Europäischer Gerichtshof: Bio-Lebensmitteln im Internet nur von zertifizierten Händlern

Veröffentlicht: 13.10.2017 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 13.10.2017

Es gibt Nachrichten - auch wenn es keine sonderlich guten sind: Lange hatten Online-Händler von Bio-Lebensmitteln gehofft, das Blatt wendet sich noch zu ihren Gunsten. Doch gestern gab es die ernüchternde Meldung aus Luxemburg: Online-Bio-Händler müssen sich um eine Zertifizierung kümmern und sind nicht wie stationäre Händler von der Pflicht ausgenommen.

Bio-Lebensmittel
© nnattalli / Shutterstock.com

Online-Handel mit Bio-Erzeugnissen nur mit Zertifizierung

Jeder Händler, der ökologische/biologische Erzeugnisse anbietet, unterliegt der Pflicht, seine Tätigkeit den zuständigen Behörden zu melden und sich dem hiesigen Kontrollsystem zu unterstellen. Im Handel erkennt man das daran, dass der Händler den Code der zuständigen Bio-Kontrollstelle nennt.

Eine geltende Ausnahme, nach der der Einzelhandel von der Kontrollpflicht entbunden ist, wenn die Erzeugnisse „direkt“ an Endverbraucher oder –nutzer verkauft werden, war bislang nicht eindeutig auf den Online-Handel anwendbar.

Die lang ersehnte höchstrichterliche Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) zur Befreiung des Online-Handels ist nun endlich da. Leider fällt die Antwort aus Luxemburg ernüchternd aus: Der Verkauf von Bio-Produkten im Internet ist nur durch einen zertifizierten Online-Händler erlaubt. Die Ausnahmeregelung gilt - wie auch schon die deutschen Gerichte ausgeführt hatten - nur für den direkten Verkauf. „Direkt“ meint, dass der Verkauf „unter gleichzeitiger Anwesenheit des Unternehmers oder seines Verkaufspersonals und des Endverbrauchers“ erfolgt.

Hintergrund sei, dass durch die Auslieferung durch zwischengeschaltete Dritte ein Risiko der Umetikettierung, des Vertauschens und der Kontaminierung entsteht. Damit bleibt für den Online-Handel alles beim Alten.

Praxistipp

Die Pflicht zur Zertifizierung von Bio-Händlern, die ihre Ware online anbieten und bewerben, besteht daher auch künftig fort und muss ernst genommen werden. Das bedeutet für den Online-Handel, dass der Code der zuständigen Bio-Kontrollstelle im Internet genannt werden muss. 

Diese Pflicht besteht im Übrigen in allen Shops, über die Bio-Lebensmittel vertrieben werden. Die Codenummer der Kontrollstelle ist in unmittelbar räumlicher Nähe zu den Begriffen „Bio“ und/oder „Öko“ bzw. im selben Sichtfeld wie das Bio-Logo abzubilden. Alternativ kann der Code auf der Website einmal zentral hinterlegt werden, sofern auf dieser Website bzw. in einem eigenen, gekennzeichneten Bereich ausschließlich Bio-Produkte eines bestimmten Erzeugers vermarktet werden.

 

Schreiben Sie einen Kommentar

Newsletter
Abonnieren
Bleibe stets informiert mit unserem Newsletter.