Lange Haftstrafe für Fake-Shop-Betreiber

Veröffentlicht: 08.08.2017 | Geschrieben von: Ivan Bremers | Letzte Aktualisierung: 08.08.2017

Durch den Betrieb von Fake-Shops werden nicht nur die individuellen Kunden geschädigt. Da das Vertrauen in den Online-Handel insgesamt beeinträchtigt wird, stellen diese auch für die redlichen Online-Händler ein erhebliches Problem dar. Dass es dem Betrüger auch lange seine Freiheit kosten kann, zeigt nun ein Urteil des Landgericht München. Dies verurteilte ihn zu fünf Jahren und fünf Monaten Freiheitsstrafe.

© phoelix/shutterstock.com

Etwa 750 Geschädigte

Dem Urteil waren Betrugstaten eines Fake-Shop-Betreibers zum Nachteil von etwa 750 Geschädigten und einer Schadenssumme in Höhe rund 428.000 Euro vorausgegangen. Über den Prozessauftakt hatten wir bereits berichtet. In seinem System wurden den Kunden Elektroartikel auf verschiedenen Shops angeboten, von den Geschädigten der Kaufpreis per Vorkasse eingenommen und die Ware nicht geliefert. Das Landgericht stellte dabei die besondere Professionalität bei der Vorgehensweise fest. Die von dem Betrüger betriebenen Shops wechselten regelmäßig die Domains, unter der sie im Internet zu finden waren, und Bilder sowie die Beschreibungen der Artikel wurden aus den Seiten von seriösen Online-Händlern kopiert und verwendet. Auch ein extra angemietetes Online-Sekretariat wurde genutzt. Daher war der Fake-Shop zunächst auf den ersten Blick nicht von seriösen Verkaufsplattformen im Internet zu unterscheiden. Hilfe kam scheinbar aus dem sogenannten Darknet, wo sich ein Kompagnon um die finanziellen Angelegenheiten kümmerte.

Akribische Ermittlungsarbeit erforderlich

Gerade wegen der Raffinesse, die manche Betrüger an den Tag legen, werden viele Taten nicht aufgeklärt. Auch in diesem Fall musste die vielfältige Verschleierung geklärt werden. Um den genauen Hergang zu rekonstruieren, war durch die Zentralstelle Cybercrime Bayern eine Zusammenarbeit mit europäischen Partnern notwendig. Gefasst wurde der Täter letztendlich in Spanien. Bis zu seinem Prozess saß er anschließend in Haft.

Gewerbsmäßiger Betrug

Das Gericht blieb unter der dem Antrag der Staatsanwaltschaft, die sieben Jahre gefordert hatte. Das Strafgesetzbuch (§ 263 StGB) sieht für gewerbsmäßigen Betrug eine Haftstrafe von sechs Monaten bis zehn Jahren vor. Mit fünf Jahren und fünf Monaten setzt das Landgericht ein deutliches Zeichen, dass auch Fake-Shops, Darknet und Verschleierungstaktik keinen Schutz vor Strafe bieten. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

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