widerrufen, so ist dies kein missbräuchliches Verhalten. Das sei vielmehr die Folge der sich aus dem gewährten Widerrufsrecht ergebenden Wettbewerbssituation. Der Verbraucher darf das zu seinem Vorteil nutzen.

Newsletter
Abonnieren
Bleibe stets informiert mit unserem Newsletter.