Best of: Diese Urteile und Abmahnungen rund um Ebay sollten Sie kennen

Veröffentlicht: 24.07.2017 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 08.05.2018

Ebay ist und bleibt aus Händlersicht einer der beliebtesten Marktplätze. Kein Wunder, dass die Konkurrenz grün vor Neid beim Blick auf die Klickzahlen und den Bewertungsspiegel wird. Abmahnungen sind die Folge, um dem Konkurrenten zu schaden und dem Gegenüber den Ebay-Handel madig zu machen. Aber das Positive daran: Man kann aus den eigenen und den Fehlern der anderen lernen. Wenn Sie diese Urteile und Abmahnungen kennen und umsetzen, wird es schwer für den Abmahner, etwas zu finden.

Ebay

© ymgerman / Shutterstock.com

Die häufigsten Abmahngründe bei Ebay

Damit es erst gar nicht zu einem teuren Gerichtsverfahren kommt, sollten die drei am meisten abgemahnten Vergehen bei Ebay vorgestellt werden, um als Mahnmahl vor Schlimmeren zu verhindern:

- Schaumbad, Geschenkband & Co. werden nach Volumen oder Länge verkauft. Damit sind sie Paradebeispiele für grundpreispflichtige Artikel. Wer ein Produkt nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche vertreibt, muss auch den hierfür ausgerechneten Grundpreis ergänzen, um Verbrauchern eine Grundlage zum Vergleich der Preise am Markt ermöglichen zu können. So liegen uns immer wieder Abmahnungen des Ido Verbandes oder anderen Abmahnern wegen eines fehlenden Grundpreises bei Ebay vor. 

- Und auch ein altbekannter Abmahngrund taucht immer wieder auf, obwohl diese Fehler absolut unnötig sind. Gemeint sind die Ebay-Kurzhinweise und die damit zusammenhängende Gefahr von Widersprüchen zur Widerrufsbelehrung. Seit 2013 hat Ebay der Widerrufsbelehrung, die gewerbliche Anbieter unterhalb der Angebote im Volltext einstellen können, eine Art Kurzinformation vorangestellt. Wir haben bereits seit Einführung dieser Anzeige bei Ebay darüber berichtet, welches Potenzial von widersprüchlichen Angaben besteht (etwa hier mit ausführlicher Handlungsanleitung). 

- Immer wieder treffen Ebay-Händler auch Abmahnungen, weil sie keine Information in ihre Rechtstexte aufgenommen haben, ob der Vertragstext gespeichert wird und wie der Vertrag zustande kommt (Abmahnungen durch den Ido Verband). 

Die wichtigsten Ebay-Urteile

  • Tschüss Eigenbieter, Abbruchjäger & Spaßbieter?

Schon lange ist Ebay keine Auktionsplattform mehr, sondern eine Online-Kaufhaus. Daher dominieren bei gewerblichen Angeboten bei weitem die Festpreisangebote gegenüber den Auktionen. Doch wenn man ganz genau hinschaut, findet man sie, vielleicht der guten alten Zeiten wegen, immer noch bei Ebay. Genau wie die Spaßbieter, die bei Auktionen bieten, ohne tatsächlich Interesse an dem Artikel zu haben. Klauseln wie „Spaßbieter zahlen 20 % des Kaufpreises“ sind jedoch nicht des Rätsels Lösung. Eine solche Klausel ist unzulässig.

Ebenso lästig wie die Spaßbieter sind Abbruchjäger oder Betrügereien bei Geboten. Künstlich hochgebotene Auktionen können dem Online-Handel schaden. Diese Art der Preismanipulation des Käufers (sog. „Shill Bidding“) wurde vom BGH als rechtswidrig eingestuft. 

Auch vermeintliche Käufer, die im Fall eines vorzeitigen Auktionsabbruchs Schadensersatzansprüche geltend machen wollen (sog. Abbruchjäger), sind lästig und können den Verkauf über Ebay vermiesen. Der BGH deutete an, dass er solchem Treiben einen Strich durch die Rechnung machen will. Entschieden wurde es aber noch nicht.

  • Vorzeitiges Beenden von Ebay-Auktionen

Wie das Leben so spielt... Auch jede Ebay-Auktion hängt vom Wohl und Wehe des Gegenstandes ab, der virtuell unter den Hammer kommen soll. Muss eine Auktion bei Ebay vorzeitig beendet werden, weil der Gegenstand während einer laufenden Auktion beschädigt wird, dann ist das zulässig und nach den Ebay-Grundsätzen erlaubt. Das gilt auch bei Diebstählen. In einigen Fällen kann man sich jedoch als Verkäufer schadensersatzpflichtig machen.

  • Ebay-Accounts Dritter mitbenutzt?

Geld ist Geld. Wer es einem bezahlt, soll unbeachtlich sein. Das wurde geurteilt bei einem Ebay-Verkauf, bei dem die Option „Barzahlung gegen Abholung“ ausgewählt wurde. Für den Verkäufer sei es unbeachtlich, wer auf der Gegenseite steht. Vertragspartner soll vielmehr aus seiner Perspektive derjenige werden, der bei der Abwicklung des Kaufs bezahlt und den Kaufgegenstand mitnimmt.

  • Meldung an Ebays VeRI-Programm kann Wettbewerbsbehinderung sein

Auch über den Köpfen der Ebay-Bosse schwebt das ständige Damoklesschwert der Mithaftung. Die Plattform muss dafür einstehen, wenn über Ebay gefälschte oder andere rechtswidrige Produkte verkauft werden. Um Betroffenen eine einfache Einflussmöglichkeit zu bieten, hat Ebay ein Verfahren zur Verfügung gestellt, wodurch die Verletzung von Rechten (z.B. Bilderklau oder Verkauf von Plagiaten) gemeldet werden kann. Das Verifizierte Rechteinhaber-Programm (VeRI) dient jedoch nicht dazu, den Wettbewerb über Gebühr hinaus zu schädigen. Erweist sich eine Meldung als unbegründet, kann dies eine unzulässige Behinderung des Wettbewerbs darstellen.

  • Verbot von wucherähnlichen Ebay-Geschäften 

Dass Auktionen bei Ebay zu recht immer seltener anzutreffen sind, ist kein Wunder, wenn man sich das folgende Beispiel vor Augen führt. Ein Luxus-Handy sollte den Besitzer für kleines Geld wechseln und erreichte in der Auktion statt dem eigentlich Wert von 24.000 Euro nur einen Kaufpreis von 782 Euro. Trotzdem muss geliefert werden, denn bloß weil Kaufpreis und Warenwert deutlich auseinander liegen, wird der Vertrag nicht als Wucher aufgelöst.

  • Widersprüchliche Preisangabe bei Ebay

Obwohl ein Verstoß gegen die Ebay-Grundsätze nicht zu empfehlen ist, kann er noch einmal gut gehen: Ein Verkäufer hatte in einem BGH-Fall einen niedrigen Festpreis (100 Euro) für die Ebay-Funktion „Sofort-Kaufen“ angegeben, um die hohen Ebay-Gebühren zu umgehen. In der Artikelüberschrift und in der Artikelbeschreibung gab er den eigentlichen Preis von 2.600,00 Euro an. Der höhere Preis war letztendlich bindend und vom Kunden zu zahlen.

  • Vertippt und zugenäht – Achtung bei Ebay-Artikelbeschreibungen

Ein gewisses Maß an Sorgfalt bei der Erstellung von Artikelbeschreibungen ist eine Selbstverständlichkeit im Online-Handel. Was bei Nachlässigkeiten passieren kann, zeigte ein aktueller Fall: Macht ein Händler einen Fehler bei der Produktbeschreibung, handelt er leichtfertig und haftet für die falsche Produktbeschreibung. Muss wegen der falschen Angaben die Ebay-Auktion abgebrochen werden, kann der Fehler dem Händler sogar sehr teuer zu stehen kommen. Hierbei kann er sich auch nicht darauf berufen, er habe sich versehentlich verschrieben. 

  • Trouble bei Ebay-Negativbewertungen

„Keine Originalverpackung, deshalb ist jeglicher Versand mehr als ein Risiko!!!" Um diese Bewertung stritten sich ein Käufer und ein Ebay-Händler. Glücklicherweise war das Amtsgericht München auf der Seite des Händlers und erkannte die Relevanz, die negative Bewertungen im Internet erlangen können. 

  • „Von Privat zu Privat“ – So schnell ist der Verkauf über Ebay gewerblich

Wer gewerblich verkauft, muss Steuern zahlen und ein Widerrufsrecht gewähren. Das sind nur zwei Unterschiede zum Privatverkauf bei Ebay. Werden auf einer Internet-Plattform über professionell gestaltete Seiten Artikel angeboten, ist dies ein Indiz für ein gewerbliches Handeln. Erst recht, wenn es sich um einen größeren Umfang an Artikel aus einem bestimmten Sortiment (hier neue und teilweise mit Etiketten versehene Schmuckstücke) handelt. Dabei ist es unerheblich, ob die Verkaufsartikel von Verwandten oder Bekannten zur Verfügung gestellt worden sind.

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