Urteil: Hersteller unterliegen im Streit um Verkaufsverbote

Veröffentlicht: 04.12.2013 | Geschrieben von: Tina Plewinski | Letzte Aktualisierung: 18.09.2015

Für viele Händler war es ein Schock: Namhafte Unternehmen wie Mammut oder Adidas verboten im laufenden E-Commerce-Jahr ihren autorisierten Händlern den Vertrieb der Markenprodukte über digitale Plattformen. Solche beschränkenden Vertragsklauseln standen nun in einem Gerichtsverfahren am LG Kiel zur Verhandlung.

Urteil: Hersteller unterliegen im Streit um Verkaufsverbote

(Bildquelle Urteil im Online-Handel: 3dfoto via Shutterstock)

Das Verfahren am Landgericht Kiel hatte die Wettbewerbszentrale gegen einen Hersteller von digitalen Kameras angestrengt. Dieser hatte Online-Händlern auf vertraglichem Wege untersagt, seine Markenprodukte über Online-Marktplätze zu verkaufen. Aus Sicht der Klägerin bestand hierin eine rechtswidrige Verletzung und Beschränkung der Wettbewerbsfreiheit, der Beklagte wiederum sah in den Klauseln eine probate Maßnahme der Qualitätssicherung.

Am 8. November urteilte das Gericht über den Fall (Az. 14 O 44/13) und untersagte es dem beklagten Markenhersteller, künftig Vertragsklauseln zu nutzen, um Händler am Vertrieb der Produkte auf digitalen Marktplätzen bzw. Internetplattformen Dritter wie eBay oder Amazon zu hindern. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass durch entsprechende Klauseln Händler „daran gehindert [werden], nach ihrer Wahl Kunden zu erreichen“ und somit eine Beschränkung des Betriebsweges vorliegt.

Ein wichtiges Urteil für kleinere Händler

Darüber hinaus sei eine „bezweckte Wettbewerbsbeschränkung“ vorgenommen worden, „durch die insbesondere kleineren, nicht besonders finanzstarken Partnern der Zugang zum E-Commerce praktisch verwehrt werde.“ In seinem Urteilsspruch verwies das Gericht auf den intensiven Wettbewerb, der auf den digitalen Marktplätzen herrsche. Mit den vorgenommenen Vertragsklauseln für autorisierte Händler werde nicht nur der (allgemeine) Wettbewerb sondern auch der Preiswettbewerb eingeschränkt, indem der Preisdruck reduziert wird.

Da es vielen Online-Händlern durch personelle, zeitliche oder finanzielle Aufwände nicht möglich sei, einen eigenen Online-Shop zu gründen und die Verkäufe der Markenprodukte über diesen Kanal vorzunehmen, könnten entsprechende Beschränkungen zum Ausschluss vom digitalen Handel.

Bei Zuwiderhandlung gegen dieses Urteil wurde ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro festgesetzt. Sollte der Beklagte nicht in Berufung gehen, werde das Urteil in den kommenden Tagen rechtskräftig und könnte somit für viele Händler Grund zum Aufatmen sein.

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