Online-Händler haften für (übernommene) falsche Artikelbeschreibung

Veröffentlicht: 30.05.2016 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 30.05.2016

Und kein Monat vergeht, ohne den kein neues Urteil zulasten von Online-Händlern ergeht. Diesmal widmete sich der Bundesgerichtshof Artikelbeschreibungen im Internet. Sind diese falsch oder unwahr, müssen sie entfernt werden. Andernfalls haftet der Händler dafür – auch wenn er sie nicht selbst verfasst hat, sondern diese vom Hersteller oder Lieferanten übernommen hat.

Lupe

(Bildquelle Lupe: Feng Yu via Shutterstock)

Haftung für übernommene Werbeaussagen

Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs  sind Produktfotos im Internet, die einen bestimmten Lieferumfang erkennen lassen bzw. eine bestimmte Ausstattung des Verkaufsgegenstandes zeigen, für den Kaufvertrag genauso bindend wie die Artikelbeschreibung in Textform (Urteil vom 12. Januar 2011, Az. VIII ZR 346/09).

Nun kommt der Bundesgerichtshof auf die Wichtigkeit einer wahrheitsgetreuen Artikelbeschreibung zurück. Ein Online-Händler ist für ein auf seiner Internetseite eingestelltes Verkaufsangebot verantwortlich - auch wenn er sich bei der Ausgestaltung der Produktpräsentation eines Dritten – hier seines Lieferanten – bedient hat (BGH, Urteil vom 31.03.2016, Az.: I ZR 86/13 – Himalaya Salz).

Die Haftung für die Werbeaussage ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Lieferantin des Salzes die Produktangaben in ein vom Online-Händler zur Verfügung gestelltes "Upload-Sheet" eingestellt hat. Die Haftung des Händlers ergibt sich schon daraus, dass das in Rede stehende Produkt im eigenen Namen und auf eigene Rechnung auf der Internetseite angeboten wurde. Damit wurde dem Internetnutzer der Eindruck vermittelt, der Händler übernehme als Webseitenbetreiber die inhaltliche Verantwortung für die eingestellten Verkaufsangebote

Werbung mit geografischer Herkunftsbezeichnung

Konkret ging es um die Werbung für ein Salz mit der Bezeichnung „Himalaya-Salz“. Die Bezeichnung „Himalaya-Salz“ ist irreführend, wenn das Salz tatsächlich gar nicht im eigentlichen Himalaya-Massiv, sondern in einem entfernten Vorgebirge gewonnen wird. Auch in dem von Bundesgerichtshof verhandelten Fall wurde das beworbene Salz nicht im Himalaya- Hochgebirgsmassiv, sondern in der Salt Range, einer Mittelgebirgskette in der pakistanischen Provinz Punjab, abgebaut.

Dass derartige Werbemaßnahmen bereits Gegenstand von Abmahnungen sind, ist nichts Neues (Oberlandesgericht Hamm mit Urteil vom 24.08.2010, Az.: 4 U 25/10).

Praxistipp

Auch wenn es den eigentlichen Online-„Handel“ mal wieder ausbremst: Stellen Sie bei der Verwendung von (fremden) Artikelbeschreibungen und Werbetexten sicher, dass diese auch tatsächlich der Wahrheit entsprechen. Selbst wenn sie von einem Dritten übernommen wurden – letztendlich trägt der Händler, der sie auf seiner Webseite verwendet – die inhaltliche Verantwortung für die Aussagen.

Prüfen Sie insbesondere bei besonders sensiblen Produktinformationen ggf. deren Wahrheitsgehalt. Beispielhaft kann der Verkauf von Kaschmir oder Seide genannt werden. Dem Händlerbund liegen außerdem Abmahnungen vor, wo eine Laboruntersuchung ergab, dass die betroffenen Tücher tatsächlich aus Kunstfasern (Viskose und Polyester) hergestellt waren. Insbesondere wenn edle Stoffe aus Naturfasern (Kaschmir/Seide etc.) angeboten werden, sollte daher besonders darauf geachtet werden, dass der Artikel auch tatsächlich aus diesem Naturmaterial besteht.

Unsere Rechtsbeiträge halten Online-Händler stets mit aktuellen Abmahnungen und Urteilen auf dem Laufenden!

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