Unberechtigte Beschwerden bei Ebay können abgemahnt werden

Veröffentlicht: 29.11.2017 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 06.12.2017

Plagiate und Bilderklau gehören zur Schattenseite des Online-Handels, denn tagtäglich werden weltweit unzählige Waren verkauft, ohne dass für Plattformen hier eine Kontrolle möglich ist. Die zum Schutz dieser Rechtsverletzungen bereitgestellten Beschwerde-Systeme der Plattformen können solche Verstöße schnell und einfach unterbinden. Die Folgen können jedoch für die Betroffenen verheerend sein – wenn sie unberechtigt sind.

Ebay Logo auf einem Smartphone Display
© Denys Prykhodov / Shutterstock.com

Plattformen müssen auf Hinweise reagieren

Auf Online-Marktplätzen werden tagtäglich weltweit Millionen von Artikeln eingestellt. Dass die Betreiber der Plattform hier keine Kontroll- und Überwachungsmöglichkeit haben, versteht sich von selbst. Nach deutschem Recht müssen Plattformen daher auch nicht generell für alle Verstöße haften, die auf ihrem Marktplatz begangen werden.

Was man Online-Plattformen aber abverlangt, ist, dass sie Maßnahmen zur Verhinderung von Rechtsverletzungen ergreifen, damit keine Rechtsverstöße (mehr) auftreten können. In der Praxis muss ein Marktplatz ein Angebot auf einen vorangegangenen Hinweis unverzüglich sperren und Vorsorge treffen, dass es nicht zu weiteren Rechtsverletzungen kommt (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 10.04.2008, Az.: I ZR 227/05). Um es den Betroffenen leichter zu machen, Verstöße zu melden, hat Ebay das sog. „Verifizierte Rechteinhaber-Programm“ (kurz: VeRI-Programm) eingerichtet.

Durch die Beschwerde wird das Foto, die Marke oder das ganze Angebot nicht mehr in einer entsprechenden Suchanfrage gelistet und gegenüber der Plattform kommt es zu einer Schlechterstellung in der internen Händlerbewertung.

Unberechtigte Beschwerden behindern den Wettbewerb

Wie wir vor wenigen Wochen berichteten, finden die Beschwerde-Tools auch bei der Konkurrenz großen Anklang und werden dazu genutzt, um unberechtigte Beschwerden einzureichen. Für eine solche Beschwerde bei Amazon führte das bereits zu einer Abmahnung.

Wie die Kanzlei Resmedia aus Mainz berichtet, hat das Landgericht Berlin einen Händler wegen einer unberechtigten Beschwerde bei Ebay kürzlich verurteilt (Urteil vom 18.10.2017, Az.: 97 O 67/17). Der ging gegen einen vermeintlichen Urheberrechtsverstoß vor und warf dem Konkurrenten vor, seine Schmuckanhänger seien ein Duplikat. Laut der Entscheidung hatte er seine Rechte jedoch falsch eingeschätzt und tatsächlich lag gar kein Verstoß vor. 

Damit liegt das Landgericht Berlin auf einer Linie mit dem Oberlandesgericht Düsseldorf. Dort hat man schon Ende 2015 einen Fall wegen einer unberechtigten Beschwerde entschieden.

Beschwerden als neue Waffe!?

Die Beschwerde bei Online-Plattformen ist damit ein zweischneidiges Schwert. Betroffene können sich zwar schnelle Hilfe holen, ohne Gerichte und Rechtsanwälte bemühen zu müssen. Wie der Fall zeigt, können jedoch auch eine falsche Einschätzung des geltenden Rechts und der unbedarfte Klick zur Retourkutsche werden und der Gegner kann abmahnen oder gar vor Gericht ziehen. Die sich als unberechtigt herausstellende Beschwerde gegenüber der Plattform kann als gezielte Behinderung der Geschäftstätigkeit aufgefasst werden. Der Betroffene hat dann einen Unterlassungsanspruch und kann den Gegner abmahnen bzw. gerichtlich zwingen lassen, unbegründete Beschwerden künftig zu unterlassen.

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