Transportkostenvorschuss bei Gebrauchtwagen: BGH schützt Verbraucher vor Unannehmlichkeiten

Veröffentlicht: 21.07.2017 | Geschrieben von: Ivan Bremers | Letzte Aktualisierung: 18.08.2022

Muss ein Auto im Wege der möglichen Gewährleistung in die Werkstatt, muss der Autohändler die Kosten für den Transport des kaputten Wagens dem Käufer vorschießen. Die hat nun der Bundesgerichtshof entschieden. Der Verbraucher müsse vor drohenden finanziellen Belastungen geschützt werden. Geklagt hatte eine Kundin eines Autohändlers wegen notwendiger Transportkosten in Höhe von 280 Euro.

Knapp 400 km zur Werkstatt

Der Bundesgerichtshof kippt durch seine Entscheidung (BGH Urteil v.19.07.2017 Az.: VIII ZR 278/16) damit die Rechtsauffassung der vorherigen Gerichte, die der Klägerin nicht Recht gaben. Die Klägerin hatte über ein Internetportal einen Gebrauchtwagen von einem Autohändler aus Berlin erstanden. Doch schon kurze Zeit nach dem Kauf wandte sie sich wegen eines Motordefekts an den Händler, damit eine Reparatur im Wege der Gewährleistung erfolge. Dieser bot ihr eine Reparatur an, jedoch nur in Berlin. Da die Käuferin jedoch in Schleswig-Holstein wohnt, war der erforderliche Transport mit Kosten in Höhe von 280 Euro verbunden. Diese Kosten wollte sie durch den Händler ausgelegt bekommen. Dieser meldete sich jedoch in der Folgezeit nicht, weshalb die Käuferin den Schaden nach Ablauf der Frist durch eine andere Reparaturwerkstatt beheben ließ. Die entstandenen Kosten wollte der Händler jedoch nicht erstatten, weshalb die Streitigkeit vor Gericht ging.

Nachdem das Amtsgericht Pankow und das Landgericht Berlin die Klage abgewiesen hatten, musste sich der Bundesgerichtshof in Karlsruhe nun damit beschäftigen.

Transportkosten trägt bei Nacherfüllung der Verkäufer

Dieser Grundsatz ist gesetzlich im Bürgerlichen Gesetzbuch verankert (§ 439 (2) BGB). Der BGH gab der Käuferin nun aber in der Rechtsansicht Recht, dass der Verkäufer in Fällen in denen der Wagen an einen weit entfernten Ort gebracht werden muss, vorab einen Vorschuss zur Deckung der Transportkosten gewähren werden muss.

Der Verbraucher soll so vor drohenden finanziellen Belastungen und vor erheblichen Unannehmlichkeiten geschützt werden, denn diese könnten ihn von der Wahrnehmung seiner Rechte abhalten. Hohe Transportkosten könnten daher einen Hinderungsgrund darstellen.

Verbraucher können Gewährleistungsfälle einfacher durchsetzen

Durch die Entscheidung des Gerichts, wird es für Verbraucher noch ein Stück einfacher ihre Rechte bei möglichen Gewährleistungsfällen durchsetzen. Doch auch für den Käufer nicht risikolos. Der Vorschuss müsste zurückgezahlt werden, sollte der Wagen doch keinen Mangel gehabt haben. Die vorherigen Gerichte müssen nun klären, ob der Wagen einen Motorschaden gehabt hatte.

Kommentare  

#8 Anonym 2022-10-20 17:59
Hi, hab aktuell ein Fall und finde nirgends eine Antwort. Kunde verlangt Bring-Transport kosten. Der Kunde wohnt 25km entfernt und kann das Fahrzeug auf eigener Achse vorbeibringen (Mangel beeinträchtigt nicht das Fahren) Wie ist die Berechnung? Gibt es eine gesetzliche Regelung? Mfg

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Antwort der Redaktion

Lieber Leser,

leider können wir keine individuelle Rechtsberatung anbieten.

Vielleicht kann dir aber eine Beratung bei der Verbraucherzent ralen weiterhelfen: www.verbraucherzentrale.de/... /

Beste Grüße
die Redaktion
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#7 anonym 2020-12-28 10:44
Was das Vorstecken angeht, kann ich Eure Position gut verstehen, da haben die Händler ein erhöhtes Risiko, selbst betrogen zu werden.

Aber das Urteil handelt nur von der Vorsteckung, nicht von der grundsätzlichen Ersatzpflicht der Transportkosten , die stehen sowieso im §439 BGB und das finde ich richtig.
Verkauft einfach keine Ware mit Sachmangel, dann habt Ihr die genannten Probleme auch nicht. Wohin ein Käufer _seine_ Ware bringt, habt Ihr nicht zu bestimmen. Und das mindert nicht sein Recht auf mangelfreie Ware. Und wenn er sie nach Übersee bringt - das ist eben das Risiko des Händlers.
Der Händler ist nunmal der einzige, der verhindern kann, das die Kaufsache versteckte Mängel hat. Und da es sich auf dem Gebiet immernoch viel zu sehr lohnt, die Sorgfalt schleifen zu lassen, ist es völlig richtig, das Risiko für den Händler hoch zu halten, nicht für den Käufer. Kalkuliert das in eure Preise ein und kommt Euren Pflichten nach. Gebt Qualitätsproble me in die Lieferkette zurück, nicht nach unten an den Kunden weiter.
Wenn Ihr Grund habt zu jammern, war Eure Kalkulation schlecht und ihr versucht es, auf Kundenkosten zu korrigieren. Das unterscheidet gute von schlechten Händlern.
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#6 aninym 2020-12-18 05:50
Was das Vorstecken angeht, kann ich Eure Position gut verstehen, da haben die Händler ein erhöhtes Risiko, selbst betrogen zu werden.

Aber das Urteil handelt nur von der Vorsteckung, nicht von der grundsätzlichen Ersatzpflicht der Transportkosten , die stehen sowieso im §439 BGB und das finde ich richtig.
Verkauft einfach keine Ware mit Sachmangel, dann habt Ihr die die genannten Probleme auch nicht. Wohin ein Käufer _seine_ Ware bringt, habt Ihr nicht zu bestimmen. Und das mindert nicht sein Recht auf mangelfreie Ware. Und wenn er sie nach Übersee bringt - das ist eben das Risiko des Händlers.
Der Händler ist nunmal der einzige, der verhindern kann, das die Kaufsache versteckte Mängel hat. Und da es sich auf dem Gebiet immernoch viel zu sehr lohnt, die Sorgfalt schleifen zu lassen, ist es völlig richtig, das Risiko für den Händler hoch zu halten, nicht für den Käufer. Kalkuliert das in eure Preise ein und kommt Euren Pflichten nach. Gebt Qualitätsproble me in die Lieferkette zurück, nach unten an den Kunden weiter.
Wenn Ihr Grund habt zu jammern, war Eure Kalkulation schlecht und ihr versucht es, auf Kundenkosten zu korrigieren. Das unterscheidet gute von schlechten Händlern.
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#5 Frage-Mann 2017-09-11 19:49
Hallo Händlerbund,

Wer schützt uns Händler vor unberechtigten Vorschussforder ungen?
Was passiert wenn Vorschuss gezahlt wird und keine Ware zurück kommt?
Wie bekomme ich das Geld wieder?

Ich bin Händler, keine Bank!
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#4 Markus 2017-09-01 10:01
Hallo,

ich finde es nicht gut, wenn man einen Käufer Geld vorstrecken muss. Beim typischen E-EBAY Käufer ist dann das bevorschusste Geld und die Waren weg.
Meine Erfahrungen von vor 2 Jahren:
Rücksendeentgel t wurde von mir vorgestreckt uns auf das Konto des Käufers überwiesen. Zurückgesendet wurde die Wäre nicht (3x). In einem Fall wurde ein Paket 6,90€ bezahlt. Zurückgeschickt wurde als Macibrief.
Das Geld bzw. das zu viel gezahlte habe ich nie zurückerhalten.

Wer garantiert, dass der Käufer das Geld aich wirklich für die Rücksendung verwendet? Ets wäre zumutbarer, wenn der Käufer vorher a) mehrere Kostenvoranschl äge einholt und b) der Verkäufer direkt an den Frachtführer zahlt, nachdem sie Wäre eingetroffen ist.

Es ist bedauerlich, dass Gesetzgeber und Richter Betrügern immer mehr in die Hände spielt.

Was tut Ihr als händlerbund gegen solche betrügerfreundl iche und hädslerfeindlic he Urteile?
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#3 Sarah 2017-07-26 08:26
Typische Benachteiligung des Händlers. Man streckt das Geld vor und der Käufer kassiert es ein. Dann darf der Händler dem hinterher rennen.

Nachdem das mehr als 5x bei E-Bay passiert ist Strecke ich keine Versandkosten mehr vor und frankiere Etiketten um Voraus.

Es ist dem Käufer zuzumuten die Versandkosten vorzustrecken und im Fall eines Mangels darf der Verkäufer angemessen Versandkosten zurück erstatten. Als Basis hat der Verkäufer natürlich nur den Kaufort einzubeziehen. Wenn der Käufer da Produkt in ein anderes (Bundes-)Land bringt ist es das Problem des Käufers
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#2 Sebastian 2017-07-24 08:21
Frechheit, wieder ein händlerfeindlic hes Urteil, dass dem "Verbraucher" in due Hände spielt um uns auszunehmen.

Wie hoch muss dieser Vorschuss sein?
Nach welchen Regeln wird berechnet?
Was ist wenn der Käufer im Ausland/Übersee ist? Muss der Händler den Schifftransport zahlen?
Das Auto würde in Berlin gekauft und dort wohl auch abgeholt -> Erfüllungsort und Leistungsort und Erfolgsort liegen nach gesundem Menschenverstan d beim Händler.
Der Verbraucher muss daher den Wagen nach Berlin auf eigene Kosten bringen. Zudem ist es nicht das Problem des Händlers wenn der Verbraucher die Sachen weit weg bringt. Der Verbraucher hätte das Auto ja auch in Berlin lassen können.

Wenn das so weiter geht wird halt kein Gebrauchtwagenh ändler mehr online verkaufen.

Liebe Richter, Politiker und Verbraucher - Hört endlich auf die Händler und Unternehmer zu vernichten!
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#1 Maximiliam 2017-07-21 13:57
Wieder ein sinnloses Urteil, dass die Käufer bemuttert.

Der Käufer hat in Berlin gekauft, daher ist es ihm zuzumuten es auch wieder dahin zu bringen. Warum soll der Verkäufer für die Faulheit des Käufers aufkommen? Der Käufer hätte auch in seinem Ort kaufen können.

Und spinnt man das Urteil weiter, was wäre wenn der Käufer im Ausland wäre ... hätte der Händler auch das zahlen sollen? Frechheit!
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