EuGH-Urteil: Verlinkung kann eine Urheberrechtsverletzung darstellen

Veröffentlicht: 09.09.2016 | Geschrieben von: Tina Plewinski | Letzte Aktualisierung: 09.09.2016

Ohne das Setzen von Links würde das Internet quasi in sich zusammenbrechen. Sie bilden die Grundfesten der modernen Online-Welt. Doch es gibt Fälle, in denen gesetzte Links auch eine Urheberrechtsverletzung darstellen können. Der Europäische Gerichtshof hat sich nun zu eben diesem Thema geäußert und erklärt, was Websitebetreiber dürfen und was nicht (Urteil in der Rechtssache C-160/15).

Verlinkung
© ivan kmit – Fotolia.com

Ist das Setzen eines Hyperlinks auf eine Website zu urheberrechtlich geschützten Werken eine „öffentliche Wiedergabe“ und somit eine Urheberrechtsverletzung? – Das kommt darauf an, urteilte nun der EuGH.

Der Prozess: Es geht um urheberrechtlich geschützte Fotos

Im entsprechenden Prozess ging Sanoma – die Verlegerin der Monatszeitschrift Playboy – juristisch gegen die Website GS Media vor. GS Media betreibt die niederländische Nachrichten-, Skandal- und Enthüllungs-Plattform GeenStijl, die 2011 einen Beitrag über Nacktfotos des regional bekannten TV-Sternchens Brit Dekker berichtete und dabei auch auf eben jene Nacktfotos verlinkte, die ohne Genehmigung von Sanoma auf einer australischen Website veröffentlicht wurden.

Daraufhin forderte Sanoma die Websitebetreiberin GS Media auf, den Hyperlink zu entfernen – was diese allerdings nicht tat. „Als die Aufnahme von der zuerst verlinkten Seite gelöscht worden war, verlinkte die von ‚GS Media‘ herausgegebene Website kurzerhand eine andere, ebenso rechtswidrige Quelle der Bilder“, schreibt Heise. Im Prozess warf die Playboy-Verlegerin Sanoma der GS Media vor, durch die Verlinkung zu den unrechtmäßig veröffentlichten Bildern eine Urheberrechtsverletzung begangen zu haben.

Noch vor dem eigentlichen Urteil wies der Hoge Raad der Nederlanden (Oberster Gerichtshof der Niederlande) darauf hin, dass sich in der Online-Welt zahllose Werke finden lassen, die ohne Zustimmung des entsprechenden Rechtsinhabers öffentlich gemacht wurden. „Er gibt zu bedenken, dass es für den Betreiber einer Website nicht immer einfach sein dürfte, zu überprüfen, ob der Urheber seine Erlaubnis erteilt habe“, wie in der Pressemitteilung des EuGH-Urteils zu lesen ist.

Urteil: Kommerzielle Links auf Urheberrechtsverletzungen sind verboten

Dem Hinweis des Hoge Raad der Nederlanden folgte der EuGH auch in seinem Urteil: „Insbesondere für Einzelpersonen, die solche Links setzen wollen, kann es sich tatsächlich als schwierig erweisen, zu überprüfen, ob es sich um geschützte Werke handelt“, liest man in eben jener Mitteilung. Zulässig seien demnach entsprechende Links, die

  • ohne Gewinnerzielungsabsicht und
  • ohne Kenntnis der Rechtswidrigkeit

gesetzt werden. Wenn also „der Betreffende nicht weiß und vernünftigerweise nicht wissen kann, dass dieses Werk im Internet ohne Erlaubnis des Urheberrechtsinhabers veröffentlicht wurde“, so handelt er im Zuge der Verlinkung nicht rechtswidrig.

Besteht jedoch eine „Vorsätzlichkeit des Handelns“, das heißt, sind ihm die Folgen seines Handelns bewusst oder hätte er „wissen müssen, dass der von ihm gesetzte Hyperlink Zugang zu einem unbefugt im Internet veröffentlichten Werk verschafft – weil er beispielsweise von dem Urheberrechtsinhaber darauf hingewiesen wurde –, so stellt die Bereitstellung dieses Links eine ‚öffentliche Wiedergabe‘ dar“, was eben einer Urheberrechtsverletzung gleichkommt.

Darüber hinaus müssten Websitebetreiber, die einen Hyperlink mit der Absicht setzen, Gewinne zu erzielen, nachprüfen, ob das entsprechende Werk nicht unbefugt im Internet veröffentlicht wurde.

GS Media unterliegt im Rechtsstreit

Für die beklagte GS Media ergibt sich aus diesen Begründungen die Niederlage vor Gericht. Sie habe den Link aus Gewinnerzielungsabsicht gesetzt und wusste dabei, dass Sanoma der Veröffentlichung der Bilder nicht zugestimmt hatte. Das heißt: Kenntnis und Absicht der unbefugten Verlinkung lagen vor.

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