BGH: Keine Abmahnung wegen Gebraucht-PKW in falscher Suchrubrik

Veröffentlicht: 06.03.2013 | Geschrieben von: Redaktion | Letzte Aktualisierung: 06.03.2013

RechtIn einem aktuellen Urteil hat der Bundesgerichtshof (BGH; Urteil vom 06.10.2011, Az: I ZR 42/10) entschieden, dass das Anbieten eines gebrauchten PKW auf einer Internetplattform in einer nicht zutreffenden Rubrik jedenfalls dann nicht wettbewerbswidrig ist, wenn sich aus der Gesamtschau ergibt, dass eine Irreführung der Verbraucher ausgeschlossen ist.
Der Entscheidung des BGH lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Ein Gebrauchtwagenhändler beabsichtigte, auf einer Internethandelsplattform einen gebrauchten „BMW 320 d Tour“ zum Verkauf anzubieten. Er inserierte sein Angebot in der Rubrik „bis 5.000 km“, tatsächlich wies der PKW einen Gesamtkilometerstand von 112.970 km auf. Die korrekte Kilometerstandangabe verschwieg der Händler jedoch nicht, sondern er nahm sie in die Artikelüberschrift fettgedruckt mit auf.

Ein Mitbewerber mahnte ihn ab, da er in der Wahl der falschen Kilometerstand-Rubrik eine wettbewerbsrechtlich relevante Irreführung der Kunden erblickte.

Die Vorinstanzen (Landgericht (LG) Freiburg mit Urteil vom 12.06.2009, Az: 10 O 5/09 und Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe, Urteil vom 04.02.2010, Az: 4 U 141/09), gaben ihm Recht und entschieden laut Pressemitteilung Nr. 158/ 2011, dass der Gebrauchtwagenhändler durch die unzutreffende Kilometerangabe in der Suchrubrik eine irreführende Handlung vornehme und sich dadurch gegenüber den Mitbewerbern einen relevanten Vorteil verschaffe.

Anders nun der BGH: er entschied zugunsten des Gebrauchtwagenhändlers. Dieser habe zwar eine falsche Angabe in der Rubrik gemacht, die jedoch angesichts der Richtigstellung in der Artikelüberschrift nicht zur Irreführung geeignet war:

„...Zwar liegt in dem Angebot des Fahrzeugs in der unrichtigen Rubrik über die Laufleistung eine unwahre Angabe. Im konkreten Fall war die unzutreffende Einordnung aber nicht geeignet, das Publikum irrezuführen. Die richtige Laufleistung des Fahrzeugs ergab sich ohne weiteres bereits aus der Überschrift des Angebots, so dass eine Täuschung von Verbrauchern ausgeschlossen war. Die Frage, ob eine Einstellung in eine falsche Rubrik unter anderen Gesichtspunkten, etwa einer unzumutbaren Belästigung der Internetnutzer, wettbewerbsrechtlich unlauter ist, war nicht Gegenstand des Rechtsstreits...“

Fazit:

Einem Anbieter, der eine Vielzahl von Angeboten einstellt und abwickelt, kann schon mal ein Versehen wie die Wahl der falschen Rubrik unterlaufen. Beruhigend ist in diesem Zusammenhang die Entscheidung des BGH, nach der nicht jede unzutreffende Angabe wettbewerbsrechtlich abgemahnt werden kann. Vielmehr kommt es darauf an, ob die unwahre Angabe auch tatsächlich geeignet ist, die Verbraucher zu täuschen.

Onlinehändler sollten weiterhin bei der Erstellung der Angebote große Sorgfalt walten lassen, ausschließlich wahrheitsgemäße Angaben machen und darauf achten, dass die Produktbilder und die Angaben in der Artikelbeschreibung zueinander passen. Der BGH hat mit seiner Entscheidung keinen Freifahrtschein für widersprüchlich gestaltete oder gar bewusst täuschende Angebote erteilt. Zudem können auf diese Weise (u.U. langwierige und kostspielige) Streitigkeiten darüber, was Vertragsinhalt geworden ist, verhindert werden.

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