Zahlungsarten im Online-Shop – Diese sind (noch) zulässig

Veröffentlicht: 25.04.2016 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 25.04.2016

Was der Bauer nicht kennt… Getreu diesem Motto garantiert der Gesetzgeber allen kaufwilligen Verbrauchern bei Internetkäufen mindestens eine kostenlose Zahlungsart. Diese soll auch noch gängig und zumutbar sein. Bei den ganzen Zahlungsanbietern, die den Markt überschwemmen, gar nicht so leicht. Welche sind schon so gängig und gleichzeitig auch zumutbar?

Payment-Anbieterrvlsoft / Shutterstock.com

Kosten für Nutzung einer Zahlungsart: ja – aber nur soweit angefallen

Nichts ist umsonst. So bieten Zahlungsanbieter ihren Service auch nicht gratis an, sondern berechnen entweder Online-Händlern oder Bestellern eine Gebühr für die Nutzung der Zahlungsart. Rechtlich gesehen spricht nichts dagegen, wenn dem Verbraucher bei der Zahlung in einem Online-Shop besondere Entgelte (z.B. Gebühren) berechnet werden.

Soweit solche Gebühren für einzelne Zahlungsarten verlangt werden sollen, sind diese jedoch gesetzlich gedeckelt. Gebühren für die Nutzung einer Zahlungsart dürfen nur in der Höhe geltend gemacht werden, wie sie beim Unternehmer tatsächlich berechnet werden. Sprich: Online-Händler sollten davon absehen, Pauschalbeträge zu verlangen, wenn diese im Einzelfall (z.B. bei einer geringen Kaufsumme) das tatsächlich anfallende Entgelt überschreiten.

Die teilweise horrenden Kosten für Zahlungsarten auf einigen Flugbuchungs- und Reiseportalen fallen da schon ein wenig ins Auge und waren auch bereits Gegenstand von Gerichtsentscheidungen.

Besondere Zahlungsarten meist nicht gängig oder zumutbar

Außerdem: Ein Entgelt zu verlangen ist unwirksam, wenn für den Verbraucher keine gängige und zumutbare unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit besteht. Nicht genügen soll jedenfalls die Zahlung per „Visa Electron"-Karte und „fluege.de MasterCard GOLD". Das Gericht stufte diese Zahlungsarten – obwohl kostenfrei neben weiteren kostenpflichtigen Zahlungsarten – nicht als gängig und zumutbar ein (Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 03.02.2015, Az. 14 U 1489/14). Gleiches gilt auch für die Zahlung über die Zahlungsart „Sofortüberweisung“. „Sofortüberweisung“ kann nicht als gängige und zumutbare unentgeltliche Zahlungsart gesehen werden (Urteil vom 24.06.2015, Az.: 2-06 O 458/14).

Aktuell: Landgericht Berlin lehnt "Visa Entropay" ab

Laut Gesetz darf der Verbraucher grundsätzlich nicht mit einem gesonderten Entgelt dafür belegt werden, dass er den Vertragspreis zahlt (s.o.). Dabei genügt es den gesetzlichen Anforderungen nicht, dass dem Kunden eine kostenlose Zahlung mittels "Visa Entropay" ermöglicht wird, so ganz aktuell das Landgericht Berlin (Urteil vom 12.01.2016, Az.: 15 O 557/14).

Das Gericht verweist auch auf die aufgestellten Grundsätze des Bundesgerichtshofes: Im Online-Handel seien Unternehmer gehalten, auch auf die Belange der Kunden Rücksicht zu nehmen. Ihnen soll die Auswahl unter mehreren am Markt verbreiteten Kredit- und Zahlungsarten zustehen und nicht auf einzelne Anbieter oder Produkte eingeschränkt werden (vgl. Urteil vom 20.05.2010, Az.: X a ZR 68/09).

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