Traubenzuckerstreit: EuGH weist Klage von Dextro Energy ab

Veröffentlicht: 12.06.2017 | Geschrieben von: Ivan Bremers | Letzte Aktualisierung: 12.06.2017

Das Krefelder Unternehmen Dextro Energy wollte sein Glucoseprodukt mit Aussagen wie "Glucose unterstützt die normale körperliche Betätigung" bewerben. Damit scheiterte das Unternehmen nun aber vor dem EuGH – obwohl die Werbebotschaft unstreitig wahr ist.

Sugar Warning
© Kim Britten / Shutterstock.com

Würfel aus acht Glucosetäfelchen als Streitpunkt

Diesem Urteil war ein langer Streit vorangegangen. Schon 2011 hatte das Unternehmen für Aussagen, wie Glucose unterstützt die normale körperliche Betätigung“ und „Glucose trägt zu einem normalen Energiegewinnungs-Stoffwechsel bei“ eine Zulassung bei der Europäischen Kommission beantragt.

Dazu war das Unternehmen auch verpflichtet, denn das EU-Recht fordert für die Verwendung solcher Werbeaussagen die Erfüllung bestimmter Voraussetzungen. Soll der Slogan sog. “ gesundheitsbezogene Angaben” zu einem Lebensmittel enthalten, ist dafür eine Zulassung zu beantragen. Weiterhin müssen die angeführten Aussagen auch wissenschaftlich durch die Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) bestätigt werden. Durch die EFSA bekam das Unternehmen die gewünschte Bestätigung, da ein Zusammenhang zwischen Glucose und Energiegewinnungsstoffwechsel festgestellt werden konnte.

Jedoch sah die  EU-Kommission dies bezüglich der Zulassung gänzlich anders und lehnte  die beantragte gesundheitsbezogene Angabe ab. Dextro Energy wehrte sich gegen die Nichtzulassung im Klageverfahren, verlor jedoch bereits in erster Instanz (EuG Az: T-100/15). Gegen diese Entscheidung legte Dextro Energy Rechtsmittel vor dem EuGH ein und warf auf diesem Weg der Kommission Ermessensfehler und falsche Gewichtung vor.

Angaben verwirrend für den Verbraucher

Mit seinem Urteil (EuGH, Urt. v. 08.06.2017, Az. C-296/16 P) hat der EuGH dieses Anliegen zurückgewiesen. Fehler in der Beurteilung durch die EU-Kommission konnte der EuGH nicht erkennen. Damit bestätigt das Gericht die Argumente der EU-Kommission, wonach durch die angewandte EU-Verordnung festgelegt wird, welche Art gesundheitsbezogener Angaben (sog. Health Claims) Unternehmen verwenden dürfen und welche nicht. Die Werbung mit  Glucose mit Gesundheitsbezug, wurde bestätigt, ist damit keine zugelassene Art.

Dies wird damit begründet, dass derartige Angaben nicht zugelassen werden können, wenn sie den allgemeinen Ernährungs- und Gesundheitsgrundsätzen entgegenwirken und zum übermäßigen Verzehr eines Lebensmittels verleiten. Der Verbraucher darf nicht in die Gefahr gebracht werden, von vernünftigen Essgewohnheiten abzuweichen. Es soll nach der verfolgten Zielsetzung gerade erreicht werden, dass der Verbraucher weniger Zucker zu sich nimmt und nicht mehr. Nach der Ansicht des höchsten europäischen Gerichts, durfte die Europäische Kommission bei ihrer Entscheidung diese Grundsätze und Ziele berücksichtigen, da es der Gewährleistung eines hohen Verbraucherschutzniveaus dient.

Folgen für die Praxis

Das Fazit der Entscheidung ist damit klar: Auch Werbung mit wahren Aussagen kann verboten sein. Für Lebensmittelunternehmen, die Werbung mit gesundheitsbezogenen Angaben betreiben wollen, bedeutet das Urteil, dass sie bei ihrer Entscheidung für oder gegen eine Antragstellung auch berücksichtigen sollten, ob ihr Vorhaben auch der allgemeinen europäischen Gesundheitspolitik entspricht. Dies wird für viele werbende Angaben schwer umsetzbar sein. Ein erster Schritt sollte daher immer sein, sich die bisher zugelassenen Angaben im “EU Register of nutrition and health claims made on foods” (Register on Nutrition and Health Claims) anzuschauen.

Auch auf nationaler Ebene sind für Werbung mit Gesundheitsbezug Voraussetzungen zu erfüllen, um rechtssicher zu handeln. Daneben finden sich weitere grundlegende Vorgaben, falls einem Lebensmittel eine gesundheitsbezogene Aussage zugesprochen (z. B. magenmild) werden soll.

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