Digitalisierung nein danke? Entgelt für Papierrechnung verboten!

Veröffentlicht: 20.02.2017 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 07.06.2017

E-Mails sind schnell, kostengünstig und damit effizient. Für die Zusendung einer herkömmlichen Papierrechnung berechnen Unternehmen daher zunehmend ein kleines Entgelt, da das Ausdrucken, kuvertieren und frankieren eine im Digitalisierungszeitalter nichts als eine lästige Pflicht ist. Wer nicht gänzlich online unterwegs ist, darf als Unternehmen jedoch weiterhin keine Entgelte für diesen Service verlangen. 

Briefkasten
© jannoon028 / Shutterstock.com

Aus Karlsruhe nichts Neues

Auch wenn Drucker-, Personal- und Portokasten für jede einzelne Papierrechnung anfallen: Unternehmen, die Papierrechnungen versenden, dürfen den Kunden hierfür kein zusätzliches Entgelt in Rechnung stellen. Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, nach der für die Zusendung einer Rechnung in Papierform ein gesondertes Entgelt anfällt, ist unwirksam.

Das bestätigte der Bundesgerichtshof in einem Beschluss aus dem Januar, der nunmehr öffentlich zugänglich gemacht wurde (Beschluss vom 19.01.2017, Az.: III ZR 296/16). Inhaltlich ergibt sich für Unternehmer nichts Neues daraus, denn schon 2014 hatte der BGH in dieser Richtung geurteilt (Urteil vom 09.10.2014, Az.: III ZR 32/14).

Verbot nicht für Online-Händler 

Allerdings machte der BGH damals wie heute fest, dass das zusätzliche Entgelt für eine Papierrechnung nur dann verboten ist, wenn der Anbieter sein Produkt nicht allein über das Internet vertreibt. Es kann noch nicht davon ausgegangen werden, dass die Abwicklung des privaten Rechtsverkehrs über das Internet bereits zum allgemeinen Standard gehört. Angesichts dessen ist (auch) die Erteilung einer kostenfreien Rechnung in Papierform weiterhin eine Vertragspflicht für Unternehmen, die nicht ausschließlich online handeln.

Unternehmen, die Waren und Dienstleistungen ausschließlich auf elektronischem Wege anbieten und hierüber Verträge abschließen, können erwarten, dass ihre Vertragspartner praktisch  ausnahmslos  über  einen  Internetzugang  verfügen und in der Lage sind, die ihnen erteilten Rechnungen elektronisch aufzurufen. Sie dürfen für Papierrechnungen ein Entgelt verlangen, was jedoch angemessen hoch sein muss und die tatsächlich anfallenden Kosten nicht überschreiten darf.

 

Übrigens: Auch umgekehrt können Kunden nicht mehr an die Papierform gebunden werden. Erklärungen, etwa Kündigungen, dürfen durch eine Gesetzesänderung nicht mehr an die Schriftform geknüpft werden und sind damit auch per E-Mail rechtsgültig.

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