Best of: Diese Urteile und Abmahnungen rund um Ebay sollten Sie kennen

Veröffentlicht: 24.07.2017 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 08.05.2018

Ebay ist und bleibt aus Händlersicht einer der beliebtesten Marktplätze. Kein Wunder, dass die Konkurrenz grün vor Neid beim Blick auf die Klickzahlen und den Bewertungsspiegel wird. Abmahnungen sind die Folge, um dem Konkurrenten zu schaden und dem Gegenüber den Ebay-Handel madig zu machen. Aber das Positive daran: Man kann aus den eigenen und den Fehlern der anderen lernen. Wenn Sie diese Urteile und Abmahnungen kennen und umsetzen, wird es schwer für den Abmahner, etwas zu finden.

Ebay

© ymgerman / Shutterstock.com

Die häufigsten Abmahngründe bei Ebay

Damit es erst gar nicht zu einem teuren Gerichtsverfahren kommt, sollten die drei am meisten abgemahnten Vergehen bei Ebay vorgestellt werden, um als Mahnmahl vor Schlimmeren zu verhindern:

- Schaumbad, Geschenkband & Co. werden nach Volumen oder Länge verkauft. Damit sind sie Paradebeispiele für grundpreispflichtige Artikel. Wer ein Produkt nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche vertreibt, muss auch den hierfür ausgerechneten Grundpreis ergänzen, um Verbrauchern eine Grundlage zum Vergleich der Preise am Markt ermöglichen zu können. So liegen uns immer wieder Abmahnungen des Ido Verbandes oder anderen Abmahnern wegen eines fehlenden Grundpreises bei Ebay vor. 

- Und auch ein altbekannter Abmahngrund taucht immer wieder auf, obwohl diese Fehler absolut unnötig sind. Gemeint sind die Ebay-Kurzhinweise und die damit zusammenhängende Gefahr von Widersprüchen zur Widerrufsbelehrung. Seit 2013 hat Ebay der Widerrufsbelehrung, die gewerbliche Anbieter unterhalb der Angebote im Volltext einstellen können, eine Art Kurzinformation vorangestellt. Wir haben bereits seit Einführung dieser Anzeige bei Ebay darüber berichtet, welches Potenzial von widersprüchlichen Angaben besteht (etwa hier mit ausführlicher Handlungsanleitung). 

- Immer wieder treffen Ebay-Händler auch Abmahnungen, weil sie keine Information in ihre Rechtstexte aufgenommen haben, ob der Vertragstext gespeichert wird und wie der Vertrag zustande kommt (Abmahnungen durch den Ido Verband). 

Die wichtigsten Ebay-Urteile

  • Tschüss Eigenbieter, Abbruchjäger & Spaßbieter?

Schon lange ist Ebay keine Auktionsplattform mehr, sondern eine Online-Kaufhaus. Daher dominieren bei gewerblichen Angeboten bei weitem die Festpreisangebote gegenüber den Auktionen. Doch wenn man ganz genau hinschaut, findet man sie, vielleicht der guten alten Zeiten wegen, immer noch bei Ebay. Genau wie die Spaßbieter, die bei Auktionen bieten, ohne tatsächlich Interesse an dem Artikel zu haben. Klauseln wie „Spaßbieter zahlen 20 % des Kaufpreises“ sind jedoch nicht des Rätsels Lösung. Eine solche Klausel ist unzulässig.

Ebenso lästig wie die Spaßbieter sind Abbruchjäger oder Betrügereien bei Geboten. Künstlich hochgebotene Auktionen können dem Online-Handel schaden. Diese Art der Preismanipulation des Käufers (sog. „Shill Bidding“) wurde vom BGH als rechtswidrig eingestuft. 

Auch vermeintliche Käufer, die im Fall eines vorzeitigen Auktionsabbruchs Schadensersatzansprüche geltend machen wollen (sog. Abbruchjäger), sind lästig und können den Verkauf über Ebay vermiesen. Der BGH deutete an, dass er solchem Treiben einen Strich durch die Rechnung machen will. Entschieden wurde es aber noch nicht.

  • Vorzeitiges Beenden von Ebay-Auktionen

Wie das Leben so spielt... Auch jede Ebay-Auktion hängt vom Wohl und Wehe des Gegenstandes ab, der virtuell unter den Hammer kommen soll. Muss eine Auktion bei Ebay vorzeitig beendet werden, weil der Gegenstand während einer laufenden Auktion beschädigt wird, dann ist das zulässig und nach den Ebay-Grundsätzen erlaubt. Das gilt auch bei Diebstählen. In einigen Fällen kann man sich jedoch als Verkäufer schadensersatzpflichtig machen.

  • Ebay-Accounts Dritter mitbenutzt?

Geld ist Geld. Wer es einem bezahlt, soll unbeachtlich sein. Das wurde geurteilt bei einem Ebay-Verkauf, bei dem die Option „Barzahlung gegen Abholung“ ausgewählt wurde. Für den Verkäufer sei es unbeachtlich, wer auf der Gegenseite steht. Vertragspartner soll vielmehr aus seiner Perspektive derjenige werden, der bei der Abwicklung des Kaufs bezahlt und den Kaufgegenstand mitnimmt.

  • Meldung an Ebays VeRI-Programm kann Wettbewerbsbehinderung sein

Auch über den Köpfen der Ebay-Bosse schwebt das ständige Damoklesschwert der Mithaftung. Die Plattform muss dafür einstehen, wenn über Ebay gefälschte oder andere rechtswidrige Produkte verkauft werden. Um Betroffenen eine einfache Einflussmöglichkeit zu bieten, hat Ebay ein Verfahren zur Verfügung gestellt, wodurch die Verletzung von Rechten (z.B. Bilderklau oder Verkauf von Plagiaten) gemeldet werden kann. Das Verifizierte Rechteinhaber-Programm (VeRI) dient jedoch nicht dazu, den Wettbewerb über Gebühr hinaus zu schädigen. Erweist sich eine Meldung als unbegründet, kann dies eine unzulässige Behinderung des Wettbewerbs darstellen.

  • Verbot von wucherähnlichen Ebay-Geschäften 

Dass Auktionen bei Ebay zu recht immer seltener anzutreffen sind, ist kein Wunder, wenn man sich das folgende Beispiel vor Augen führt. Ein Luxus-Handy sollte den Besitzer für kleines Geld wechseln und erreichte in der Auktion statt dem eigentlich Wert von 24.000 Euro nur einen Kaufpreis von 782 Euro. Trotzdem muss geliefert werden, denn bloß weil Kaufpreis und Warenwert deutlich auseinander liegen, wird der Vertrag nicht als Wucher aufgelöst.

  • Widersprüchliche Preisangabe bei Ebay

Obwohl ein Verstoß gegen die Ebay-Grundsätze nicht zu empfehlen ist, kann er noch einmal gut gehen: Ein Verkäufer hatte in einem BGH-Fall einen niedrigen Festpreis (100 Euro) für die Ebay-Funktion „Sofort-Kaufen“ angegeben, um die hohen Ebay-Gebühren zu umgehen. In der Artikelüberschrift und in der Artikelbeschreibung gab er den eigentlichen Preis von 2.600,00 Euro an. Der höhere Preis war letztendlich bindend und vom Kunden zu zahlen.

  • Vertippt und zugenäht – Achtung bei Ebay-Artikelbeschreibungen

Ein gewisses Maß an Sorgfalt bei der Erstellung von Artikelbeschreibungen ist eine Selbstverständlichkeit im Online-Handel. Was bei Nachlässigkeiten passieren kann, zeigte ein aktueller Fall: Macht ein Händler einen Fehler bei der Produktbeschreibung, handelt er leichtfertig und haftet für die falsche Produktbeschreibung. Muss wegen der falschen Angaben die Ebay-Auktion abgebrochen werden, kann der Fehler dem Händler sogar sehr teuer zu stehen kommen. Hierbei kann er sich auch nicht darauf berufen, er habe sich versehentlich verschrieben. 

  • Trouble bei Ebay-Negativbewertungen

„Keine Originalverpackung, deshalb ist jeglicher Versand mehr als ein Risiko!!!" Um diese Bewertung stritten sich ein Käufer und ein Ebay-Händler. Glücklicherweise war das Amtsgericht München auf der Seite des Händlers und erkannte die Relevanz, die negative Bewertungen im Internet erlangen können. 

  • „Von Privat zu Privat“ – So schnell ist der Verkauf über Ebay gewerblich

Wer gewerblich verkauft, muss Steuern zahlen und ein Widerrufsrecht gewähren. Das sind nur zwei Unterschiede zum Privatverkauf bei Ebay. Werden auf einer Internet-Plattform über professionell gestaltete Seiten Artikel angeboten, ist dies ein Indiz für ein gewerbliches Handeln. Erst recht, wenn es sich um einen größeren Umfang an Artikel aus einem bestimmten Sortiment (hier neue und teilweise mit Etiketten versehene Schmuckstücke) handelt. Dabei ist es unerheblich, ob die Verkaufsartikel von Verwandten oder Bekannten zur Verfügung gestellt worden sind.

Kommentare  

#5 Privat 2020-10-24 13:00
Es ist eine moderne, reine Mafia mit den Abmahnungen.
Man hat hier absolut kein Vertrauen mehr in Anwälte.
In meinem Fall habe ich mich zu einem Anwalt gewendet der auf Abmahnungen spezialisiert war.
Im Enddefekt hat dieser mit dem Gegenanwalt zusammengearbei tet und sich wohl das Geld geteilt.
Wenn die Menschheit doch nicht so egoistisch und neidisch wäre und all die Energie in wichtigere Dinge stecken würde als sich gegenseitig ans Bein zu pissen, würde man vlt ruhiger schlafen. So hat man überhaupt keinen Bock mehr in Ländern wie Deutschland zu leben. Ist klar dass alle so depressiv sind und nur an sich denken. Traurig.
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#4 sumtina 2019-12-29 09:33
nun ich finde diese Äußerungen etwas fragwürdig, natürlich wäre eine Abmahnung grundsätzlich ein wirksames Tool, zur Vermeidung unnötiger rechtsstreite. Ich sehe es aber lediglich als reine gelddruckmaschi ne für windige Anwälte und windige ebay Händler. und nicht nur das, merke ich das mein eBay-Shop nicht mehr läuft, fange ich an mich mit einem Anwalt kurzzuschließen?
Man sollte auch die gewerbsmäßige Abmahner Rey schnellstmöglic hst unterbinden! Denn davon gibt es mehr als genug. manchmal ein wenig traurig zu was ich Anwälte alles hinreißen lassen aber es scheint ein riesengroßer Markt zu sein. Würde es uns Verbraucher wohl gehen, dann könnte ich das ganze ja noch nachvollziehen. Aber hierbei geht es nicht um Verbraucher wohl sondern lediglich um die persönliche Bereicherung.
ich habe in den letzten 12 Jahren so einiges an Abmahnungen auf dem Tisch gehabt.Und es war keine einzige dabei, welche den Verbraucher hätte schützen sollen.
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#3 Thomas Kerkhoff 2017-07-31 10:50
Grundsätzlich ist die Abmahnung ein sinnvolles und wirkungsvolles Tool zur Vermeidung unnötiger und kostenträchtige Rechtsstreite. Vom rechtlichen Grundsatz her ist es zunächst Sache jedes einzelnen Gewerbetreibend en, für die Einhaltung rechtlicher Rahmenbedingung en zu sorgen. Der Wettbewerber, der sich durch einen Verstoß beeinträchtigt fühlt, soll kein unnötiges Kostenrisiko eingehen müssen, wenn im Fall einer Klage der Wettbewerbsverl etzer sofort anerkennt. So weit, so gut.Nachdem nun bedauerlicherwe ise immer mehr der Verbraucherschu tz Einzug in das Wettbewerbsrech t hält (wo er eigentlich nichts verloren hat) werden auch Bagatellen abmahnfähig, an denen üblicherweise ein Wettbewerber überhaupt kein Interesse hat, weil er weiß, dass ihm derselbe Fehler auch unterlaufen kann.

Es hilft aber nichts, Abmahnungen grundsätzlich zu verteufeln, denn es gibt sehr wohl berechtigte Fälle, die ein Unternehmer ahnden will und der erste Schritt dazu ist nun einmal die Abmahnung. Das können Fälle irreführender Werbung genauso sein wie gravierende Rechtsverstöße oder die Verletzung von gewerblichen Schutzrechten wie Marken, Urheberrecht, Design etc.

Bedauerlicherweise ist ein Missbrauch relativ schwer exakt zu definieren, sodass der Ruf nach dem Gesetzgeber wenig nutzt. Auch die Kostenbeschränk ung hilft demjenigen nichts, der sich völlig zu Recht gegen einen Wettbewerbsvers toß eines anderen wehrt. Es hilft eigentlich nur, die Bagatellgrenze anzuheben und nicht jeden kleinen Rechtsverstoß als wettbewerbswidr ig anzusehen, etwa wenn bekannt ist, dass manche Plattformen wegen nicht kompatibler Schnittstellen die Versandkosten etwas niedriger anzeigen als die Händlerseite selbst.
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#2 Dieter Klaucke 2017-07-29 10:34
Abmahnungen sind ein legitimes Rechtsmittel in einem Rechtsstaat wie Deutschland. Sie dienen in erster Linie dem Verbraucherschu tz und schützen Unternehmen die sich an die Regeln halten und rechtskonform arbeiten, vor solchen Unternehmen die das nicht machen und auch nicht vorhaben.
Ein Blick ins EU Ausland , wo es kein Abmahnverfahren zeigt, was dort alles gemacht wird. Ausländische Internetseiten( onlineshops) oder Ausländische gewerbliche Verkäufer bei ebay.de verkaufen, zeigen doch oft sehr deutlich, das insbesondere diese Ausländischen Verkäufer nicht die Grundregeln des Handel einhalten. Da fehlt oft schon das Impressum oder ist nicht vollständig.
Abmahnungen kann JEDER gewerbliche Verkäufer vermeiden, in dem er sich rechtskonform verhält und seinen onlineshop oder ebay-Angebote rechtskonform betreibt. Dazu ist allerdings ein sehr fundiertes Wissen erforderlich, was oft nur möglich ist durch eine fundierte Rechtsberatung durch einen Fachanwalt oder Mitglied beim z.B. Händlerbund. Wer aber im Jahre 2017 immer noch nicht die Regeln der Verbraucherrech terichtlinie kennt ( die seit dem 13. Juni 2014 gilt) und umgesetzt hat, der sollte besser keinen onlineshop betreiben. Diesen Händler fehlen männlich die elementaren Grundkenntnisse um ein Unternehmen rechtskonform zu betreiben. Onlinehandel bedeutet ständige Fortbildung.
Das es schwarze Schafe unter den Rechtsanwälten gibt, die Rechtsmißbräuch lich Abmahnen versenden, gehört leider zum negativen Erscheinungen eines Staates.
Auch diese Anwälte sind Kriminell. Aber weil es kriminelle Anwälte gibt, deshalb kommt ja keiner auf die Idee unser Rechtssystem abzuschaffen.
Und eine Einstweilige Verfügung eines deutschen Landgericht( und damit weitere Kosten ) kann man vermieden, wenn man.
1. Abmahnen nicht ignoriert
2. Wenn einem der Abmahngrund selber bekannt war oder ist, diese Abmahnung unterschreibt.
3. Sich bei Unkenntnis des Abmahngrunds SOFORT einen Fachanwalt für Abmahnrecht/ Wettbewerbsrech t nimmt. In keinem Fall irgendeinen Anwalt, der sich im Abmahnrecht/ Wettbewerbsrech t überhaupt nicht auskennt, weil er dafür nicht ausgebildet ist, weil er z.B. Fachanwalt für Familienrecht ist.
4. Keine Fristen verstreichen lässt
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#1 Heidemann 2017-07-26 15:22
diese Abmahnungen als "best of" zu bezeichnen - kann auch nur Anwälten einfallen ?
(oder Mitarbeitern ?)
einer der waren Gründe ist der 2. Satz und natürliche reine Profitgier - 20-30 Euro würden ja für einen Warnschuss - bei soviel mühe und kosten auch genügen - sicher auch noch ein 2. und 3. mal - also könnten selbst die Praktikanten am Tag sinnlos mehrere tausend Euro aus dem nichts generieren. Nein das ist natürlich nicht provitabel genug.
für mich wäre eine Einleitung - "die finstersten Stunden Deutscher Gerichtsbarkeit " (natürlich hier nur den Handel betreffend) viel logischer.
und was IDO und die anderen sogenannten Verbände angeht - erfährt man ohne Gerichtsverhand lung (und dann wohl auch erst noch beantragen) nicht mal wer einen überhaupt verklagt hat. (diese 1800 Mitglieder müssen den ganzen Tag nur mit Abmahnungen zu tun haben - wann verkaufen die eigentlich etwas ?)
ein "best of" - wäre für mich - wenn der Händlerbund jedes Quartal vorzeigen könnte wieviel von solchen Abzock-gesetzen gekippt wurden oder höchstens noch als (bezahlbare /angepasste) Ordnungsstrafe daherkommen. (o.ä.)
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