Fehler bei der Rechnungslegung können abgemahnt werden

Veröffentlicht: 06.10.2017 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 06.10.2017

Die Ausbildung zum Buchhalter oder Steuerfachangestellten dauert Jahre und wird im Online-Handel mittlerweile meist kostengünstig und automatisiert durch entsprechende Software erleichtert. Fehler, die – egal ob durch Mensch oder Maschine - bei der Rechnungserstellung gemacht werden, werden dem Unternehmer jedoch zugerechnet und er muss für sie einstehen.

Rechnung
© Andrey_Popov / Shutterstock.com

Täuschung durch zu hohe Rechnungsbeträge

Fällt eine Rechnung ungewohnt niedrig aus, dürfte das die meisten Kunden freuen. Wehe aber, man muss mehr bezahlen als vereinbart, etwa, weil ein versprochener Rabatt nicht in Abzug gebracht wurde. Dann gehen Verbraucher sofort auf die Barrikaden und alarmieren Anwälte oder Verbraucherschützer. So auch in einem aktuellen Fall. 

Die Nichtberücksichtigung eines vereinbarten Rabattes in einer Rechnung kann den Rechnungsempfänger und damit den Verbraucher über den Preis täuschen. Die falsche – und zu hohe - Preisberechnung kann den Verbraucher zur Zahlung eines überhöhten Rechnungsbetrages veranlassen, die er bei richtiger Rechnung nicht getätigt hätte (OLG München, Urteil vom 16.03.2017, Az.: 29 U 3285/16). Eine Abmahnung wegen einer Irreführung kann die Quittung für Nachlässigkeiten bei der Rechnungslegung sein.

Kunden müssen Rechnungen nicht kontrollieren

Obwohl dem Kunden der Fehler aufgefallen war undspäter eine korrigierte – aber immer noch falsche – Rechnung zugesendet worden war, blieben die Richter standhaft und auf Seiten des Verbrauchers. Es sei unerheblich, dass sich der betroffene Verbraucher den richtigen Rechnungsbetrag hätte selbst ausrechnen können.

Auch wenn der Kunde den Fehler auf den Rechnungen schon erkannt hatte, ändere dies nichts daran, dass sich der Verbraucher im Vergleich zum Unternehmen „in einer unterlegenen Position“ befinde. 

Kein Nachsehen bei Ausreißern oder Systemfehlern

Auch wenn kein bewusstes oder systematisches Vorgehen vorlag, bleibt es bei der Irreführung. „Normale“ Bearbeitungsfehler lassen sich im Massengeschäft schlicht nicht vermeiden. Auch Einzelfälle und Ausreißer können eine Irreführung und damit Abmahnung nicht verhindern.

Vorsicht auch bei falschen Auskünften

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts greift auch die Richtung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) auf. Wir hatten schon 2015 berichtet, dass der EuGH die (einmalige) Erteilung einer falschen Auskunft zur Länge der Vertragslaufzeit als irreführende Geschäftspraxis angesehen hatte. Der EuGH hat ausdrücklich klargestellt, dass es völlig unbeachtlich sei, dass das Verhalten des betreffenden Gewerbetreibenden nur einmal vorkam und nur einen Verbraucher betraf. Weiter hat der EuGH ausgeführt, dass es gänzlich unbeachtlich sei, ob die falsche Auskunft absichtlich erteilt wurde. Jede zu hohe Rechnung ist damit wie eine falsche Auskunft ahndbar.

Newsletter
Abonnieren
Bleibe stets informiert mit unserem Newsletter.