BGH erinnert: Verbraucher online über Energieverbrauch informieren

Veröffentlicht: 08.02.2017 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 08.02.2017

Nach und nach wurden die zahlreichen, ohnehin schon schwer verständlichen Verordnungen zur Kennzeichnung von Elektro- und Elektronikprodukten noch um weitere Hinweispflichten erweitert. Auch Online-Händler müssen beim Verkauf von Haushalts(groß)geräten über das Internet Informationen zum Energieverbrauch bereithalten.

Energieeffizienz
© Georgejmclittle / Shutterstock.com

Fehlende Informationen sind abmahnfähig

Wer Elektrogeräte (z.B. Haushaltsgeschirrspüler, Haushaltskühlgeräte und Haushaltswaschmaschinen) verkauft, muss dafür sorgen, dass der Kunde vor dem Kauf über den Energieverbrauch und andere wichtige Faktoren (z.B. Geräuschemission) informiert wird. Die auf europäischer Ebene getroffenen Regelungen sollen gewährleisten, dass die Verbraucher ihre Entscheidung, ob sie diese anschaffen, umfassend treffen können. Folge: Wer das nicht tut, begeht einen Wettbewerbsverstoß (Bundesgerichtshof, Urteil vom 15.12.2016, I ZR 221/15).

Vorschriften wurden sogar noch verschärft 

Der Bundesgerichtshof bezog sich in der Entscheidung noch auf die Vorgängervorschriften zur Energieverbrauchskennzeichnung bei weißer Ware. Mittlerweile sind die Vorschriften sogar noch verschärft worden und es reicht eine Angabe der energierelevanten Daten in Textform nicht mehr aus.

Online-Händler müssen bereits seit zwei Jahren auch im Online-Shop zwingend für die entsprechenden Produktkategorien elektronische Etiketten und Produktdatenblätter bereithalten (Verordnung Nr. 518/2014). Das war vor 2015 keine Pflicht. Soweit für ein Produkt auch ein Produktdatenblatt vorgesehen ist, ist auch das mit im Online-Shop zu verwenden.

Nachholbedarf?

Vor gut einem Jahr haben wir darüber berichtet, dass viele Shops noch nicht ausreichend mit den Energieverbrauchswerten gekennzeichnet haben. Abmahnungen im großen Umfang sind glücklicherweise ausgeblieben. Das soll auch so bleiben. Hier geht’s entlang zu Hinweisen, wie Verbrauchern die speziellen Energieinformationen bereitgestellt werden müssen.

 

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