Transportkostenvorschuss bei Gebrauchtwagen: BGH schützt Verbraucher vor Unannehmlichkeiten

Veröffentlicht: 21.07.2017 | Geschrieben von: Ivan Bremers | Letzte Aktualisierung: 18.08.2022

Muss ein Auto im Wege der möglichen Gewährleistung in die Werkstatt, muss der Autohändler die Kosten für den Transport des kaputten Wagens dem Käufer vorschießen. Die hat nun der Bundesgerichtshof entschieden. Der Verbraucher müsse vor drohenden finanziellen Belastungen geschützt werden. Geklagt hatte eine Kundin eines Autohändlers wegen notwendiger Transportkosten in Höhe von 280 Euro.

Knapp 400 km zur Werkstatt

Der Bundesgerichtshof kippt durch seine Entscheidung (BGH Urteil v.19.07.2017 Az.: VIII ZR 278/16) damit die Rechtsauffassung der vorherigen Gerichte, die der Klägerin nicht Recht gaben. Die Klägerin hatte über ein Internetportal einen Gebrauchtwagen von einem Autohändler aus Berlin erstanden. Doch schon kurze Zeit nach dem Kauf wandte sie sich wegen eines Motordefekts an den Händler, damit eine Reparatur im Wege der Gewährleistung erfolge. Dieser bot ihr eine Reparatur an, jedoch nur in Berlin. Da die Käuferin jedoch in Schleswig-Holstein wohnt, war der erforderliche Transport mit Kosten in Höhe von 280 Euro verbunden. Diese Kosten wollte sie durch den Händler ausgelegt bekommen. Dieser meldete sich jedoch in der Folgezeit nicht, weshalb die Käuferin den Schaden nach Ablauf der Frist durch eine andere Reparaturwerkstatt beheben ließ. Die entstandenen Kosten wollte der Händler jedoch nicht erstatten, weshalb die Streitigkeit vor Gericht ging.

Nachdem das Amtsgericht Pankow und das Landgericht Berlin die Klage abgewiesen hatten, musste sich der Bundesgerichtshof in Karlsruhe nun damit beschäftigen.

Transportkosten trägt bei Nacherfüllung der Verkäufer

Dieser Grundsatz ist gesetzlich im Bürgerlichen Gesetzbuch verankert (§ 439 (2) BGB). Der BGH gab der Käuferin nun aber in der Rechtsansicht Recht, dass der Verkäufer in Fällen in denen der Wagen an einen weit entfernten Ort gebracht werden muss, vorab einen Vorschuss zur Deckung der Transportkosten gewähren werden muss.

Der Verbraucher soll so vor drohenden finanziellen Belastungen und vor erheblichen Unannehmlichkeiten geschützt werden, denn diese könnten ihn von der Wahrnehmung seiner Rechte abhalten. Hohe Transportkosten könnten daher einen Hinderungsgrund darstellen.

Verbraucher können Gewährleistungsfälle einfacher durchsetzen

Durch die Entscheidung des Gerichts, wird es für Verbraucher noch ein Stück einfacher ihre Rechte bei möglichen Gewährleistungsfällen durchsetzen. Doch auch für den Käufer nicht risikolos. Der Vorschuss müsste zurückgezahlt werden, sollte der Wagen doch keinen Mangel gehabt haben. Die vorherigen Gerichte müssen nun klären, ob der Wagen einen Motorschaden gehabt hatte.

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