Rückblick: Die wichtigsten Urteile und Gesetze im August 2017

Veröffentlicht: 04.09.2017 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 29.09.2017

Obwohl viele Bundesländer erst aus dem Urlaub zurückgekehrt sind, blieb die Zeit im E-Commerce nicht stehen. Auch im August sorgten wieder allerhand Neuerungen für Aufsehen. Wer erst jetzt wieder zurück am Schreibtisch ist, kann sich mit unserem Monatsrückblick auf den neuesten Stand bringen.

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Immer noch: OS-Link ist Pflicht – auch auf Plattformen

Über die sog. „OS-Plattform“ können sowohl Käufer als auch Verkäufer interaktiv Beschwerden einreichen, wenn die Abwicklung des Kaufvertrages nicht so reibungslos geklappt hat. Um das System der Alternative zu herkömmlichen Gerichtsverfahren verstärkt publik zu machen, weisen Händler verpflichtend auf die OS-Plattform hin, wenn sie eine Webseite mit Verkaufsmöglichkeit unterhalten.

Auch wenn die Diskussion immer wieder vor den Gerichten ausartete: Die Verpflichtung, einen Link zur OS-Plattform zu setzen, besteht auch für Angebote auf Internetplattformen. Eine Ausnahme für die einzelnen Angebote und Anbieter auf dem Online-Marktplatz gibt es nicht (OLG Hamm, Urteil vom 03.08.2017, Az.: 4 U 50/17). Und erneut wird bestätigt, dass der Link auch klickbar sein muss und nicht die bloße textliche Wiedergabe der Internetadresse (URL) der OS-Plattform reiche.

Daran ändert auch die neueste Entscheidung des OLG Dresden nichts. In Dresden ist man der Auffassung, ein Händler sei bei der Benutzung eines Online-Marktplatzes nicht verpflichtet, selbst einen OS-Link in seine Angebote einzufügen. Aufgrund des Wahlrechts des Klägers, welches Gericht den Streit entscheiden wird, wird die Wahl wohl künftig kaum auf Dresden fallen.

Elektrohändler müssen nur das „Ob“ der CE-Kennzeichnung überprüfen

Reine Händler haben meist keine eigene Sachkunde, welche Kennzeichnungselemente auf Elektroprodukten anzugeben sind. Zumindest die allseits bekannte durchgestrichene Mülltonne oder das CE-Kennzeichen sollte Händlern jedoch ein Begriff sein. Bekommt ein Händler Ware vom Großhändler, Importeur oder Hersteller zugesendet, wird er dennoch selbst den Umfang und die Richtigkeit der Kennzeichnung der Geräte nicht prüfen können.

Den Händler trifft aber sehr wohl die Pflicht zu prüfen, ob das Gerät überhaupt mit der CE-Kennzeichnung versehen ist. Ob das CE-Kennzeichen auch richtig platziert ist oder inhaltlich überhaupt zutreffend ist, muss der Händler jedoch nicht kontrollieren. Der Händler ist auch nicht verpflichtet weitere Recherchen anzustellen, ob die Kennzeichnung zu Recht auf der Verpackung angebracht ist oder nicht.

Spitzenstellungen: Händler müssen Top-Ranking auch beweisen

Natürlich will jeder der Beste sein, die günstigsten Preise anbieten, oder mit seiner einzigartigen Qualität werben. Das dem (potenziellen) Kunden so auch mitzuteilen ist auch nicht zu beanstanden ... wenn die Aussage auch wahr ist. Und genau darum drehte sich ein aktuelles Urteil des Landgerichts Hamburg (Urteil vom 08.08.2017, Az.: 312 O 176/16). Die Behauptungen, man sei „(...) das #1 Suchportal rund um bundesweite Gartenmessen!" oder „(...) das führende Informations- und Suchportal für Gartenveranstaltungen (...)“ sind solche Spitzenstellungsbehauptungen, die frei verwendbar sind – aber nur, wenn sie auch wahr sind.

Im Zweifel muss man hierfür den Beweis erbringen. Das ist beispielsweise über die Auswertungen von Analyse-Tools möglich. Das Landgericht Hamburg macht jedoch im konkreten Fall deutlich, dass sowohl Similarweb, Traffic Estimate, Wolfram Alpha, Alexa Ranking und Sistrix zumindest nicht das Allheilmittel sind.

Schleichwerbung auf Instagram: Rossmann unterliegt vor Gericht

Stellt der berühmte Sportler seine neuesten Adidas-Turnschuhe vor und schwärmt von ihnen, ist das nicht immer ganz ernst gemeint. Meist erhalten Promis und/oder sog. Influencer die Produkte gratis oder sogar Geld für deren positive Erwähnung in Blogbeiträgen oder in sozialen Medien. 

Bezahlte Werbung muss jedoch immer gekennzeichnet werden, damit der Leser deutlich auf den kommerziellen Einfluss aufmerksam gemacht wird. Viele Firmen, Blogger und Influencer verstoßen ungestraft gegen dieses Gebot, doch die Drogeriekette Rossmann hat es kürzlich eiskalt erwischt. Bezahlte Werbung in einem Instagram-Post ist nur mit entsprechender und eindeutiger Kennzeichnung als Werbung erlaubt. Der entsprechende Post darf daher nicht mit einem versteckten #ad-Hashtag (zu Deutsch: „Anzeige“) markiert werden. Welchen deutlichen Hinweis das Gericht genügen lassen würde, hat es jedoch offen gelassen.

Seit August 2017: Neue Energieverbrauchskennzeichnung in Kraft 

Über den Energieverbrauch sollen Kunden statt nur auf den Preis auch auf den Umweltaspekt achten. Eine neue EU-Verordnung wird daher mit ihrer Geltung einen neuen Rahmen für die Energieverbrauchskennzeichnung (im Internet) festlegen. Die Verordnung gilt seit 1. August 2017 und führt folgende Neuerungen ein:

  • es wird eine Produktdatenbank eingeführt, wo Händler sich Etiketten und Produktdatenblätter herunterladen können
  • es werden neue Anforderungen an die Werbung für Elektroprodukte festgelegt
  • die unterschiedlichen Energie-Skalen werden wieder abgeschafft und auf die einheitliche Skala von A bis G reduziert.

Abmahnungen wegen Anhängens bei Amazon

Der Konkurrenzkampf um die meisten Sales im Internet wird immer härter und die Methoden immer rauer. Auch das Anhängen bei Amazon endet immer häufiger in rechtlichen Auseinandersetzungen. Neben dem fehlenden oder fehlerhaften OS-Link im Online-Handel waren daher Abmahnungen wegen eines unberechtigten Anhängens bei Amazon besonders aktuell. Konkret wird dem abgemahnten Händler vorgeworfen, er habe sich an Angebote bei Amazon angehängt, ohne tatsächlich die identischen Produkte aus dem Hause Relaxdays zu verkaufen.

Hintergrund: Ein Anhängen an bestehende Produkte bei Amazon ist prinzipiell erlaubt, wenn tatsächlich identische Produkte verkauft werden. Verkaufen Händler jedoch Produkte nicht unter der identischen Marke (z.B. bei Eigenmarken unter der Bezeichnung „von Marke XY“), kann eine Markenrechtsverletzung durch das Anhängen vorliegen.

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