BGH geht gegen Eigengebote und Abbruchjäger bei Ebay vor

Veröffentlicht: 24.08.2016 | Geschrieben von: Christoph Pech | Letzte Aktualisierung: 24.08.2016

Eigengebote bei Ebay sind rechtswidrig. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden. Die Klage eines Abbruchjägers auf Schadensersatz wurde indes als unzulässig abgewiesen.

Justitia

(Bildquelle Justitia: Jorg Hackemann via Shutterstock)

Seit Jahren gibt es wiederkehrende Themen, wenn es um Auktionen bei Ebay geht: Zum einen sind Eigengebote vielen potenziellen Käufern ein Dorn im Auge, zum anderen sorgen sogenannte Abbruchjäger für Schlagzeilen. Beides soll nun ein Ende haben. Zwei aktuelle Urteile des Bundesgerichtshofes dürften die Manipulation von Ebay-Auktionen erheblich erschweren.

Eigengebote sind rechtswidrig

Im ersten Fall geht es um Eigengebote. Im verhandelten Fall bot der Kläger auf einen VW Golf. Der einzige andere Bieter trieb den Preis auf 17.000 Euro, allerdings handelte es sich dabei um die Person, die das Angebot eingestellt hatte. Diese Preismanipulation des Käufers („Shill Bidding“) wurde vom BGH nun als rechtswidrig eingestuft (Urteil vom 24. August 2016 - VIII ZR 100/15). „Das von einem Anbieter im Rahmen einer eBay-Auktion erklärte Angebot [richtet sich] nur an "einen anderen", mithin an einen von ihm personenverschiedenen Bieter. Damit konnte der Beklagte durch seine Eigengebote von vornherein keinen Vertragsschluss zustande bringen.“ Im Klartext heißt das: Ich kann nicht selbst meinen angebotenen Artikel ersteigern. Am Ende konnte der Kläger das Auto somit zum Preis von 1,50 Euro ersteigern, da außer ihm niemand ein reguläres Angebot abgegeben hatte.

Abbruchjäger-Klage scheitert an Prozessführungsbefugnis

In einem zweiten Verfahren verhandelte der BGH das Problem der sogenannten Abbruchjäger, also solcher Ebay-Nutzer, die im Fall eines vorzeitigen Auktionsabbruchs Schadensersatzansprüche geltend machen wollen. Der Beklagte bot im vorliegenden Fall ein Motorrad der Marke Yamaha an, brach das Angebot aber nach einem Tag wegen falsch eingetragener Artikelmerkmale wieder ab. Der einzige Bieter forderte ein halbes Jahr später die Herausgabe des Motorrads für einen Euro. Weil dieses aber zu diesem Zeitpunkt bereits anderweitig veräußert wurde, wollte der Bieter Schadenersatz in Höhe von 4.899 Euro.

Zunächst bekam der Kläger teilweise Recht vom Amtsgericht Bautzen, vom Landgericht Görlitz wurde die Klage dann jedoch abgelehnt. Beim Bundesgerichtshof scheiterte die Klage wegen fehlender Prozessführungsbefugnis nun komplett. Es klagte nämlich nicht der betreffende Bieter selbst, sondern das Unternehmen seines Vaters, das dazu allerdings gar nicht befugt war (Urteil vom 24. August 2016 - VIII ZR 182/15). Der BGH machte dennoch deutlich, dass es das Urteil des Landesgerichts Görlitz für richtig halte.

 

Newsletter
Abonnieren
Bleibe stets informiert mit unserem Newsletter.