Wie dürfen Cookies verwendet werden? BGH sendet Fragen zu Website-Cookies an EuGH

Veröffentlicht: 24.11.2017 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 24.11.2017

Cookies sind kleine Textdateien, die temporär auf dem Rechner des Webseitenbesuchers abgelegt werden und die dessen Browser speichert. Sie dienen in der Regel dazu, das Web-Angebot nutzerfreundlicher, effektiver und sicherer zu machen. Da sie (auch) persönliche Daten des Webseitenbesuchers abgreifen, war die Frage nach dessen Einwilligung nicht abschließend geklärt.

Cookies
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Cookie-Einwilligung oder nicht?

Cookies tauchen auf Millionen von Webseiten auf und sind bisweilen ganz hilfreich für den Webseitennutzer. Unter anderem sorgen Cookies dafür, dass der Warenkorb des potenziellen Käufers gespeichert wird. Aber auch dem Unternehmer helfen sie, um dem Nutzer personalisierte Werbung auszuspielen, die aus seinem bisherigen Surfverhalten entwickelt wird. Wegen der Sammlung und Auswertung persönlicher Daten arbeiten mittlerweile massenhaft Websites mit einem sog. Cookie-Banner, der sich beim ersten Besuch einer Webseite unweigerlich ins Blickfeld schiebt.

Wie und wann genau die Betreiber einer Website ihre Besucher tatsächlich über die sich im Einsatz befindlichen Cookies belehren müssen, konnte man bisher nicht einheitlich beantworten. Über die Problematik haben wir bereits berichtet.

BGH legt Fragen über Verwendung von Cookies vor

Der Bundesgerichtshof hat dem Europäischen Gerichtshof in Luxemburg nun konkrete Fragen zum Einsatz von Cookies im Internet gestellt, insbesondere welche Voraussetzungen und Anforderungen eingehalten werden müssen (Beschluss vom 05.10.2017, Az.: I ZR 7/16 - Cookie-Einwilligung).

Die Vorinstanz, das Oberlandesgericht Frankfurt am Main, hielt eine Einwilligung in die Cookie-Nutzung durch eine vorformulierte Erklärung für ausreichend, der der Nutzer durch Entfernen eines voreingestellten Häkchens widersprechen kann ("opt-out"). Es reiche zudem aus, wenn sämtliche erforderliche Informationen über die Cookies erst in einem verlinkten Text gegeben werden (OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 17.12.2015, Az.: 6 U 30/15).

Eine baldige Klärung ist wünschenswert, doch hoffentlich kommt sie nicht zu spät: Da in der neuen DSGVO kein Wort zu Cookies gefallen ist, wird man für einen abschließenden Rechtsrahmen auf die E-Privacy-Verordnung warten müssen. Deren Inkrafttreten hat sich zwar vermutlich auf 2019 verschoben. Deutlich schneller ist die Entscheidungsfindung in Luxemburg aber ebenfalls nicht.

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