Information oder Geldmache? BGH setzt ein Signal gegen kommerzielle Bewertungsplattformen

Veröffentlicht: 20.02.2018 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 28.02.2018

Die deutschen Gerichte bestätigten in den letzten Jahren immer wieder den Schutz der Anonymität von Autoren auf Online-Bewertungsportalen und entschieden, dass ein zu Unrecht schlecht Bewerteter nicht einmal einen Auskunftsanspruch gegen den Betreiber einer Online-Bewertungsplattform hat. Besonders die Ärztinnen und Ärzte fürchten um ihren guten Ruf. Der Bundesgerichtshof setzte heute jedoch wieder ein Signal – und entschied für eine Löschung von kommerziellen Portalen.

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Bewerten unter dem Deckmantel der Meinungsfreiheit!?

Die Meinungsfreiheit ist – als grundgesetzlich garantiertes Recht – eines der bedeutendsten Güter hierzulande. Doch bedauerlicherweise reizen viele Internetznutzer dieses Grundrecht bis aufs Äußerste aus. Negative Bewertungen gehören mittlerweile zum Alltag im E-Commerce, doch die Aussagen sind grundsätzlich erlaubt. Ärzte, Restaurant-Besitzer oder Online-Händler müssen sich somit negative Äußerungen gefallen lassen.

Lesetipp: Was ist erlaubt, was nicht? Wir haben fünf Urteile zu Negativbewertungen im Internet gesammelt.

Betroffene wollen sich unwahre Bewertung nicht gefallen lassen!

Auch wenn der Frust groß ist, macht es Sinn, sich gegen eine ungerechtfertigte Kritik zur Wehr zu setzen. So haben es besonders Ärzte in der Vergangenheit immer wieder auf einen Rechtstreit ankommen lassen. Schon 2014 klagte sich eine Ärztin bis zum BGH und verlor den Prozess. Ärzte müssen sich auf die Beobachtung ihres Verhaltens durch eine breitere Öffentlichkeit sowie auf berechtigte und den Tatsachen entsprechende Kritik einstellen, so die Richter damals (Urteil vom 23.09.2014, Az.: VI ZR 358/13). 

Missbrauchsgefahren sei der betroffene Arzt nämlich nicht ausgeliefert, da er von den Betreibern der Bewertungsportale die Löschung unwahrer Tatsachen sowie beleidigender oder sonst unzulässiger Bewertungen weiterhin verlangen kann. Und an diesen Grundsätzen hielt der BGH in seinem aktuellen Urteil fest. 

Bewertungsportale: Sachliche Informationsquelle mit Lizenz zum Gelddrucken!?

Zum einen müsse die Ärztin die unsachlichen Bewertungstexte (z. B. „Katastrophe und absolut nicht vertrauenswürdig“, „nicht kompetent – eher als Reiseverkehrskauffrau“) nicht hinnehmen. Anders als im 2014-er Fall schaute sich der BGH zum anderen aber auch die kommerzielle Seite (z. B. Werbebanner von Konkurrenten) genauer an. Die sachliche und neutrale Übermittlung von Informationen für eine bereite Masse kann beim Bewertungsportal Jameda nicht mehr gefunden werden (Urteil vom 20.02.2018, Az.: VI ZR 30/17).

Die Ärztin müsse sich nicht auf einer kommerziellen Webseite vermarkten lassen und darf die Löschung ihrer Daten (Name, Adresse der Praxis, Fachrichtung) und ihres Profils verlangen. Viele Bewertungsportale mit kommerziellem Charakter dürften nun ein Problem haben und mit unzähligen Anfragen von Ärzten, Gastwirten, Händlern und anderen Betroffenen überschwemmt werden.

Jameda rudert zurück

Jameda reagierte sofort auf die Entscheidung und teilte heute mit: „(...) Aus demselben Grund setzt sich Jameda für vollständige Arztlisten ein und hat die Anzeigen auf Arztprofilen, die Grund für das Urteil waren, nach Vorgaben der Bundesrichter mit sofortiger Wirkung entfernt. Patienten finden somit auf Jameda auch weiterhin alle niedergelassenen Ärzte Deutschlands. Ärzte können sich nach wie vor nicht aus Jameda löschen lassen“, sagt Dr. Florian Weiß, Jameda-Geschäftsführer.

Mit der sofortigen Änderung werden es zumindest betroffene Ärzte schwer haben, eine Löschung durchzusetzen. Ob die Vorkehrungen den Bundesrichtern genügen, wird daher sicher bald wieder die Gerichte beschäftigen.

Zusammenfassung:

  • Grundsatz: Eine Löschung der Bewertungen, weil man mit den Bewertungen nicht einverstanden ist, ist nach wie vor nicht möglich. Kritik ist hinzunehmen.
  • Hat der Patient, Gast oder Kunde mit seiner Bewertung den Bogen über das zulässige Maß (z. B. Beleidigungen, unwahre Tatsachen) hinaus überspannt, sollte der Betreiber der Bewertungsplattform zur Entfernung der konkreten Bewertung aufgefordert werden.
  • Landet die Bewertung auf einer kommerziellen Bewertungsplattform, haben die betroffenen Ärzte Anspruch auf Löschung ihres Profils und ihrer dort veröffentlichten und gespeicherten Daten.

Die konkrete Umsetzung des BGH-Urteils für andere Portale, Bewertungstools und Berufsgruppen wird in den kommenden Jahren sicherlich verstärkt bei deutschen Gerichten zur Klärung landen.

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