Amazon: Wie oft müssen Artikelbeschreibungen kontrolliert werden

Veröffentlicht: 27.03.2017 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 15.09.2017

Für Amazon-Händler kommt es derzeit besonders hart. Neben den ab April gültigen neuen Rücknahmebedingungen müssen Amazon-Händler auch mit dem täglichen Wahnsinn leben. Dazu gehört bei Amazon laut einem aktuellen Beschluss auch eine regelmäßige Kontrolle der Artikelbeschreibungen auf Rechtsfehler.

Amazon
© rvlsoft / Shutterstock.com

Überwachungs- und Prüfungspflichten ja – Aber wie?

Amazon basiert auf dem Prinzip des Anhängens. Im Klartext heißt das, dass alle Produkte möglichst nur einmal auf der Plattform vorhanden sein sollen und innerhalb dieses Artikels diverse Händler als Verkäufer gelistet werden. Nachteil dieser Strategie ist, dass nur wenig Spielraum bei der Gestaltung der Artikelbeschreibung samt Fotos besteht. Ändert ein Konkurrent oder Amazon selbst etwas an der Beschreibung, haften alle anderen mit, wenn die Anpassung falsch oder anderweitig unzulässig ist.

Der BGH ist sogar so streng, dass er die Marketplace-Händler in der Überwachungspflicht sieht. Händler, die bei Amazon-Marketplace Produkte zum Verkauf anbieten, trifft eine Überwachungs- und Prüfungspflicht auf mögliche Veränderungen der Produktbeschreibungen ihrer Angebote. Das gilt sogar dann, wenn die Änderungen selbständig und ohne Kenntnis von Dritten vorgenommen werden (Urteil vom 3. März 2016, Az.: I ZR 140/14).

Tägliche Kontrolle notwendig

Wie genau diese Überwachungspflicht aussehen sollte, hatte der BGH im vergangenen Jahr aber noch nicht konkretisiert. Die Antwort lieferte nun das Oberlandesgericht Köln (Beschluss vom 15.03.2017, 6 W 31/17), wie die Kanzlei HKMW berichtet. Um einer Haftung zu entgehen, müssen die Angebote regelmäßig kontrolliert werden. Ein Händler, der seine Angebote, beispielsweise auf unrichtige UVPs, einmal pro Wochenarbeitstag (Montag bis Freitag) kontrolliert, tut sein Möglichstes.

Eine Kontrolle einmal pro Arbeitstag an den Tagen von Montag bis Freitag ist somit ausreichend. Zu einer weitergehenden Kontrolle ist der Händler laut dem Oberlandesgericht aber nicht verpflichtet. Insbesondere ist keine weitere Kontrolle nach Dienstschluss erforderlich, um zu verhindern, dass irreführenden Angebote nicht über das Wochenende eingestellt bleiben.

Verstöße bei Amazon = Amazon selbst abmahnen?!

Außerdem hatte das Oberlandesgericht noch einen interessanten und händlerfreundlichen Einfall: Das Gericht weist in seinem Beschluss darauf hin, dass es dem Abmahner freistehe, entsprechende Verstöße nicht nur dem Händler zur Last zu legen. Der Abmahner können auch durch ein Vorgehen gegen den Plattformbetreiber Rechtsverstöße unterbinden.

Newsletter
Abonnieren
Bleibe stets informiert mit unserem Newsletter.