OLG Köln: Elektrohändler muss nur das „Ob“ der CE-Kennzeichnung überprüfen

Veröffentlicht: 17.08.2017 | Geschrieben von: Ivan Bremers | Letzte Aktualisierung: 23.08.2017

Wie nun das Oberlandesgericht Köln (OLG) in seiner Entscheidung vom 28.07.2017 entschieden hat, umfasst die Prüfung des „Ob“ der CE-Kennzeichnung nicht auch deren „richtige“ Platzierung. Der Elektrohändler hat lediglich die Verpflichtung zu prüfen, ob die nach dem Produktsicherheitsgesetz vorgeschriebene CE-Kennzeichnung überhaupt vorhanden ist. Es bestätigte damit die Ansicht des Landgerichts Aachen.

©DK samco/shutterstock.com

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CE-Kennzeichnung fehlte

Dem Urteil des OLG Köln vom 28.07.2017 (Az.: 6 U 193/16) war eine wettbewersrechtliche Streitigkeit vorangegangen. Ein Händler, der LED-Lampen vertrieb, wurde wegen einer vermeintlich fehlenden CE-Kennzeichnung in Anspruch genommen. Konkret verfügte die Lampe über ein CE-Kennzeichen, jedoch nur auf der jeweiligen Verpackung, jedoch nicht auf der darin befindlichen Lampe. Dies hatte der Händler nicht überprüft. Bei einem Testkauf stellte der Kläger dies fest und erhob Klage. Das Landgericht Aachen wies die Klage jedoch ab, da ein Verstoß gegen das Gesetz nicht vorliegen würde. Diese Auffassung hat das OLG nun bestätigt und die Klage erneut abgewiesen.

Prüfpflicht umfasst nur das „Ob” der Kennzeichnung

Entgegen der Auffassung des Klägers sah das Gericht keinen Verstoß gegen die Vorschriften des Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) und Elektro- und ElektronikgeräteStoff-Verordnung (ElektroStoffV): Den Händler trifft die Pflicht zu prüfen, ob das Gerät mit der CE-Kennzeichnung versehen ist, jedoch nicht, ob das Kennzeichen auch richtig platziert ist. Den Händler treffen daher nur Pflichten, die er durch die „erforderliche Sorgfalt” bei der Prüfung erbringen kann.

Seiner Pflicht kommt er demnach nach, wenn er prüft, ob das Gerät über eine Kennzeichnung verfügt. Dazu reicht auch eine CE-Kennzeichnung auf der Verpackung.

Keine Recherchepflicht

Der Händler ist auch nicht verpflichtet weitere Recherchen anzustellen, ob die Kennzeichnung zu Recht auf der Verpackung angebracht ist oder nicht. Weder bezüglich der Frage, ob überhaupt die Voraussetzungen für eine CE-Kennzeichnung vorliegen, noch bezüglich der Frage, ob das (berechtigte) CE-Kennzeichen nicht (auch) auf dem Produkt selbst hätte angebracht werden können/müssen. 

 

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