Nicht nur die Aktualität der Aussage ist Voraussetzung für eine rechtskonforme Werbung mit einem Prüfsiegel oder Testergebnis. Auch war bislang ohne Wenn und Aber erforderlich, dass genau berichtet werden musste, wo wer wann was geprüft hat. Zumindest in einem Punkt hat der Bundesgerichtshof eine Entlastung für Händler statuiert.
In einem Punkt waren sich die Gerichte in den letzten Jahren einig. Ein Testergebnis, dass für die zusätzliche Bewerbung von Produkten und Dienstleistungen im Internet herangezogen wird, muss folgende Voraussetzungen erfüllen:
Der erste Punkt war unlängst Gegenstand eines BGH-Beschlusses. Ein Telekommunikationsanbieter hatte für seinen Tarif mit einem Test-Emblem geworben und dabei nicht die Möglichkeit vorgesehen, den Test selbst einzusehen. Der Streit um die fehlende Angabe der Fundstelle und die fehlende Verlinkung musste bis zum BGH hin ausgetragen werden.
Dabei verwies das höchste deutsche Zivilgericht auf seine frühere Rechtsprechung zu Testergebnissen. Es sei erforderlich, bei der Bewerbung einer Ware mit den Prüfzeichen (u. a. "LGA tested Quality") anzugeben, wo der Verbraucher Informationen zu den der Vergabe dieser Zeichen zugrunde liegenden Prüfverfahren finden kann (Urteil vom 21. Juli 2016, Az.: I ZR 26/15).
Im aktuellen Beschluss vom 8.12.2016 (Az.: I ZR 88/16) machte das Gericht sehr deutlich, dass im Bereich der Testsiegelwerbung nicht die Schaltung eines elektronischen Verweises (Links) zum Testergebnis verlangt werde, sondern die Angabe einer Internetseite ausreichend sei.