Leider doch! Markenhersteller dürfen Verkauf über Plattformen verbieten

Veröffentlicht: 06.12.2017 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 06.12.2017

Das Kartellrecht setzt Herstellern und Lieferanten Grenzen bei Vertriebsbeschränkungen. Andernfalls wäre es möglich, kleine und mittelständische Händler durch Vertriebsverbote in den Ruin zu treiben. Auch die deutschen Gerichte stärkten den freien Handel und tendierten häufig zu einem Verbot der Vertriebsbeschränkungen. Nicht so jedoch der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg. 

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© Sergey Nivens / Shutterstock.com

Parfümhersteller streitet sich durch alle Instanzen

Des einen Freud ist des anderen Leid: Beschränkungen des Online-Vertriebs sind fast genauso alt wie das Internet selbst. Für Online-Händler absolut nicht nachvollziehbar, für Hersteller und Markeninhaber ein notwendiges Übel gegen die Verramschung ihrer Produkte im Internet: Vertriebsbeschränkungen.

Einer dieser Markenhersteller, der es bis zuletzt versucht hat und immer noch durchhält, ist Coty. Coty ist als Parfümhersteller insbesondere für den Vertrieb von bekannten Markenparfums wie Hugo Boss, Jil Sander oder Davidoff bekannt. Weil in dem Streit, ob Coty seinen Vertragshändlern den Verkauf über Amazon verbieten darf, keine Einigung herbeigeführt werden konnte, musste zuletzt der EuGH ran.

Bitter aber wahr: Vertriebsbeschränkungen generell zulässig

Die erste Instanz, das Landgericht Frankfurt am Main, war noch händlerfreundlich und untersagte zunächst den pauschalen Ausschluss von Internet-Plattformen wie Amazon (Az.: 2-03 O 128/13). In nächster Instanz konnte man sich jedoch nicht mehr zu einer so händlerfreundlichen Entscheidung durchringen. Die Konsequenz war eine Vorlagefrage an den EuGH, der nun mit folgender Entscheidung aufwartete: „Ein Anbieter von Luxuswaren kann seinen autorisierten Händlern verbieten, die Waren im Internet über eine Drittplattform wie Amazon zu verkaufen.“

Der EuGH betont erneut, dass ein Vertriebssystem für Luxuswaren, das der Sicherstellung des Luxusimages dient, nicht gegen das Kartellverbot verstößt. Händlern eines Vertriebssystems darf der Verkauf über Drittplattformen wie Amazon verboten werden. Voraussetzung ist lediglich, dass das Verbot das Luxusimage wahren soll und das Verkaufsverbot objektiv und einheitlich auf alle autorisierten Vertragshändler angewendet wird. Zurück in Deutschland wird man nun klären, ob Coty mit seinem Verbot alle Bedingungen erfüllt. Der EuGH deutete jedoch bereits an, dass er kaum Zweifel daran hat.

Vertriebsbeschränkungen könnten Online-Handel großen Schaden zufügen

Das Besondere an der Entscheidung ist, dass es keinesfalls um Gucci-Handtaschen oder Rolex-Uhren im Wert von vielen Tausend Euro geht, sondern um Markenparfüms im mittleren zweistelligen Bereich. In Markenherstellern wie Asics, Casio und Co. wird das Urteil wieder neue Hoffnung aufkeimen lassen und mit Berufung auf den EuGH werden 2018 manche tot geglaubte Vertriebsbeschränkungen wieder aufleben. Insbesondere sind für eine Umkehr des Problems auch die Marktplätze, alle voran Ebay und Amazon, wieder gefragt, ihre Präsentation an ein würdiges Luxusimage anzupassen.

Kommentare  

#10 Andree 2017-12-11 10:29
Joshua Du Bellier:
Das wird nicht passieren, der Verbraucher denkt soweit nicht.
Das beste Beispiel ist VW die haben Ihre Kunden richtig schon abgewatscht, besonders in Europa kommen die sehr gut aus der Wache.

Aber hören die Käufer aus VW zu kaufen?
Nein.
Also warum sollte das hier passieren?

Aber schon ein interessantes Urteil, Freihandel gilt also nur teilweise.
Den Donald wird das freuen!
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#9 Joshua Du Bellier 2017-12-09 12:16
Die sollen doch auf ihrem Parfum sitzen bleiben... klarer Fall für jeden Bürger solche Produkte zu meiden um ein klares Statement zu setzten.
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#8 gunnar 2017-12-09 10:37
wer da an lobbyisten denkt.
alleine wieviel in brüssel tätig sind.
alle großen firmen, fordern den großen freien welthandel.
wohl nur für die wenigen ausgesuchte große firmen dann.!!! ?????

sollen doch dann einfach einen festpreis machen der für alle gilt und dann kann jeder was vom kuchen abbekommen.

so können sich doch auch viele kleine firmen dann zusammen tun und große bestellungen machen.
davon haben dann auch viele kleine firmen was davon.

wenn nur 2 oder 3 firmen mit etwas handeln und dann nicht mehr nachgefragt wird.
dann ist wieder eine firma weg vom fenster.
viele kleine gemischtwarenhä ndler können das besser verarbeiten und müssen nicht gleich die ganzen leute immer entlassen.

denkt endlich weltoffen, was ihr großen doch alle fordert.!
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#7 Redaktion 2017-12-08 09:29
Hallo Patrick,

vielen Dank für die Nachfrage. Entschieden wurde nur der Fall, dass sich ein autorisierter Händler in einem selektiven Vertriebssystem befindet. Für alle anderen Händler, die Artikel von Großhändlern o.a. ohne Vertriebsbeschr änkungen ankaufen, gilt die Rechtsprechung derzeit unserer Meinung nicht.

In der Praxis wird das Urteil aber zur Folge haben, dass Großhändler ebenfalls entsprechende Beschränkungen an ihre Vertragspartner weiterreichen und bei Nichtbefolgung die Belieferung einstellen (können).

Viele Grüße!

Die Redaktion
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#6 Patrick 2017-12-07 13:55
Hi

wie siehts aus für Graumarkt Handler? Die haben kein Vertrag mit zbs Coty.
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#5 Redaktion 2017-12-07 12:33
Hallo Christoph Baumgarten,

ganz genau. Wenn es einem oder mehreren Händlern verboten ist, Parfüm oder andere Markenprodukte über Amazon zu verkaufen, dann gilt das auch für Amazon selbst als möglicher Vertragspartner von Coty.

Wir sind gespannt, was das Urteil in der Branche auslösen wird und werden darüber ganz sicher noch auf unserem Portal berichten (müssen)...

Viele Grüße!

Die Redaktion
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#4 Christoph Baumgarten 2017-12-07 10:48
"Der EuGH betont erneut, dass ein Vertriebssystem für Luxuswaren, das der Sicherstellung des Luxusimages dient.."
Aha, das heiße dann aber, dass man dagegen angehen könnte, dass Amazon selber oder irgendeine Riesenkrake das Zeug auf dem Marktplatz selber diese Artikel verkauft.
ALLE Kunden müßten dann woanders kaufen. Der Hersteller selber dürfte ja dann auch nicht auf der Plattform verkaufen, alles andere wäre absolut unglaubwürdig.
Oder?
Eigentlich nun keine Katastrophe, auch aus Händlersicht.
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#3 Dirk Reichel 2017-12-06 18:30
Leider doch, leider schafft es der Händlerbund mal wieder, nicht objektiv etwas zu berichten, sondern direkt mit dem ersten Wort eine Wertung abzugeben, ich finde das einfach nur armselig. Ich persönlich finde die Vertriebsbeschr änkungen als Online-Händler einfach nur klasse. Und entgegen dem Händlerbund ist das für mich als Online-Händler absolut nachvollziehbar , denn dadurch werde ich gestärkt.
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#2 Redaktion 2017-12-06 15:42
Hallo Andree,

danke für die Rückfrage, auf die wir natürlich gerne eine Auskunft geben: im Streit vor dem EuGH ging es ausschließlich um den Verkauf über Amazon (und damit auch über andere Internet-Plattf ormen).

Reine Online-Shops waren nicht Gegenstand des Verfahrens. Rechtfertigen es besondere Gründe, ist aber auch ein Vertriebsverbot im eigenen Online-Shop im Einzelfall denkbar. Darüber werden sich die Gerichte in den kommenden Jahren sicher noch trefflich streiten können.

Viele Grüße!

Die Redaktion
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#1 Andree 2017-12-06 14:26
...über eine Drittplattform zu verkaufen.
Und was ist mit der eigenen Webseite???
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