PayPal-Urteil könnte mehr Schutz für Verkäufer bringen

Veröffentlicht: 23.11.2017 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 23.11.2017

Dem Käufer kann nichts Besseres passieren als die Zahlung mit PayPal. Für fast jede Kaufsituation ist er abgesichert. Mit wenigen Klicks erhält er schnell sein Geld zurück. Händler fühlen sich davon jedoch oft benachteiligt, weil PayPal voreilig auf die Kundenanliegen eingehe und Gelder wieder gutschreibe. Der BGH sprach nun Klartext.

PayPal Logo auf dem Smartphone einer Frau
© I AM NIKOM / Shutterstock.com

„Paypal ist und bleibt KEINE juristische Instanz“

Nur einer der Kommentare, die zuletzt auf unseren Artikel „Wenn PayPal Gericht spielt: BGH wird zu Käuferschutz entscheiden“ in unserer Redaktion eingetrudelt sind. Doch wie der Bundesgerichtshof am heutigen Mittwoch mitteilt, müssen Händler sich nicht immer kampflos geschlagen geben. PayPal ist und bleibt eben doch kein Ersatz für eine „echte“ rechtliche Instanz.

Wird der Kaufpreis vom PayPal-Konto des Verkäufers nach einem erfolgreichen Antrag des Käufers auf Käuferschutz rückbelastet, lebt sein Kaufpreisanspruch aber wieder auf. Hat der Kunde zu Unrecht den Kaufpreis nicht bezahlt, kann der Händler ihn, unabhängig von einer PayPal-Entscheidung, auf anderem Wege einfordern.

PayPal trifft rechtlich unverbindliche Entscheidung

In einer (neueren) Fassung der PayPal-Käuferschutzrichtlinie heißt es sogar, die Entscheidung über den Antrag berühre "die gesetzlichen und vertraglichen Rechte zwischen Käufer und Verkäufer nicht" und sei "separat von diesen zu betrachten". Es muss sowohl Käufer als auch Verkäufer unbenommen sein, anstelle eines Antrags auf Käuferschutz oder auch nach einem erfolglosen Antrag Inkasso-, Mahnverfahren oder die Gerichte in Anspruch zu nehmen, um den Kaufpreis zu verlangen.

Der BGH verkennt auch nicht, was viele betroffene Händler in der Praxis oft kritisierten: PayPal lege nur einen sehr vereinfachten Prüfungsmaßstab an, der eine Berücksichtigung der Argumente beider Vertragsparteien nicht ersetzen könne (Urteile vom 22. November 2017, Az.: VIII ZR 83/16 und VIII ZR 213/16).

Konkret heißt dies: Im Fall des verlorengegangenen Mobiltelefons kann der Verkäufer daher unabhängig von der PayPal-Entscheidung den Kaufpreis noch einfordern. Im Sägen-Fall wird die Vorinstanz noch einmal entscheiden müssen, um die tatsächlichen Mängel festzustellen.

Newsletter
Abonnieren
Bleibe stets informiert mit unserem Newsletter.