BGH-Urteil: Auch Ausreißer können abgemahnt werden

Veröffentlicht: 11.01.2017 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 11.01.2017

Grundpreise, Lieferzeiten und Produktinformationen... Es ist menschlich – Wer tagtäglich mit Hunderten oder Tausenden von Produkten arbeitet, dem gehen auch mal kleinere Fehler durch die Lappen. Der Bundesgerichtshof stellt jedoch klar: Auch für Ausreißer müssen Händler einstehen. Die Entlastung ist nur in ganz wenigen Fällen möglich. 

Ausreißer
© Katharina Wittfeld / Shutterstock.com

Quecksilber in Leuchtmitteln

Bei Quecksilber handelt es sich um ein giftiges Schwermetall, welches Gesundheitsschäden verursachen kann. In Leuchtmitteln ist daher schon seit Jahren eine Höchstgrenze vorgeschrieben. Wer gegen die Stoffbeschränkungen verstößt, kann nicht nur abgemahnt werden, weil diese neben abfallwirtschaftlichen Zielen auch dem Gesundheits- und Verbraucherschutz dient. Es liegt zugleich eine Ordnungswidrigkeit vor – die auch tatsächlich verfolgt wird.

Mitte des letzten Jahres haben wir über die Schreiben der Deutschen Umwelthilfe berichtet. Weil laut Händler nur ganz wenige Leuchtmittel betroffen seien, die den zulässigen Quecksilbergehalt überschritten hatten, seien die Ausreißer nur eine Bagatelle und nicht zu ahnden. Der Streit landete schließlich vor dem Bundesgerichtshof. Die Verhandlung des Falles hat im September stattgefunden und der Volltext des Urteils ist nun verfügbar (Bundesgerichtshof, Urteil vom 21.09.2016, Az.: I ZR 234/15). 

Unternehmern sind auch Ausreißer vorwerfbar

Das Gericht ist dabei wie die Vorinstanz davon ausgegangen, dass eine wettbewerbswidrige Handlung auch dann vorliegt, wenn es sich bei den zwei Lampen mit dem zu hohen Quecksilbergehalt um "Ausreißer" handelt. Zwar können sich die abgemahnten Unternehmer bei Ausreißern entlasten. An den Nachweis eines Bagatellverstoßes sind jedoch strenge Anforderungen zu stellen. Wer behauptet, es habe sich um einen Ausreißer gehandelt, muss dafür Zahlen, Daten und Fakten vorlegen. Das konnte der Händler nicht.

Das hatte auch schon Amazon am eigenen Laib spüren können. Die Plattform wurde 2014 selbst wegen Wettbewerbsverstößen abgemahnt (unter anderem wegen einer fehlenden Textilkennzeichnung und eines fehlenden Grundpreises). Amazon hatte in dem Verfahren auch mit einem „Ausreißer“ argumentiert, konnte die Richter jedoch nicht überzeugen (Landgericht Köln, Urteil vom 06.11.2014, Az.: 31 O 512/13). Damit ist das Gericht auf einer Linie mit dem Oberlandesgericht Köln (Urteil vom 19.06.2015, Az.: 6 U 183/14): „Von jedem Unternehmen kann unabhängig von der Größe seines Warenangebotes erwartet werden, dass er die unionsrechtlichen Informationspflichten erfüllt.“ Eine Ausreißer-Rechtsprechung gäbe es nicht.

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